Brauchtumsfeuer – die untere Forstbehörde informiert

12.04.2018

Sie beabsichtigen ein Brauchtumsfeuer beispielsweise ein Maifeuer, Osterfeuer oder Hexenfeuer zu entfachen? Aus forstrechtlicher Sicht sind nachfolgende Aspekte zu beachten.

Das Waldbrandrisiko ist in den vergangenen Jahren unter anderem durch längere, zusammenhängende Hitze- und Trockenperioden deutlich angestiegen. Der Funkenflug eines offenen Feuers stellt generell ein hohes Gefahrenpotential für angrenzende Waldflächen, aber auch für einzelnstehende Feldgehölze, dar. Um den Schutz dieser wertvollen Landschaftsteile zu gewährleisten, ist bei offenen Feuern grundsätzlich ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wald einzuhalten. Ausnahmen sind streng reglementiert und bedürfen gegebenenfalls der Genehmigung der Unteren Forstbehörde. Diese Regelungen gehen aus § 15 des Sächsischen Waldgesetzes hervor. Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie unbedingt auf eine hinreichende Entfernung zu Bäumen, Hecken und Sträuchern achten.

Die Anwesenheit der Feuerwehr entbindet grundsätzlich nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sowie der Anzeigepflicht bei der jeweiligen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung.

Bestenfalls ist das Brennmaterial erst am Tag des Abbrennens aufzuschichten. Bereits im Vorfeld angehäuftes Material ist zum Schutz der darin befindlichen Tiere – wie zum Beispiel Igel, Mäuse, Vögel und unzählige Insektenarten – vor dem Verbrennen unbedingt umzuschichten. Dies gebietet der Naturschutz. Außerdem darf nur naturbelassenes Material (Holz, Äste) verbrannt werden.

Informationen über die aktuelle Waldbrandgefährdung geben die Waldbrandgefahrenstufen. Diese sind für die Territorien der Städte und Gemeinden im Internet unter www.landkreis-mittelsachsen.de (blaues Piktogramm „Waldbrand“) einzusehen. Die Waldbrandgefahrenstufe wird Ihnen auch durch Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung sowie die Forstbehörde des Landkreises Mittelsachsen bekanntgegeben. Einen schnelleren und unkomplizierten Zugriff auf die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen im Freistaat bietet auch die App „Waldbrandgefahr Sachsen“.

Wie aus den nachfolgenden Hinweisen zu den Waldbrandgefahrenstufen hervorgeht, ist bezüglich des Entfachens eines Brauchtumsfeuers die Situation ab Stufe 3 als kritisch zu bewerten.

Waldbrandgefahrenstufe „1“:

  • Es ist sehr wenig Gefährdungspotential vorhanden!

Waldbrandgefahrenstufe „2“:

  • Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!
  • Keine gefährdungsbedingte Einschränkung des Betretens;
  • Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingt notwendigen Umfang befahren; Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!
  • Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Verbrennen von Schlagreisig, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien und anderem mehr sollten unterbleiben ‐ gegebenenfalls erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!

Waldbrandgefahrenstufe „3“:

  • Die Situation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen!
  • Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Vorsicht beim Befahren!
  • Gefährdungsträchtige Arbeiten (s. o.) sollten grundsätzlich unterlassen werden.
  • Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.
  • Für Brauchtumsfeuer kann der gesetzliche Mindestabstand von 100 Metern zum Wald bereits zu gering sein.
  • Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte sowie Anlieger an Waldgrundstücken sollten die im § 15 Sächsisches Waldgesetz (siehe unten) getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.

Waldbrandgefahrenstufe „4“:

  • Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!
  • Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.
  • Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten.
  • Zuständige Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.

Waldbrandgefahrenstufe „5“:

  • Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:
  • Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen.
  • Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.
  • Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.

Für Rückfragen stehdie untere Forstbehörde gern zur Verfügung.