Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter − Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung

30.07.2018

Mit diesem Gesetz tritt am 1. August 2018 die Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter in Kraft.

Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohnungseigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen. 

Voraussetzungen für die Erteilung sind neben dem Vorliegen der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller hat alle dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Gesetz lässt kein „erleichtertes“ Erlaubnisverfahren zu. 

Auch Immobilienmakler, die bereits im Besitz einer Erlaubnis sind und die bisher die erlaubnisfreie Wohnimmobilienverwaltung ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, müssen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit den dazu erforderlichen Unterlagen einreichen.
Für alle Gewerbetreibenden, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, ist der Antrag bis zum 1. März 2019 zu stellen.   

Zuständige Behörde für die im Landkreis Mittelsachsen ansässigen Gewerbetreibenden ist das Landratsamt Mittelsachsen. 

Kontakt:
Landratsamt Mittelsachsen
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Tel. 03731 799-3680 
E-Mail ordnung.sicherheit@landkreis-mittelsachsen.de 

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