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29.06.2021
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:
Fa. Partzsch Spezialdrähte GmbH, beantragte mit Datum vom 19.03.2021 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem bisherigen Verbrauch an organischen Lösemitteln von 62,72 Tonnen je Jahr durch Erweiterung um eine Runddraht-Lackieranlage mit einhergehender Erhöhung des Lösemittelverbrauchs um weitere 96,85 Tonnen je Jahr auf insgesamt 159,57 Tonnen je Jahr (Anlage nach der Nr. 5.1.3 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV) am Standort Ossig Nr. 9 in 04741 Roßwein OT Ossig auf den Flurstücken Nr. 1/12 und 1/13 der Gemarkung Ossig. Des Weiteren soll das bestehende Gefahrenstofflager ausgebaut und die Lagerkapazität auf insgesamt 36,6 Tonnen erhöht werden (Anlage nach der Nr. 9.3.2 des Anhang 1 zu § 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 30 des Anhang 2 zur 1. BImSchV).
Das Vorhaben bezüglich des Gefahrenstofflagers ist in der Nr. 9.3.3; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG.
Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Änderung bezüglich der Erweiterung des Gefahrenstofflagers keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG insoweit betroffen sind. Das heißt, dass im vorliegenden Fall insbesondere keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete nachteilig beeinträchtigt bzw. berührt werden. Auch sind keine Wirkungen des Vorhabens absehbar, die eine erhebliche Auswirkung oder ein erheblich verändertes Gefährdungspotential auf das sich in einem minimalen Abstand von 190 m nördlich des Vorhabens befindliche Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (SAC) 237 „Muldentäler oberhalb des Zusammenfluss“ haben kann. Ebenso kann vom Vorhaben auf das minimal 34 m westlich befindliche Landschaftsschutzgebiet „Freiberger Mulde-Zschopau“ eine Wirkung auf die Schutzgüter durch die unmittelbare Einordnung des Vorhabens in den bestehenden Gebäudebestand mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen auf die bestehende Nutzung des Vorhabenstandortes sind ebenso nicht zu erwarten, da es sich bereits um eine versiegelte Fläche innerhalb des Betriebsgeländes handelt. Auswirkungen auf das Lokalklima des angrenzenden Ortsteils Ossig sind ebenso nicht abzuleiten. Weiterhin ist mit keinen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Geräusche oder Luftschadstoffe durch das geplante Vorhaben zu rechnen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 17. Juni 2021
gez. Matthias Damm
Landrat