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28.02.2019
„Entscheidend ist, ob die Straße weniger als 7,50 Meter breit ist“, erklärt der zuständige Leiter des Referates Straßenbetriebsdienst und Bauwerksverwaltung Dirk Schlimper. Dies sei bei drei Viertel der Straßen im Landkreis der Fall. Im Umkehrschluss heißt es, dass für die Grünpflege oder die Schadstellenbeseitigung seit diesem Jahr Vollsperrungen erforderlich sind. „In den zwei Wochen der Winterferien war beziehungsweise dies zum Beispiel bei Grünpflegearbeiten schon spürbar“, erklärt Schlimper. Er betont aber, dass es sich dabei in der Regel um tageweise Sperrungen handele. „Mitunter können wir es kurz vorher entscheiden, ob wir zum Beispiel auf einer Strecke die Schadstellen beseitigen“, erklärt Schlimper. Es hängt vor allem von der Witterung ab.
Mittelsachsens erster Beigeordneter Dr. Lothar Beier bittet um Verständnis: „Die Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung sorgt für mehr Sicherheit der Straßenwärter.“ Gleichzeitig macht er auch auf die Notwendigkeit der Arbeiten aufmerksam, denn diese erhöhen die Verkehrssicherheit. Beier: „Sobald die notwendigen Arbeiten geplant und die Sperrungen bekannt sind, werden sie über die Pressestelle kommuniziert.“
Hintergrund:
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 (Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen), wurden per Bekanntgabe im Ministerialblatt zum 21.12.2018 publiziert und damit für alle Straßen verbindlich eingeführt. In Ergänzung der bereits vorliegenden Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), maßgebend für die Lenkung des Straßenverkehrs, soll mit der ASR A5.2 der Arbeitsschutz des vor Ort Arbeitenden verbessert werden.