Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetzes – IfSG)

30.11.2020

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. 1 S. 2397) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) (IfSGZuVO) geändert worden ist folgende

Allgemeinverfügung:

1. Begriffsbestimmung: Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen)

1.1. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind.

1.2. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 oder ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder Kontaktpersonen der Kategorie I nach Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung sind.

1.4 Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Mittelsachsen hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.

2. Vorschriften zur Absonderung

2.1. Anordnung der Absonderung

2.1.1 Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung gemäß Nr. 1.1 und bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten Zeitpunkt des letzten Kontakts mit einem bestätigten COVID-19-Fall absondern, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

2.1.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Anordnung durch das Gesundheitsamt oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Für den Zeitraum der Durchführung einer Testung außerhalb des Absonderungsortes gilt die Absonderung als aufgehoben. Das Gesundheitsamt oder der Arzt, der die Beratung vor der Testung vornimmt, informieren die Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Absonderung. Wird von einem Arzt eine Testung im Rahmen eines Hausbesuchs oder in der Praxis vorgenommen, so ist die Verdachtsperson durch diesen bei der Testabnahme über die Verpflichtung zur Absonderung schriftlich oder elektronisch durch Übermittlung des Tenors dieser Allgemeinverfügung zu informieren. Verdachtspersonen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG dem Gesundheitsamt zu melden.

2.1.3 Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis zu informieren.

2.2 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen.

2.3  Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung die Wohnung oder den anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Verdachtspersonen dürfen die Wohnung oder den anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes für die nach Nr. 1.2 vom Gesundheitsamt angeordnete Testung verlassen.

2.4 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand des Betroffenen lebenden Personen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhält.

2.5 Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

3. Hygieneregeln während der Absonderung

Hinweise des Gesundheitsamts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.

4. Maßnahmen während der Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I

4.1 Das Gesundheitsamt soll den Kontakt mit der Kontaktperson der Kategorie I bzw. mit dem Leiter einer Einrichtung, in welcher Personen als Kontaktpersonen der Kategorie I vom Gesundheitsamt festgelegt wurden, aktiv aufnehmen, die entsprechende Erreichbarkeit ist sicherzustellen. Die Kontaktaufnahme erfolgt per Telefon, hilfsweise durch elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mail oder andere digitale Medien.

4.2 Während der Zeit der Absonderung hat die Kontaktperson der Kategorie I ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes hat die Kontaktperson der Kategorie I Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.

4.3 Während der Absonderung hat die Kontaktperson der Kategorie I Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten und Blutentnahmen.

4.4 Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Absonderung gefährdet sein, kann bei Kontaktpersonen der Kategorie I im Einzelfall unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter von der Anordnung der Absonderung abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt, ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung.

5. Weitergehende Regelungen während der Absonderung

5.1 Wenn Kontaktpersonen der Kategorie I Krankheitszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind, oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt

per E-Mail: infektionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de  
hilfsweise
telefonisch: 03731 799‐6249

zu kontaktieren. In diesem Zusammenhang haben die betroffenen Personen folgende Angaben zu machen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Beginn der Quarantänezeit.

5.2 Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich vorab zu unterrichten.

5.3 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Betreuer, soweit es zum übertragenen Aufgabenkreis gehört, für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.

6. Beendigung der Maßnahmen

6.1 Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt und während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind, soweit das Gesundheitsamt nichts Anderes angeordnet hat.

6.2 Im Fall eines positiven Testergebnisses endet die Absonderung bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt.

6.3 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Testung. Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und das zuständige Gesundheitsamt trifft die notwendigen Anordnungen. Die Absonderung endet bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt.

6.4 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Das Gesundheitsamt trifft die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Absonderung.

7. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit und somit nach § 73 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

8. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 01.12.2020 um 0 Uhr in Kraft.

Gründe:

 I.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Mittelsachsen zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen steigt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus rapide an. Während sich innerhalb der 47. Kalenderwoche des Jahres 2020 bereits 510 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen mit dem Coronavirus neu infiziert hatten, stieg dieser Wert in der 49. Kalenderwoche des Jahres 2020 auf 851 neuinfizierte Einwohner. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 27.11.2020 bei 276,6 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Landesuntersuchungsanstalt Sachsen). Seit Beginn der Erhebung der Infektionszahlen im Landkreis Mittelsachsen am 09. März 2020 haben sich 4010 Menschen mit dem Coronavirus infiziert (Stand: 29.11.2020). Der Schwerpunkt der Neuinfektionen ist nicht auf einzelne Städte oder Gemeinden begrenzt.

Da derzeit kein Impfstoff für die gesamte Bevölkerung und keine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.

Mit Hilfe von zum Teil einschneidenden Maßnahmen kann es gelingen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Letalitätsrate aufgrund einer COVID-19-Erkrankung zu verringern.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen wie eine Absonderung von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik auf SARS-CoV-2 getestet werden und von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

II.

Zuständigkeit:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu Nr. 1:

Unter die Definition einer Kontaktperson der Kategorie I fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten im Sinn der Empfehlungen „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“ des Robert Koch-Instituts (Stand: 16.11.2020) gehabt haben. In der vorgenannten Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt. Voraussetzung der Verpflichtung zur Absonderung ist, dass die betreffende Person durch das Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert wurde und eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamts erhalten hat.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Erkrankungszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und für die entweder vom Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist. Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen werden aus der Definition positiv getesteter Personen ausgenommen, da Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Absonderung verpflichtet sind und die Pflicht zur Absonderung für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Verwaltungsverfahrenssetz in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Landkreis Mittelsachsen der Anlass für die Absonderung hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Zu Nr. 2:

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich im Landkreis Mittelsachsen stark ausgebreitet hat. Da die Infektion mit SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten und Niesen, erfolgt, kann es über diesen Weg zu einer Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Prinzipiell ist auch eine Übertragung durch Schmierinfektion/Infektion durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen. Beide Übertragungswege sind bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen daher zu berücksichtigen. 

Nach derzeitigem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Daher müssen alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte bzw. Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine Absonderung in jedem Fall erforderlich. Nur so können die Weitergabe von SARS-CoV-2 an Dritte wirksam verhindert und Infektionsketten unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potentiell infektiösen Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden. Durch eine schnelle Identifizierung und Absonderung von engen Kontaktpersonen der Kategorie I durch das Gesundheitsamt wird sichergestellt, dass möglichst keine unkontrollierte Weitergabe des Virus erfolgt.

Das Gesundheitsamt nimmt aktiv Kontakt mit den Betroffenen auf, belehrt sie über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und übermittelt entsprechendes Informationsmaterial.

Vor diesem Hintergrund ist die zeitlich befristete Anordnung einer Absonderung aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch Verdachtspersonen mit Erkrankungssymptomen, für die aufgrund dieser medizinischen Indikation entweder vom Gesundheitsamt eine Testung angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben, zunächst in Absonderung begeben. Das Gesundheitsamt oder der beratende Arzt haben die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Erkrankungssymptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Absonderung nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Zur Eindämmung der Infektion ist es darüber hinaus unabdingbar, dass sich Personen, bei denen eine molekularbiologische Untersuchung das Vorhandensein von Coronavirus-SARS-CoV2 bestätigt hat, unverzüglich absondern, nachdem sie von dem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt haben.  Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde.

Durch die Ausweitung von Testmöglichkeiten und die unterschiedlichen Anbieter von Testungen kann trotz der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Meldepflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die positiv getestete Person von dem Ergebnis der Testung schneller erfährt als das zuständige Gesundheitsamt auf dem Meldeweg nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem unterliegen Personen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Testungen vornehmen, nicht dem Meldeweg des Infektionsschutzgesetzes. Es ist daher erforderlich, dass positiv getestete Personen von sich aus das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis informieren. Das Gesundheitsamt trifft dann die weiteren Anordnungen.

Zu Nr. 3:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Kontaktperson, der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Hausstand lebenden Personen zu. Hierzu ist eine umfassende Belehrung durch das Gesundheitsamt vorgesehen.

Zu Nr. 4:

Um zeitkritisch die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den Kontaktpersonen der Kategorie I, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können, müssen Kontaktperson und Gesundheitsamt regelmäßigen Kontakt halten. Zur Bestätigung einer COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können. Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Absonderung bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Für Fälle, in denen die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet, ist die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Einzelfall vorgesehen, die mit den notwendigen Auflagen zum Schutz anderer Mitarbeiter von Infektionen verbunden werden soll. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinn dieser Allgemeinverfügung zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung dienen.

Zu Nr. 5:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer Kontaktperson der Kategorie I muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Verdachtspersonen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport mit Kenntnis des Gesundheitsamtes möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, für die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt wurden, unter die Regelungen zur Absonderung fallen.

Zu Nr. 6

Die Absonderung kann erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einem COVID-19-Fall, der zur anschließenden Absonderung geführt hat, mindestens 14 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind.

In jedem Fall ist eine fachliche Beurteilung und Entscheidung des Gesundheitsamtes zur Aufhebung der Isolation erforderlich, um das Ziel der Absonderung nicht zu gefährden. Bestätigt eine bei einer Kontaktperson der Kategorie I vorgenommene molekularbiologische Testung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so muss die Absonderung fortgesetzt werden. Das Gesundheitsamt trifft die erforderlichen Anordnungen.

Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen seit der Testung. In diesem Zeitraum wird das Testergebnis in der Regel vorliegen. Da eine unverzügliche Benachrichtigung der Verdachtsperson aber nicht in allen Fällen zuverlässig sichergestellt werden kann, ist die Festlegung einer eine Höchstdauer der Absonderung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Benachrichtigung über ein negatives Testergebnis kann auch telefonisch erfolgen. Zu Beweiszwecken hinsichtlich der Beendigung der Pflicht zur Absonderung kann die Verdachtsperson aber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen. Ist das Testergebnis positiv, so muss die Absonderung fortgesetzt werden und das zuständige Gesundheitsamt trifft die erforderlichen weiteren Anordnungen.

Bei positiv getesteten Personen trifft das zuständige Gesundheitsamt die erforderlichen weiteren Anordnungen. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet auch über die Dauer der Absonderung.

Im Fall eines positiven Testergebnisses endet die Absonderung bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden.

Zu Nr. 7:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG.

Zu Nr. 8

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsam Mittelsachsen, Sitz Frauensteiner Str. 43 in 09599 Freiberg einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

gez. Matthias Damm                      (Siegel)