Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen – Sportstättengebührensatzung –

22.12.2022

Aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) erlässt der Kreistag mit Beschluss des Kreistages vom 14.12.2022 folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Landkreis Mittelsachsen erhebt Gebühren für die Benutzung der Sportstätten nach Anlage 1 Ⅰ.- Ⅱ. und Anlage 2 Ⅰ. - Ⅱ., die sich in seiner Trägerschaft befinden, zur Ausübung des Sports, zur Gesunderhaltung und Erholung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Für die Nutzung seiner Sportstätten durch die Schulen in Trägerschaft des Landkreises, für den Sportunterricht sowie für außerunterrichtlichen Sport, insbesondere im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und Ganztagesangeboten, erhebt der Landkreis keine Gebühren. Die entstehenden Kosten werden intern verrechnet.

(3) Für die ausnahmsweise Nutzung von Sportstätten zu anderen Zwecken als den in Abs. 1 genannten, werden privatrechtliche Entgelte erhoben, die im Rahmen gesonderter Verträge auf Grundlage des Privatrechts vereinbart werden und sich an den Gebühren nach Anlage 1 und 2 orientieren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Antragsteller der Sportstätte. Nutzer ist derjenige, dem die Sportstätte vom Landratsamt überlassen wird.

(2) Gebührenschuldner ist auch derjenige, der die Sportstätte ohne Überlassung durch das Landratsamt nutzt. Dabei haften mehrere nutzende Personen gesamtschuldnerisch.

(3) Ist der Antragsteller nicht geschäftsfähig, ist Gebührenschuldner die im Antrag benannte verantwortliche Person, der Unterzeichner des Antrages auf Überlassung, der für den Nutzer den Nutzungsvertrag Unterzeichnende oder der gesetzliche Vertreter.

§ 3 Entstehen und Erstreckung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages oder Zuteilung einer Nutzungszeit im Rahmen des Stunden-/Belegungsplanes, spätestens aber mit Beginn der erstmaligen Nutzung.

(2) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den gesamten vereinbarten oder zugeteilten Nutzungszeitraum und besteht unabhängig davon, ob die vereinbarte Nutzungszeit tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht. Von der Gebührenpflicht, bei nicht in Anspruch genommenen Nutzungszeiten, kann abgesehen werden, sofern der Nutzer dies dem Landratsamt Mittelsachsen rechtzeitig, spätestens aber 48 Stunden vor eigentlich vertraglich vereinbartem Nutzungsbeginn, anzeigt.

(3) Bei nicht erfolgter Überlassung durch das Landratsamt erstreckt sich die Gebührenschuld auf die tatsächliche Nutzung der Sportstätte.

(4) Können überlassene Sportstätten durch höhere Gewalt oder Gründe, die der Landkreis zu vertreten hat, nicht benutzt werden, entsteht insoweit keine Gebührenschuld.

§ 4 Gebührenfreiheit

Die Kinder- und Jugendabteilungen (Alter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) der gemeinnützigen Sportvereine und -verbände mit Sitz im Landkreis Mittelsachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.

§ 5 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden grundsätzlich mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Eine abweichende Fälligkeit kann im Gebührenbescheid festgelegt werden.

(2) Die Gebühren für Nutzungen, die während eines gesamten Schuljahres stattfinden, werden grundsätzlich

     a) für den Zeitabschnitt zwischen Schuljahresanfang und Kalenderjahresende am 30. November sowie

     b)  für den Zeitabschnitt zwischen Kalenderjahresanfang und Schuljahresende am 30. April

fällig. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Gebührenhöhe und Festsetzung

(1) Die Gebührenhöhe für die Nutzung von Sportstätten errechnet sich aus dem (Jahres)- Gebührensatz und der Nutzungszeit.

(2) Werden Sportstätten bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung lediglich saisonal oder befristet genutzt, berechnet sich der Gebührensatz anteilig vom Jahresgebührensatz im Verhältnis der genutzten Kalenderwochen zu 46 Kalenderwochen.

(3) Die Gebührensätze für die Sportstätten ergeben sich aus Anlage 1 und 2, die Bestandteil dieser Satzung sind.

(4) Die Gebührensätze gemäß Anlage 2 beinhalten die derzeit gültige Umsatzsteuer.

§ 7 Gebührensätze Übernachtung

(1)  Für Übernachtungen von Gruppen in Sporthallen, im Rahmen von eigenen Sportveranstaltungen, werden 15,00 EUR pro Person und Nacht erhoben. Unabhängig von der Anzahl der übernachtenden Personen wird jedoch ein Mindestgebühr von 150,00 EUR pro Nacht und Gruppe fällig.

(2) Ab 01. Januar 2024 erhöht sich der Betrag um die derzeit gültige Umsatzsteuer.

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, frühestens jedoch am 01. Januar 2023 und gilt bis zur Änderung oder Aufhebung. Anlage 1 gilt für den Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023, Anlage 2 tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen - Sportstättengebührensatzung - vom 05. Juli 2012 außer Kraft.

 

Freiberg, den 15.12.2022

gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                Siegel          

 

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
  Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Anlage 1

zur Sportstättengebührensatzung vom 15.12.2022

Gebührensätze zur Festsetzung von Gebühren für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises gültig für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31.12.2023

. gedeckte Sportstätten (Turn- und Sporthallen)

 

Nutzungsgruppe

A

B

C

A

B

C

Kategorie der Sportstätte

Bezeichnung der Sportstätte

Jahresgebührensatz (in EUR) für regelmäßig wiederkehrende Nutzung je

Übungszeiteinheit (45 min)

Gebührensatz (in EUR) für einmalige Nutzung je Nutzungsstunde (60 min)

bis 170 m²

Fitnessraum der Sporthalle des „Bernhard-von-Cotta-Gymnasium“, Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2a

42,50

62,50

82,50

5,00

7,50

10,00

Gymnastikraum der Turnhalle des Berufsschulzentrums Döbeln-Mittweida, Döbeln, Friedrichstraße 21

42,50

62,50

82,50

5,00

7,50

10,00

 

 

 

 

 

 

bis 400 m²

 

Turnhalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Schulteil Flöha,

Bahnhofstraße 20

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

Turnhalle des Berufsschulzentrums Döbeln-Mittweida, Döbeln, Friedrichstraße 21

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

Turnhalle des Beruflichen Schulzentrums für Agrarwirtschaft, Ernährung und Hauswirtschaft, Freiberg, Schulteil

Bergstiftsgasse 1

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

eine Übungsflächeneinheit der Sporthallen der Gymnasien „Samuel-von-Pufendorf“, Flöha, Turnerstraße 16,

und „Bernhard-von-Cotta“, Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

Sporthalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Freiberg, Schachtweg

2, Halle 1

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

Turnhalle des Förderzentrums „Clemens Winkler“, Brand-Erbisdorf, Stadtteil St. Michaelis, Am

Wiesengrund 1

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

eine Übungsflächeneinheit der Sporthalle Gymnasium Burgstädt, Friedrich-Marschner-Straße 18

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

Sporthalle des „Johann-Mathesius-Gymnasium“ Rochlitz, Seminarstraße 1

57,50

85,00

85,00

7,50

16,50

16,50

 

bis 800 m²

Sporthalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Freiberg, Schachtweg

2, Halle 2

115,00

170,00

170,00

10,00

30,00

30,00

zwei Übungsflächeneinheiten der Sporthallen der Gymnasien, Samuel-von-Pufendorf“ Flöha, Turnerstraße 16

und „Bernhard von-Cotta“ Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2

115,00

170,00

170,00

10,00

30,00

30,00

 

über 800 m²

gesamte Sporthalle des „Samuel-von-Pufendorf-Gymnasium “ Flöha, Turnerstraße 16

140,00

210,00

210,00

15,00

50,00

50,00

gesamte Sporthalle des „Bernhard-von-Cotta-Gymnasium“ Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2

140,00

210,00

210,00

15,00

50,00

50,00

gesamte Sporthalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“ Freiberg,

Schachtweg 2

140,00

210,00

210,00

15,00

50,00

50,00

 

bei Benutzung von Zuschauer-/Tribünenanlagen erhöht sich der Gebührensatz um:

Kategorie der Sportstätte

Gebührensatz (in EUR) pro Veranstaltung

bis zu 4 Stunden

über 4 Stunden

bis 800 m²

17,50

35,00

über 800 m²

35,00

52,50

. ungedeckte Sportstätten

Nutzungsgruppe

A

B

C

A

B

C

Bezeichnung der Sportstätte/Anlagenart

Jahresgebührensatz (in EUR) für regelmäßig wiederkehrende Nutzung je Übungszeiteinheit

(45 min)

Gebührensatz (in EUR) für einmalige Nutzung je Nutzungsstunde (60 min)

Gesamte Sportstätte des BSZ „Julius Weisbach“ Freiberg, des „Bernhard-von-Cotta-Gymnasium“ und des Beruflichen

Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Schulteil Flöha, Bahnhofstraße 20

45,00

 

 

5,00

 

 

Gesamte Sportstätte des BSZ „Julius Weisbach“ Freiberg

 

140,00

140,00

 

16,00

16,00

Gesamte Sportstätte des „Bernhard-von-Cotta-Gymnasium“ und des Beruflichen Schulzentrums für Technik u.

Wirtschaft „Julius Weisbach“, Schulteil Flöha, Bahnhofstraße 20

 

140,00

140,00

 

8,50

8,50

Großspielfeld

35,00

100,00

100,00

2,50

10,00

10,00

Kleinspielfeld (20x40m)

30,00

85,00

85,00

2,00

7,50

7,50

leichtathletische Anlagen

35,00

100,00

100,00

2,00

7,50

7,50

Nutzungsgruppe:

A Nutzung durch gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Verbände und gemeinnützige Gesellschaften mit Sitz im Landkreis Mittelsachsen im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung 
Nutzung durch Personen/-gruppen, Schulen und Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Landkreis sowie durch gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Verbände, gemeinnützige Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Landkreises Mittelsachsen sowie gewerbliche Nutzer mit Ausübung eines Gesundheitsberufes im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung
  Nutzung durch Schulen, Personen/-gruppen und Körperschaften des öffentlichen Rechts von außerhalb des Landkreises sowie sonstige gewerbliche und sonstige Nutzer (z.B. Berufssport) im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung
 

Anlage 2

zur Sportstättengebührensatzung vom 15.12.2022.

Gebührensätze zur Festsetzung von Gebühren für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises
gültig ab 01. Januar 2024

. gedeckte Sportstätten (Turn- und Sporthallen)

 

Nutzungsgruppe

A

B

C

A

B

C

Kategorie der Sportstätte

Bezeichnung der Sportstätte

Jahresentgeltsatz (in EUR) für regelmäßig wiederkehrende Nutzung je Übungszeiteinheit (45 min)

Entgeltsatz (in EUR) für einmalige Nutzung je Nutzungsstunde (60 min)

bis 170 m²

Fitnessraum der Sporthalle des „Bernhard-von-Cotta-Gymnasium“, Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2a

104,00

207,00

415,00

5,00

9,00

15,00

Gymnastikraum der Turnhalle des Berufsschulzentrums Döbeln-Mittweida, Döbeln, Friedrichstraße 21

104,00

207,00

415,00

5,00

9,00

15,00

 

 

 

 

 

 

bis 400 m²

Turnhalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Schulteil Flöha,

Bahnhofstraße 20

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

Turnhalle des Berufsschulzentrums Döbeln-Mittweida, Döbeln, Friedrichstraße 21

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

Turnhalle des Beruflichen Schulzentrums für Agrarwirtschaft, Ernährung und Hauswirtschaft, Freiberg, Schulteil

Bergstiftsgasse 1

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

eine Übungsflächeneinheit der Sporthallen der Gymnasien „Samuel-von-Pufendorf“, Flöha, Turnerstraße 16,

und „Bernhard-von-Cotta“, Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

Sporthalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Freiberg, Schachtweg

2, Halle 1

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

Turnhalle des Förderzentrums „Clemens Winkler“, Brand-Erbisdorf, Stadtteil St. Michaelis, Am

Wiesengrund 1

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

eine Übungsflächeneinheit der Sporthalle Gymnasium Burgstädt, Friedrich-Marschner-Straße 18

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

 

Sporthalle des „Johann-Mathesius-Gymnasium“ Rochlitz, Seminarstraße 1

266,00

531,00

1.062,00

11,00

22,00

36,00

 

bis 800 m²

Sporthalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Freiberg, Schachtweg

2, Halle 2

399,00

796,00

1.593,00

22,00

44,00

73,00

zwei Übungsflächeneinheiten der Sporthallen der Gymnasien, Samuel-von-Pufendorf“ Flöha, Turnerstraße 16

und „Bernhard von-Cotta“ Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2

399,00

796,00

1.593,00

22,00

44,00

73,00

 

über 800 m²

gesamte Sporthalle des „Samuel-von-Pufendorf-Gymnasium “ Flöha, Turnerstraße 16

751,00

1.501,00

3.002,00

33,00

66,00

109,00

gesamte Sporthalle des „Bernhard-von-Cotta-Gymnasium“ Brand-Erbisdorf, Haasenweg 2

751,00

1.501,00

3.002,00

33,00

66,00

109,00

gesamte Sporthalle des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“ Freiberg,

Schachtweg 2

751,00

1.501,00

3.002,00

33,00

66,00

109,00

bei Benutzung von Zuschauer-/Tribünenanlagen erhöht sich der Entgeltsatz um:

Kategorie der Sportstätte

Entgeltsatz (in EUR) pro Veranstaltung

bis zu 4 Stunden

über 4 Stunden

bis 800 m²

21,00

42,00

über 800 m²

42,00

62,00

. ungedeckte Sportstätten

Nutzungsgruppe

A

B

C

A

B

C

Bezeichnung der Sportstätte/Anlagenart

Jahresentgeltsatz (in EUR) für regelmäßig wiederkehrende Nutzung je Übungszeiteinheit

(45 min)

Entgeltsatz (in EUR) für einmalige Nutzung je Nutzungsstunde (60 min)

Gesamte Sportstätte des BSZ „Julius Weisbach“ Freiberg

415,00

830,00

1661,00

18,00

36,00

60,00

Gesamte Sportstätte des „Bernhard-von-Cotta-Gymnasium“

579,00

1.157,00

2.315,00

25,00

50,00

84,00

Gesamte Sportstätte des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Schulteil Flöha, Bahnhofstraße 20

198,00

396,00

793,00

9,00

17,00

29,00

Großspielfeld

259,00

519,00

1.038,00

11,00

23,00

38,00

Kleinspielfeld (20x40m)

259,00

518,00

1.036,00

11,00

23,00

38,00

leichtathletische Anlagen

52,00

104,00

207,00

2,00

5,00

8,00

Nutzungsgruppe:
A Nutzung durch gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Verbände und gemeinnützige Gesellschaften mit Sitz im Landkreis Mittelsachsen im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung 
Nutzung durch Personen/-gruppen, Schulen und Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Landkreis sowie durch gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Verbände, gemeinnützige Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Landkreises Mittelsachsen sowie gewerbliche Nutzer mit Ausübung eines Gesundheitsberufes im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung
C  Nutzung durch Schulen, Personen/-gruppen und Körperschaften des öffentlichen Rechts von außerhalb des Landkreises sowie sonstige gewerbliche und sonstige Nutzer (z.B. Berufssport) im Sinne von § 2 Abs. 1 Sportstättensatzung zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung