Satzung zur 2. Änderung der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes im Landkreises Mittelsachsen

29.12.2021

Auf der Grundlage

  •  der §§ 3 und 32 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521)
  • des § 3 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.12.2020 (SächsGVBI. S. 722) geändert worden ist,
  • der §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  • der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch die Satzung vom 12. Oktober 2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)
  • der Geschäftsordnung des Landkreises Mittelsachsen für den Kreistag und seine Ausschüsse vom 20.10.2016 (Mittelsachsenkurier 12/16 S. 8)

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 15.12.2021 folgende Satzung:

§ 1
Änderungsbestimmungen

(1)          § 2 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

„Für den Einsatz nachfolgender Fahrzeuge des Rettungsdienstes bei Notfallrettung und Krankentransportfahrten werden die Gebühren für die Inanspruchnahme einschließlich der An- und Abfahrt vom Fahrzeugstandort jedes Rettungsmittels wie folgt festgesetzt:

  • a) Krankentransportwagen (KTW) 240,50 EUR
  • b) Rettungswagen (RTW) 867,30 EUR
  • c) Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 415,20 EUR“

§ 2
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Freiberg, 16.12.2021

gez. Matthias Damm                                                   (Siegel)
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                               

 

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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