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31.03.2021
Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt an Halter von gehaltenen Vögeln und Säugetieren im genannten Sperrbezirk und an im Sperrbezirk jagende Jagdausübungsberechtigte folgende
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
1. Die mit Verfügung vom 10.03.2021 angeordneten Maßnahmen für folgendes Gebiet (Sperrbezirk) werden aufgehoben:
2. Ab sofort gelten für die in Ziffer 1 genannten Gebiete (ehemaliger Sperrbezirk) die Anordnungen für das Beobachtungsgebiet gemäß Ziffer 5 der Allgemeinverfügung vom 10.03.2021 fort.
3. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Begründung:
I.
Aufgrund der Feststellung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in Burgstädt war der Ausbruch der Geflügelpest öffentlich bekannt zu machen und um den betroffenen Bestand ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Im betroffenen Bestand sind alle Hühner und Enten verendet bzw. wurden getötet und unschädlich beseitigt. Die anschließende Grobreinigung und Vordesinfektion war am 11.03.2021 und die Abschlussdesinfektion am 18.03.2021 abgeschlossen und amtlich abgenommen.
II.
Das LÜVA des Landratsamtes Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Artikel 138 (1) der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 (1) und (3) TierGesG i. V. m. § 1 (1), (2) und (6) SächsAGTierGesG bzw. § 3 (1 Nr. 2) VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG.
Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel und Säugetiere im genannten Sperrbezirk und an im Sperrbezirk jagende Jagdausübungsberechtigte.
Zu Ziffer 1 und 2:
Gemäß § 44 der Geflügelpest-Verordnung hebt die zuständige Behörde angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.
Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
2. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
3. eine Desinfektion des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
4. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
5. im Sperrbezirk nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion.
Sämtliche oben aufgeführte Maßnahmen wurden fristgerecht durchgeführt und durch das LÜVA amtlich abgenommen. Der Sperrbezirk ist somit 21 Tage nach dem 11.03.2021, also am 01.04.2021 aufzuheben.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung, also am 01.04.2021, in Kraft.
Gemäß § 44 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung gelten nach Aufhebung des Sperrbezirks für dieses Gebiet die Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 4 sowie die Ausnahmen von den Beobachtungsgebietsregelungen gemäß §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung entsprechend.
Zu Ziffer 3:
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
III.
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Pkt. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse .
Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum bzw. unter http://www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html
Hinweis:
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt jedoch gemäß § 37 TierGesG.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgegeben.
Mittweida, den 31. März 2021
gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt
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