Fragen und Antworten zur Bundestagswahl

01.09.2021

Am 26. September wird in Deutschland ein neuer Bundestag gewählt. Schon jetzt kann man eine Briefwahl beantragen. Wie dies geht und was es noch zu beachten gibt, hat die Kreiswahlleitung zusammengefasst.

Wie viele Wahlberechtigte gibt es in Mittelsachsen?

Bei der Bundestagswahl 2017 gab es rund 202 000 Wählerberechtigte im Wahlkreis 161. Die Kreiswahlleitung geht von einer etwas niedrigeren Zahl in diesem Jahr aus. Final steht die Gesamtzahl der Wahlberechtigten erst mit Abschluss der Wählerverzeichnisse, also frühestens am 23. September 2021 (dritter Tag vor der Wahl) fest. Jetzt können sich diese beispielsweise durch Zu-/Wegzüge noch ändern.

Wie viele Wahlhelfer werden benötigt?

Dies ist abhängig von der Anzahl der Wahlbezirke. Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind und bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum.

Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Beisitzern.

Bei der Bundestagswahl 2021 gibt es im Wahlkreis 161 Mittelsachsen insgesamt 328 Wahlvorstände, davon 253 allgemeine Wahlbezirke und 75 Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (sogenannte Briefwahlvorstände) und es werden zirka 2600 Wahlhelfer im Einsatz sein. Das Engagement von ehrenamtlichen Wahlhelfern in den Wahlvorständen ist enorm wichtig.

Welche Wahlkreise gibt es?

Von den 53 Städten und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen gehören 37 zum Wahlkreis 161 Mittelsachsen und 16 zum Wahlkreis 163 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II.

Zum Wahlkreis 161 Mittelsachsen gehören Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Roßwein, Striegistal, Waldheim, Lichtenberg, Weißenborn, Mittweida, Altmittweida, Ostrau, Zschaitz-Ottewig,  Dorfchemnitz und Sayda.
Zum Wahlkreis 163 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II gehören aus dem Landkreis Mittelsachsen: Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg, Burgstädt, Mühlau, Taura, Königsfeld, Rochlitz, Seelitz und Zettlitz.

Wie erfährt man, wo man wählen kann?

Jeder Wahlberechtigte erhält von der zuständigen Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigungskarte bis zum 5. September 2021. Erhält man bis dahin keine Wahlbenachrichtigungskarte, so muss man sich an die jeweilige Kommune wenden, um sicher zu gehen, dass man im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigungskarte enthält unter anderem die Angabe des Wahlraumes in dem man seine Stimme abgeben kann und ob dieser barrierefrei ist. Auf der Rückseite der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen aufgedruckt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Nähere Informationen hierzu stehen auf der Internetseite des Bundeswahlleiters zur Verfügung.

Wie können kranke und gehbehinderte Menschen wählen?

Auf der Wahlbenachrichtigungskarte ist ein Vermerk enthalten, ob der Wahlraum barrierefrei ist. Ist er nicht barrierefrei, so besteht die Möglichkeit der Briefwahl oder man kann einen Wahlschein beantragen und mit diesem in einem barrierefreien Wahlraum des Wahlkreises 161 Mittelsachsen seine Stimme abgeben.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfestellung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Wie erhält man den Wahlschein?

Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen aufgedruckt.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtiger mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so hat er Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

Wie viele Stimmen kann man vergeben?

Die Stimmabgabe ist nur in dem Wahlbezirk möglich, in dem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Besitzt ein Wahlberechtigter einen Wahlschein, so kann er in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 161 Mittelsachsen seine Stimme abgeben.

Der Wähler muss in der Wahlkabine seinen Stimmzettel kennzeichnen und so falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Er gibt seine Erststimme und/oder seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber seine Erststimme gelten soll und /oder welcher Landesliste seine Zweitstimme gelten soll.

Was ist, wenn ich meine Wahlbenachrichtigungskarte verloren habe?

Das ist kein Problem. Wichtig ist, dass in dem Wahlbezirk gewählt wird, in dessen Wählerverzeichnis man eingetragen ist und man hat sich über seine Person auszuweisen.

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