Silvester und Feuerwerk und damit verbundene Gefahren

27.12.2018

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit dem Silvesterfeuerwerk zu Unfällen, die vermieden beziehungsweise deren Eintrittswahrscheinlichkeit minimiert werden können, wenn bestimmte Sicherheitsstandards eingehalten werden. Zum Jahreswechsel 2018/2019 gibt die Kreispolizeibehörde beim Landratsamt Mittelsachsen folgende Hinweise zur Gefahrenabwehr beziehungsweise Gefahrenprävention:

(Schreckschuss-)Waffen und Silvester
Auch Silvester gibt es keinen Freibrief für den Gebrauch, insbesondere das Schießen, von Schreckschuss-Waffen. Wer mit einer (auch) Schreckschuss-Waffe schießen will, braucht grundsätzlich eine Schießerlaubnis. Auch bei einem ausgestellten (Kleinen) Waffenschein ist das bloße Führen (Tragen am Mann in der Öffentlichkeit) einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. Paragraf 42 Waffengesetz (WaffG) verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen, die sich gerade zu Silvester nicht nur organisiert, sondern auch spontan ergeben/bilden können. 

Import
Die Einfuhr von nicht in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörpern (also Feuerwerkskörper ohne Zulassungszeichen oder CE-Zeichen) beziehungsweise von Feuerwerkskörpern mit gefälschter Zulassungsnummer oder gefälschtem CE-Zeichen ist verboten und eine Straftat. 

Verkaufszeitraum
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (das gängige Silvesterfeuerwerk) an Verbraucher erfolgt nur an drei Tagen im Jahr und zwar im Jahre 2018 am Freitag, den 28. Dezember 2018, Samstag, den 29. Dezember 2018 und Montag, den 31. Dezember 2018.

Volljährigkeit
Kategorie 2 bezeichnet das typische Silvesterfeuerwerksortiment, das nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben (und auch nur von diesen gezündet) werden darf.

Aufbewahrung
Eigenmächtig vorgenommene Veränderungen an erworbenen Feuerwerkskörpern werden in ihrem Gefährdungspotential in der Regel gravierend unterschätzt. Oft wird nicht bedacht, dass es beim Hantieren mit Schwarzpulver bereits durch Stöße oder Reibung zu explosiven Reaktionen kommen kann.

Abbrennzeitraum
Das Feuerwerksortiment der Kategorie 2 darf ohne besondere Erlaubnis nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden. In der Ersten Sprengstoffverordnung ist geregelt, dass das Zünden von Feuerwerk zu Silvester und das Abfeuern von Raketen vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr erlaubt ist. 

Gebrauchsanweisung
Auch wenn es gerade in Feierlaune umso schwerer fällt: Lesen Sie auch die Gebrauchsanweisung der verschiedenen Feuerwerkskörper durch. Auch bei vermeintlich harmlos anmutenden Feuerwerksartikeln wie die der Kategorie 1 (Tischfeuerwerk) kann ein Hinweis enthalten sein, ob diese Gegenstände für ein Abbrennen in der Wohnung überhaupt geeignet sind.

Sicherung von Wohnung/Haus
Schließen Sie in der Silvesternacht sämtliche Fenster und Türen und sonstige Öffnungen Ihrer Wohnung. Für Betriebsräume, Garagen etc. gilt das analog. Stellen Sie leicht entflammbare Gegenstände so weg, dass sie nicht von umherfliegenden/herunterfallenden Feuerwerk erreicht werden können.

Standsicherheit
Sorgen Sie für Standsicherheit der Abschussvorrichtung beim Verschießen von Raketen, damit sie nicht womöglich eine horizontale und damit unberechenbare Flugrichtung einnehmen kann. Es ist darauf zu achten, dass Raketen ohne Behinderungen wie zum Beispiel durch Bäume aufsteigen können.  Auch beim gleichzeitigen Abbrennen mehrerer Knallkörper drohen Gefahren. Knaller, die nicht zünden, sollten nie ein zweites Mal entzündet werden.

Alkohol
Alkoholisierte Personen sollten den Umgang mit Böllern, Kanonenschlägen und Raketen und Ähnlichem vermeiden und das Anzünden der Feuerwerkskörper anderen überlassen.