Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Errichtung und zum Betrieb einer Heizzentrale bestehend aus zwei Festbrennstoffheizkesseln für den Einsatz von Holzpellets mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 2,378 MW

24.11.2022

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:  

Die Logistik Park Hainichen S.A’R.L., 37A Avenue J. F. Kennedy, 1855 Luxemburg, beantragte mit Datum vom 15.07.2022 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Wärme durch den Einsatz von Holzpellets mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,378 MW am Standort des Logistikzentrums Hainichen.

Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 1.2.1, Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2 – 4 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Bezüglich der in Nr. 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass als Brennstoff ein nachwachsender Rohstoff (Holzpellets) genutzt werden wird und somit keine fossilen Energieträger zum Einsatz kommen. Die bei der Errichtung der Heizzentrale entstehende Flächenversiegelung von insgesamt 406 m² wird durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert, sodass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben.

In ca. 330 Meter Entfernung vom geplanten Vorhaben befindet sich in östlicher Richtung das Biotop „Hainbuchen-Eichenwald an der Kratzmühle“. In ca. 310 Meter Entfernung vom geplanten Vorhaben befinden sich zwei Teiche. Westlich des geplanten Vorhabens verläuft in 360 Meter Entfernung die „Kleine Striegis“. Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele bzw. eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlung im Wirkbereich der Maßnahme ist nach aktueller Kenntnislage nicht festzustellen. Für keines der nach Anlage 3 des UVPG zu betrachtenden Schutzgüter sind im bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage erhebliche negative Auswirkungen erkennbar. Alle gesetzlichen Grenz- und Richtwerte werden sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 09.11.2022

gez. Dirk Neubauer
Landrat