Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Mittelsachsen – Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013

29.12.2021

Der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 auf der Grundlage

  • der §§ 1, 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  • des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722),
  • des § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodschG) vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187),
  • des § 29 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mittelsachsen (Aws) vom 26.09.2013,

folgende Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Mittelsachsen – Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 10.10.2019, beschlossen:

Artikel 1
Änderungen

1. Der § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Gebührensätze

(1) Die behälterbezogene Festgebühr für Restabfallbehälter gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung beträgt als Monatsanteil der Jahresgebühr für:

  • (a) MGB 80 l 3,20 Euro/Monat
  • (b) MGB 120 l 4,80 Euro/Monat
  • (c) MGB 240 l 9,60 Euro/Monat
  • (d) MGB 1100 l 44,00 Euro/Monat.

(2) Die Behälterentleerungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Entleerung eines Restabfallbehälters für:

  • (a) MGB 80 l 4,58 Euro/Entleerung
  • (b) MGB 120 l 6,87 Euro/Entleerung
  • (c) MGB 240 l 13,74 Euro/Entleerung
  • (d) MGB 1100 l 62,97 Euro/Entleerung.

(3) Die Umstellungsgebühr für die Umstellung von Abfallbehältern nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung beträgt 7,50 Euro pro Behälter.

(4) Die Gebühr für einen zur Entsorgung zugelassenen 80 l – Restabfallsack gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung beträgt pro Restabfallsack 4,90 Euro.

(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Mehrmengen an Sperrmüll gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung beträgt 45,98 Euro/m³.

(6) Die Gebühr für die Entsorgung von Garten- und Grünabfällen bei der Abgabe an den Wertstoffhöfen gemäß § 2 Abs. 6 dieser Satzung beträgt 16,50 Euro/m³.

(7) Die gesonderte Entsorgungsgebühr gemäß § 2 Abs. 7 dieser Satzung wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung bemessen. Unberührt davon bleibt die Befugnis des Landkreises, im Rahmen des rechtlich Zulässigen zusätzlich Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und Bußgelder zu erheben.

(8) Bei branchenüblichen Sonderformen der Entsorgung gemäß § 10 Abs. 3 der Aws bei Behälterstellung durch den Landkreis werden folgende Gebühren erhoben:

  • Festgebühr für jeweils 10 l aufgestelltes Restabfallbehältervolumen 0,40 Euro/Monat als Monatsanteil der Jahresgebühr;
  • Entleerungsgebühr für jeweils 10 l Restabfallbehältervolumen 0,61 Euro/Entleerung.

Bei von Satz 1 abweichenden branchenüblichen Sonderformen wird nach den tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten abgerechnet.

(9) Der auszukehrende Erlös für, an Schulen und Kindergärten per Vereinbarung mit der EKM, separat eingesammelten Altpapier gemäß § 14 Abs. 3 der Aws beträgt pro Entleerung eines Papierbehälters:

  • MGB 1.100 l                       10,00 Euro/Entleerung.

Der auszukehrende Erlös wird nach Maßgabe des „Index der Großhandelsverkaufspreise – Altpapier und Altmetalle – Lange Reihen“, darin Index für „Zeitungen und Illustrierte sowie Deinkingware“ angepasst, was dem Statistischen Bundesamt (Wiesbaden) zugrunde liegt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Freiberg, 16.12.2021

gez. Matthias Damm                                                                                              (Siegel)
Landrat des Landkreises Mittelsachsen

 

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach dem Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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