Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
15.02.2021
Aufgrund von § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung beschloss der Kreistag Mittelsachsen am
9. Dezember 2020 für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 folgende Haushaltssatzung:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird festgesetzt
Angaben in EUR
Haushaltsjahr 2021 | Haushaltsjahr 2022 | ||
1. im Ergebnishaushalt mit dem | |||
• | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 465.580.000 | 462.346.500 |
• | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 492.811.100 | 479.309.400 |
• | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -27.231.100 | -16.962.900 |
• | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 42.100 | 45.100 |
• | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 | 0 |
• | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 42.100 | 45.100 |
• | Gesamtergebnis auf | -27.189.000 | -16.917.800 |
• | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | ||
• | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahre auf | 0 | 0 |
• | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf | 10.400.000 | 9.600.000 |
• | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf | 0 | 0 |
• | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -16.789.000 | -7.317.800 |
2. im Finanzhaushalt mit dem | |||
• | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 444.476.800 | 438.529.700 |
• | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 462.808.300 | 449.860.600 |
• | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -18.331.500 | -11.330.900 |
• | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 20.714.700 | 14.922.300 |
• | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 31.072.600 | 27.234.200 |
• | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -10.357.900 | -12.311.900 |
• | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -28.689.400 | -23.642.800 |
• | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 | 0 |
• | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 932.400 | 932.400 |
• | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -932.400 | -932.400 |
• | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -29.621.800 | -24.575.200 |
§ 2 Kreditermächtigung | |||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 0 | 0 | |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |||
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 6.187.500 | 10.992.900 | |
§ 4 Kassenkredite | |||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf | 56.000.000 | 56.000.000 | |
§ 5 Kreisumlage | |||
Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf die Umlagegrundlagen der Gemeinden des Landkreises wie folgt festgesetzt *Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsFAG ist auf den Teilbetrag der Umlagegrundlagen zur Kreisumlage, der sich aus der vollständigen Auflösung des Vorsorgevermögens im Jahr 2020 ergibt, im Haushaltsjahr 2021 der Umlagesatz des Haushaltsjahres 2020 (=30,50 v. H.) festzusetzen. | *29,25 v. H. | 29,25 v. H. | |
§ 6 Sperrvermerke Für die unter Pkt. 6.5 im Vorbericht aufgeführten Produktkonten wird in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 jeweils ein Sperrvermerk gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verfügt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Landrat übertragen. |
Freiberg, den 15. Februar 2021
gez. Matthias Damm
Landrat
Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Mittelsachsen für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wurde am 9. Dezember 2020 durch den Kreistag Mittelsachsen beschlossen und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Haushaltsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 11. Februar 2021 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltsatzung bestätigt. Zugleich erfolgte die rechtsaufsichtliche Genehmigung der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in den künftigen Jahren 2022 bis 2025.
Der Haushaltsplan 2021/2022 liegt vom 16. bis einschließlich 24. Februar 2021 während der Dienstzeit von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag und Mittwoch von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Landratsamt Mittelsachsen, 09599 Freiberg, Frauensteiner Str. 43, Zimmer 444, öffentlich aus.
Auf Grund der derzeitigen Corona-Beschränkungen ist eine vorherige Vereinbarung unter der Telefonnummer 03731/7993511 zwingend erforderlich. Das Tragen einer Mund-Nase-Abdeckung ist für Besucher grundsätzlich Pflicht.
Freiberg, den 15. Februar 2021
gez. Matthias Damm
Landrat
Hinweis:
Gemäß § 3 Abs. 5 der Sächsischen Landkreisordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.