Ergänzende Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 163 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

25.06.2021

In Ergänzung der Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 163 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021  vom 01. Februar 2021, zuletzt geändert am 16. Februar 2021 (öffentlich bekannt gemacht in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 15/2021e vom 01. Februar 2021 und Ausgabe 26/2021e vom 16. Februar 2021) und vom 01. März 2021 (öffentlich bekannt gemacht in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 39/2021e vom 01. März 2021) wird auf die angepassten Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen hingewiesen.

Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, und der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung) vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115) vorzubereiten und durchzuführen.

Aufgrund der Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie wurden die formalen Anforderungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag durch Einfügung von § 52a des Bundeswahlgesetzes abgesenkt. Gegenüber den Angaben in § 20 Absatz 2 und 3 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes sowie § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung ist deshalb jeweils noch ein Viertel der bisherigen Anzahl an Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Ergänzend zu Punkt II Nr. 3 der Bekanntmachung vom 01. Februar 2021, zuletzt geändert am 16. Februar 2021 (öffentlich bekannt gemacht in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 15/2021e vom 01. Februar 2021 und Ausgabe 26/2021e vom 16. Februar 2021),  wird darauf hingewiesen, dass anstelle der dort benannten Zahl von 200 jeweils die Zahl 50 maßgeblich ist.

Annaberg-Buchholz, den 25. Juni 2021

gez. Dietmar Bastian

Kreiswahlleiter