Ergänzende Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 163 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 vom 1. März 2021

01.03.2021

In Ergänzung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 vom 01. Februar 2021, zuletzt geändert am 16. Februar 2021 (öffentlich bekannt gemacht in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 15/2021e vom 01. Februar 2021 und Ausgabe 26/2021e vom 16. Februar 2021) wird auf spezifische Vorgaben für die Aufstellung von Wahlbewerbern sowie für die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie hingewiesen.

Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395), und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329), vorzubereiten und durchzuführen. Der Feststellung des Deutschen Bundestages vom 14. Januar 2021, dass die Durchführbarkeit von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist (§ 52 Absatz 4 BWahlG), folgend hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Deutschen Bundestages durch die Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung) vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115) Abweichungsmöglichkeiten von den Vorgaben des BWahlG und der BWO zugelassen.

Auf die entsprechenden Vorschriften und die damit eröffneten Möglichkeiten, abweichend von den gesetzlich bestimmten Verfahren Wahlbewerber bzw. Vertreter für die Vertreterversammlungen zu bestimmen, wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Ebenfalls hingewiesen wird auf die Hinweise des Bundeswahlleiters zur Anwendung der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung. Diese sind über das Internetangebot des Bundeswahlleiters (https://www.bundeswahlleiter.de/mitteilungen/bundestagswahlen/2021/20210208-hinweise-covid-19-wahlbewerberaufstellungsvo.html) abrufbar.

Ergänzend zu Ziffer II Wahlvorschläge, Punkt 2 Inhalt und Form der Bekanntmachung vom vom 01. Februar 2021, zuletzt geändert am 16. Februar 2021 (öffentlich bekannt gemacht in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 15/2021e vom 01. Februar 2021 und Ausgabe 26/2021e vom 16. Februar 2021) wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung die Vorschriften und Muster nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung, die sich auf die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Versammlungen beziehen, für nach den Bestimmungen der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung durchgeführte Verfahren entsprechend gelten. Die einzureichenden Unterlagen und Nachweise müssen die besonderen Umstände der durchgeführten Verfahren abbilden. Die Wahlorgane prüfen die Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 3 COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung – soweit von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen wurde – nach den Vorgaben des BWahlG und der BWO unter Berücksichtigung der Vorschriften der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung. Die eingereichten Unterlagen und Nachweise müssen es den Wahlorganen ermöglichen, die gesetzlich beauftragte Prüfung durchzuführen, die dem Kreiswahlausschuss nach § 26 BWahlG bzw. dem Kreiswahlleiter nach § 25 BWahlG obliegt. Die Einhaltung der maßgeblichen Anforderungen muss deshalb aus der Gesamtheit der eingereichten Unterlagen – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens – ableitbar sein.

Annaberg-Buchholz, den 1. März 2021

gez. Bastian
Kreiswahlleiter

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