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13.10.2022
Aufgrund von § 20 Absatz 2 Nummer 4, § 26 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 13 und § 20 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in Verbindung mit § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes wird durch das Landratsamt Mittelsachsen verordnet:
§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Das mit Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Osterzgebirge“ vom 10. Dezember 2014 festgesetzte Landschaftsschutzgebiet wird wie folgt geändert:
Die im § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde: Rechenberg-Bienenmühle
Gemarkung: Clausnitz
Landkreis: Mittelsachsen
wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Osterzgebirge“ ausgegliedert.
§ 2
Ausgliederungsgegenstand
(1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von circa 3,55 Hektar. Es umfasst auf dem Gebiet der Gemeinde Rechenberg-Bienenmühle, Gemarkung Clausnitz, im Landkreis Mittelsachsen das Flurstück 325/4 teilweise.
(2) Die Ausgliederungsfläche befindet sich am Mühlweg nordöstlich der Gemeinde Clausnitz an der Bahnlinie Nossen-Hermsdorf-Rehefeld. Sie grenzt südlich an einen landwirtschaftlichen Hof. Im Nordosten und Westen wird die Fläche jeweils durch einen Feldweg begrenzt. Im Norden schließt sich eine schmale Waldfläche an.
(3) Die aus dem Landschaftsschutzgebiet „Osterzgebirge“ ausgegliederte Fläche ist in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 26. August 2022 im Maßstab 1:19 000 (Anlage 1) und in einer Liegenschaftskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 26. August 2022 im Maßstab 1:3 000 (Anlage 2) rot schraffiert und grün umgrenzt dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf der Liegenschaftskarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Mittelsachsen, Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Freiberg, den 26. August 2022
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Dirk Neubauer (Siegel)
Landrat
Hinweis:
Das Landratsamt Mittelsachsen weist darauf hin, dass die Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Ausgliederung von Flurstücken der Gemeinde Rechenberg-Bienenmühle, Gemarkung Clausnitz, aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Osterzgebirge“ im Landkreis Mittelsachsen vom 26. August 2022 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/2022 S. 531 verkündet worden ist.
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