Öffentliche Bekanntmachung über das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung einer Schlachtstätte in Königshain-Wiederau

17.10.2022

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Genießergenossenschaft Sachsen eG mit Sitz in 09306 Erlau, Am Lagerhaus 1, beantragte mit Datum vom 29.07.2022 nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schlachtstätte mit einem Durchsatz von maximal 10,725 t/d auf dem Flurstück Nr. 13/1 der Gemarkung Königshain, Gemeinde Königshain-Wiederau.

Das beantragte Vorhaben fällt unter Anlage 1 Nr. 7.13.2 des UVPG. Damit ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, welche der Feststellung dient, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.

Die Errichtung der Schlachtstätte ist an einem Standort im Außenbereich geplant, der bereits durch die bestehenden Tierhaltungsanlagen (Milchviehanlage südlich und Schweinemastanlage nördlich) landwirtschaftlich geprägt ist.

Der Standort selbst befindet sich in keinem der in Anlage 3 Ziffer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzgebietstypen.

Im nordwestlichen Randbereich des Beurteilungsgebietes (hier 1.000-m-Radius) ist in einer Entfernung von ca. 950 m das FFH-Gebiet SAC 241 „Erlbach- und Aubachtal bei Rochlitz“ gelegen. Innerhalb der berührten Fläche von ca. 4.300 m² befinden sich jedoch keine Lebensraumtypen im Sinne von Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG). Mit einer Anteilsfläche von 616 m² wird auch das Habitat des Fischotters (Lutra lutra) ID 30005 berührt. Mittelbare Wirkfaktoren des Vorhabens, die zu einer Verschlechterung dieses Habitats führen könnten, ergeben sich aus dem Vorhaben jedoch nicht.

Innerhalb des Beurteilungsgebietes des geplanten Anlagenstandortes aber in ausreichender Entfernung befinden sich zudem mehrere geschützte Biotope, welche jedoch durch das Vorhaben weder mittelbar noch unmittelbar betroffen sind.

Weitere unter Nr. 2.3 genannte Schutzgebiete sind am Standort und im Beurteilungsgebiet (Einwirkbereich) nicht ausgewiesen.

Da keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines der unter Anlage 3 Ziffer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien (besonders sensible und geschützte Gebiete) betreffen, durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage zu erwarten sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich.

Freiberg, den 4. Oktober 2022
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Dirk Neubauer
Landrat

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