Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2021/2022

15.02.2021

Aufgrund von § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung beschloss der Kreistag Mittelsachsen am
9. Dezember 2020 für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird festgesetzt

Angaben in EUR

    Haushaltsjahr 2021 Haushaltsjahr 2022
1. im Ergebnishaushalt mit dem    
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 465.580.000 462.346.500
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 492.811.100 479.309.400
Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -27.231.100 -16.962.900
       
Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 42.100 45.100
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0
Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 42.100 45.100
       
Gesamtergebnis auf -27.189.000 -16.917.800
       
Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf    
Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahre auf 0 0
Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf 10.400.000 9.600.000
Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf 0 0
       
veranschlagtes Gesamtergebnis auf -16.789.000 -7.317.800
       
2. im Finanzhaushalt mit dem    
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 444.476.800 438.529.700
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 462.808.300 449.860.600
Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -18.331.500 -11.330.900
       
       
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 20.714.700 14.922.300
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 31.072.600 27.234.200
Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -10.357.900 -12.311.900
       
Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -28.689.400 -23.642.800
       
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 0
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 932.400 932.400
Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -932.400 -932.400
       
Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf -29.621.800 -24.575.200
     

§ 2 Kreditermächtigung

   
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 0
     

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

   
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,  der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf 6.187.500 10.992.900
     

§ 4 Kassenkredite

   
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf 56.000.000 56.000.000
     

§ 5 Kreisumlage

   
Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf die Umlagegrundlagen der Gemeinden des Landkreises wie folgt festgesetzt
*Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsFAG ist auf den Teilbetrag der Umlagegrundlagen zur Kreisumlage, der sich aus der vollständigen Auflösung des Vorsorgevermögens im Jahr 2020 ergibt, im Haushaltsjahr 2021 der Umlagesatz des Haushaltsjahres 2020 (=30,50 v. H.) festzusetzen. 
*29,25 v. H. 29,25 v. H.

 

§ 6 Sperrvermerke

Für die unter Pkt. 6.5 im Vorbericht aufgeführten Produktkonten wird in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 jeweils ein Sperrvermerk gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verfügt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Landrat übertragen.

 

Freiberg, den 15. Februar 2021

gez. Matthias Damm
Landrat

 

Öffentliche Bekanntmachung

Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Mittelsachsen für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wurde am 9. Dezember 2020 durch den Kreistag Mittelsachsen beschlossen und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Haushaltsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 11. Februar 2021 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltsatzung bestätigt. Zugleich erfolgte die rechtsaufsichtliche Genehmigung der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in den künftigen Jahren 2022 bis 2025.

Der Haushaltsplan 2021/2022 liegt vom 16. bis einschließlich 24. Februar 2021 während der Dienstzeit von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag und Mittwoch von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Landratsamt Mittelsachsen, 09599 Freiberg, Frauensteiner Str. 43, Zimmer 444, öffentlich aus.

Auf Grund der derzeitigen Corona-Beschränkungen ist eine vorherige Vereinbarung unter der Telefonnummer 03731/7993511 zwingend erforderlich. Das Tragen einer Mund-Nase-Abdeckung ist für Besucher grundsätzlich Pflicht.

Freiberg, den 15. Februar 2021

gez. Matthias Damm
Landrat

 

Hinweis:

Gemäß § 3 Abs. 5 der Sächsischen Landkreisordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.