Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen

05.12.2022

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) gelten als Überschwemmungsgebiete kraft Gesetz, Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind.

Hiermit wird gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsWG i. V. m. §§ 76 bis 78 WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Landkreis Mittelsachsen bekannt gemacht:

Das folgende Überschwemmungsgebiet ist in Karten erfasst und gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als festgesetztes Überschwemmungsgebiet:

Gimmlitz (Gewässer 1. Ordnung) F-km 0+000 bis 6+500, HQ 100, betroffene Gemeinde: Lichtenberg

Die Karten im Maßstab 1:2500 mit den dargestellten Überschwemmungsgebieten, liegen in der Zeit vom 12.12.2022 bis 23.12.2022 im

Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Zimmer V 104, Leipziger Str. 4, 09599 Freiberg

zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 sowie Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr) öffentlich aus.

Nach Ablauf der Frist werden die Karten in der Abteilung Umwelt, Forst- und Landwirtschaft beim Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz aufbewahrt und können dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Seitens der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen ergeht folgender Hinweis:
Es handelt sich um eine Sicherung eines Überschwemmungsgebietes, welches gegenwärtig in Karten erfasst sind. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass außerhalb dieses Überschwemmungsgebietes liegende Flächen weniger gefährdet oder überflutungssicher sind.

Zu beachten sind die gesetzlichen Verbote für festgesetzte Überschwemmungsgebiete insbesondere nach § 78a Abs. 1 (WHG):
Folgende Handlungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Freiberg, 28.11.2022

gez. Dirk Neubauer 
Landrat