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22.12.2022
Aufgrund des § 24 Abs. 1 der Sächsischen Landkreisordnung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) beschließt der Landkreis Mittelsachsen folgende Entgeltordnung für das Bewegungs- und Therapiebecken der „Dr. Lothar-Kreyssig-Schule“ in Flöha:
(1) Der Landkreis Mittelsachsen setzt für die Benutzung des Bewegungs- und Therapiebeckens der „Dr. Lothar-Kreyssig-Schule“, das sich in seiner Trägerschaft befindet, zur Ausübung des Sports, zur Gesunderhaltung und Erholung Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung fest.
(2) Für die Nutzung des Bewegungs- und Therapiebeckens durch die Schulen in Trägerschaft des Landkreises, für den Sportunterricht sowie für außerunterrichtlichen Sport, insbesondere im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und Ganztagesangeboten, setzt der Landkreis kein Entgelt fest. Die entstehenden Kosten werden intern verrechnet.
(3) Für die ausnahmsweise Nutzung des Bewegungs- und Therapiebeckens zu anderen Zwecken als den in Abs. 1 genannten, werden privatrechtliche Entgelte festgesetzt, die im Rahmen gesonderter Verträge auf Grundlage des Privatrechts vereinbart werden.
(1) Entgeltschuldner ist der Antragsteller der Sportstätte. Nutzer ist derjenige, dem die Sportstätte vom Landratsamt überlassen wird.
(2) Entgeltschuldner ist auch derjenige, der die Sportstätte ohne Überlassung durch das Landratsamt nutzt. Dabei haften mehrere nutzende Personen gesamtschuldnerisch.
(3) Ist der Antragsteller nicht geschäftsfähig, ist Entgeltschuldner die im Antrag benannte verantwortliche Person, der Unterzeichner des Antrages auf Überlassung, der für den Nutzer den Nutzungsvertrag Unterzeichnende oder der gesetzliche Vertreter.
(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages und Zuteilung einer Nutzungszeit im Rahmen des Stunden-/Belegungsplanes, spätestens aber mit Beginn der erstmaligen Nutzung.
(2) Die Entgeltpflicht erstreckt sich auf den gesamten vereinbarten oder zugeteilten Nutzungszeitraum und besteht unabhängig davon, ob die vereinbarte Nutzungszeit tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht. Von der Entgeltpflicht bei nicht in Anspruch genommenen Nutzungszeiten kann abgesehen werden, sofern der Nutzer dies dem Landratsamt Mittelsachsen rechtzeitig, spätestens aber 48 Stunden vor eigentlich vertraglich vereinbartem Nutzungsbeginn, anzeigt.
(3) Bei nicht erfolgter Überlassung durch das Landratsamt erstreckt sich die Entgeltschuld auf die tatsächliche Nutzung der Sportstätte.
(4) Können überlassene Sportstätten durch höhere Gewalt oder Gründe, die der Landkreis zu vertreten hat, nicht benutzt werden, entsteht insoweit keine Entgeltschuld.
Die Kinder- und Jugendabteilungen (Alter bis zur Vollendung des 18. Lensjahres) der gemeinnützigen Sportvereine und -verbände mit Sitz im Landkreis Mittelsachsen sind von der Entgeltpflicht befriet.
(1) Die Entgelte werden grundsätzlich mit Bekanntgabe der Rechnung fällig. Eine abweichende Fälligkeit kann in der Rechnung festgelegt werden.
(2) Die Entgelte für Nutzungen, die während eines gesamten Schuljahres stattfinden, werden grundsätzlich
(1) Die Entgelthöhe für die Nutzung von Sportstätten errechnet sich aus dem (Jahres)- Entgeltsatz und der Nutzungszeit.
(2) Werden Sportstätten bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung lediglich saisonal oder befristet genutzt, berechnet sich der Entgeltsatz anteilig vom Jahresentgeltsatz im Verhältnis der genutzten Kalenderwochen zu 46 Kalenderwochen.
(3) Die Entgeltsätze für das Bewegungs- und Therapiebecken ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.
(4) Die Entgeltsätze beinhalten die derzeit gültige Umsatzsteuer.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Entgeltordnung gelten für alle Geschlechter.
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, frühestens jedoch am 01. Januar 2023 und gilt bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung.
Freiberg, den 15.12.2022
gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Anlage 1
Entgeltsätze zur Festsetzung von Entgelten für die Nutzung des Bewegungs- und Therapiebeckens in Trägerschaft des Landkreises
I. Bewegungs- und Therapiebecken
Nutzungsgruppe | A | B | C | A | B | C |
Bezeichnung der Sportstätte | Jahresentgeltsatz (in EUR) für regel- mäßig wiederkehrende Nutzung je Übungszeiteinheit (45 min) | Entgeltsatz (in EUR) für einmalige Nutzung je Nutzungsstunde (60 min) | ||||
Bewegungs- und Therapiebecken der „Dr. Lothar- Kreyssig-Schule“ Flöha |
1.033,00 |
2.065,00 |
4.131,00 |
45,00 |
75,00 |
150,00 |
Nutzungsgruppe:
A | Nutzung durch gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Verbände und gemeinnützige Gesellschaften mit Sitz im Landkreis Mittelsachsen im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung |
B | Nutzung durch Personen/-gruppen, Schulen und Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Landkreis sowie durch gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Verbände, gemeinnützige Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Landkreises Mittelsachsen sowie gewerbliche Nutzer mit Ausübung eines Gesundheitsberufes im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung |
C | Nutzung durch Schulen, Personen/-gruppen und Körperschaften des öffentlichen Rechts von außerhalb des Landkreises sowie sonstige gewerbliche und sonstige Nutzer ( z. B. Berufssport) im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung |