Bekanntmachung der Unterschreitung von Inzidenzwerten und von damit verbundenen Beschränkungen bei der Öffnung von Ladengeschäften vom 25. Mai 2021

25.05.2021

§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b) in Verbindung mit § 28b Absatz 2 und Absatz 1 Satz 3 und 4; § 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten – Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (lfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 526) geändert worden ist

1. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass die täglich um 0 Uhr vom Robert Koch-Institut errechneten Werte an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben Tage Inzidenz) den Wert von 150 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner für den Landkreis Mittelsachsen seit dem 19. Mai 2021 jeweils täglich, und somit an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, unterschritten haben.

2. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass durch die unter Ziffer 1 genannte Unterschreitung die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (Click & Meet) ab dem 27. Mai 2021 zulässig ist.

3. Bei der Öffnung nach Ziffer 2 sind die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG einzuhalten. § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IfSG lautet:

Auszug § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

[…]

(4) die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

a)  der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,

b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und

c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

bweichend von Halbsatz 1 ist

a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;

b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail- Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;

Freiberg, den 25. Mai 2021

gez. Matthias Damm       (Siegel)                                                                      

Landrat