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24.11.2021
Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, (IfSGZuVO) und § 1 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO)
vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) folgende
1. Die Abgabe und der Konsum von Alkohol sind in öffentlichen Gebieten, welche innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegen sind, untersagt.
2. Ergänzend zu Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung sind die Abgabe und der Konsum von Alkohol in folgenden außerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegenen öffentlichen Gebieten untersagt:
3. Öffentliche Gebiete im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind der öffentliche Raum – insbesondere Straßen, Gehwege, Parks, Sport- und Spielplätze und Bereiche in denen Wochen- und Spezialmärkte abgehalten werden – sowie der öffentlich zugängliche Teil von Privatgrundstücken.
4. Sitzmöglichkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung sind alle dem Sitzen gewidmeten ortsfesten Sachen, wie beispielsweise Parkbänke.
5. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen wird von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt. Der Konsum von Alkohol in Gastronomiebetrieben im Sinne des § 10 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung und die damit verbundene Abgabe für den Verzehr vor Ort wird von dieser Allgemeinverfügung nicht erfasst.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 25. November 2021 um 0 Uhr in Kraft.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 12. Dezember 2021 und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Gründe:
I.
Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-Virus sowie die Zahl der Hospitalisierungen und Bettenbelegungen in Krankenhäusern steigen derzeit im Freistaat Sachsen ebenso wie im Landkreis Mittelsachsen mit hoher Geschwindigkeit an. Mittlerweile überschreitet die Belegung der Krankenhausbetten auf der Normalstation deutlich den für die Überlastungsstufe der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 maßgeblichen Belegungswert.
Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf sehr hohem Niveau. Am 24. November 2021 lag die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen mit dem Coronavirus auf 100 000 Einwohner des Landkreises Mittelsachsen (Sieben-Tage-Inzidenzwert) ausweislich des Robert Koch-Instituts (RKI) bei 938,1.
Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um ein Virus, das sehr ansteckend ist, eine schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Insbesondere die in Deutschland vorherrschende Virusvariante „Delta“ ist erheblich ansteckender ist als die bisher in Deutschland aufgetretenen Virusvarianten.
(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html, Stand: 30.09.2021).
Die vorhandenen Impfstoffe weisen auch gegen die Virusvariante „Delta“ eine hohe Wirksamkeit auf. Studien deuten darauf hin, dass nach vollständiger Impfung ein sehr guter Schutz vor schweren Krankheitsverläufen durch Delta besteht. (Vgl.: Robert-Koch-Institut, Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html, Stand: 30.09.2021).
Trotz aller Anstrengungen auch im Bereich der Impfungen ist die Pandemie nicht überwunden.
Die nach wie vor geringe Impfquote in der Bevölkerung erschwert und gefährdet eine nachhaltige und flächendeckende Eindämmung des Infektionsgeschehens, sodass weitergehende Schutzmaßnahmen als die bisher ergriffenen Maßnahmen erforderlich wurden.
II.
Zuständigkeit:
Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.
Zu dieser Allgemeinverfügung:
Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.
Zu den Nummern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Anordnungen dienen darüber hinaus der Umsetzung des § 1 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung.
Bei den angeordneten Untersagungen der Abgabe und des Konsums von Alkohol handelt es sich um eine solche notwendige Schutzmaßnahme. Sie dient der Verhinderung der Verbreitung von Coronaviren und der Krankheit COVID-19.
Die Coronaviren werden insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen.
Mit dem angeordneten Verbot des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum und in mit dem öffentlichen Raum vergleichbaren Räumen (Bereiche der Öffentlichkeit) soll an Orten, an welchen Menschen üblicherweise zusammenkommen, die Attraktivität von Kontakten verringert werden. Indem der Konsum von Alkohol untersagt wird, verlieren Kontakte an Attraktivität. Hierdurch soll die Anzahl infektiologisch bedenklicher Kontakte reduziert und somit die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.
Durch das Verbot des Konsums von Alkohol soll zudem der mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Enthemmung, welche zu einer damit einhergehenden Missachtung von Hygiene-Regeln – insbesondere bei einer Zusammenkunft von Menschen – führen kann, vorgebeugt werden. Der Alkoholkonsum kann im Einzelfall eine enthemmende Wirkung entfalten, welche zu infektiologisch problematischen Verhaltensweisen (wie beispielsweise lautem Reden bei einer geringeren Distanz zwischen mehreren Personen) führt.
Der Bundesgesetzgeber hat bereits bei Einführung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) die Auffassung vertreten, dass als eine weitere Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 der Erlass von Alkoholabgabe- und -konsumverboten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig werden kann und hat diese daher mit § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG ins IfSG aufgenommen.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33 f.) zu der am 3. November 2020 vorgesehenen Fassung der Norm (damals noch § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG: „Verbot […] des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten“) wird u. a. ausgeführt: „Die Untersagung […] des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen […] kann erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. […] Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist ferner einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern.“
Die o. g. Nummer 12 wurde durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zu Nummer 9, „klarstellend präzisiert“ (BT-Drs. 19/24334 S. 72) und in dieser Fassung letztlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Im Rahmen der Änderung des IfSG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 hat der Gesetzgeber eine umfangreiche Überprüfung, Änderung und Ergänzung der notwendigen Schutzmaßnahmen des § 28a IfSG vorgenommen, die Maßnahme zu Nummer 9 jedoch bewusst beibehalten.
Die ausgeführten Erwägungen des Bundesgesetzgebers waren auch für den Landkreis Mittelsachsen tragend beim Erlass der obigen Anordnungen.
Nach § 1 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist der Landkreis Mittelsachsen verpflichtet, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu erlassen.
In der Begründung zu § 1 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung heißt es: „Das Alkoholverbot in Absatz 4 zielt darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen und damit einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. In diesen Zusammenhang ist auch ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums und -ausschanks auf von den Kommunen zu bestimmenden öffentlichen Plätzen und Einrichtungen (zu erlassen).“
Hieran zeigt sich, dass auch die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung darauf abzielt, Kontakte möglichst umfassend zu vermeiden und deren Attraktivität durch ein Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol möglichst gering zu halten.
Mit Blick auf die derzeitige Infektionslage und die enthemmende Wirkung des Konsums von Alkohol, die dieser zu jeder Tageszeit entfalten kann, ist davon auszugehen, dass eine zeitliche Beschränkung des Verbots der Abgabe und des Konsums von Alkohol nicht den nötigen Erfolg verspricht.
Die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Örtlichkeiten haben sich als Orte herauskristallisiert, an denen sich Menschen außerhalb von gastronomischen Einrichtungen typischerweise treffen, weshalb das Verbot des Konsums von Alkohol auf dem Gebiet des Landkreises Mittelsachsen auf diese Orte festgelegt wurde.
Der Konsum von Alkohol in Gastronomiebetrieben und die damit verbundene Abgabe für den Verzehr vor Ort wird von dieser Allgemeinverfügung nicht erfasst. Denn das infektiologische Risiko einer Ausbreitung des Coronavirus ist durch die von der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vorgesehene Pflicht, ein Hygienekonzept einzuhalten und durch die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte und genesene Personen deutlich reduziert.
Mit Blick auf die insbesondere im Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung üblicherweise kalten Temperaturen, kann zudem das Verbot des Konsums von Alkohol die Dauer von Zusammenkünften im Freien verkürzen, da die vermeintlich wärmende Wirkung von Alkohol entfällt.
Zugleich wird die Abgabe von Alkohol eingeschränkt, um insoweit den kurzfristigen Erwerb von Alkohol zu erschweren und so die Attraktivität der genannten Zusammenkünfte weiter zu reduzieren. Indem die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt bleibt, soll der Erwerb von Alkohol für die häusliche Nutzung dennoch ermöglicht werden. Denn der besonders geschützte häusliche Bereich soll durch diese Allgemeinverfügung nicht beschränkt werden.
Mit den Anordnungen wird ein legitimer Zweck verfolgt.
Zweck dieser Allgemeinverfügung ist die Reduzierung von Zusammenkünften und Ansammlungen und die Vorbeugung der Gefahr einer Missachtung von Hygiene-Regeln bei solchen, wodurch die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten verlangsamt oder verhindert werden soll.
Für die verfolgten Zwecke stellt das Verbot ein geeignetes Mittel dar.
Ein geeignetes Mittel liegt vor, wenn der verfolgte Zweck gefördert oder erreicht wird. Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Durch das Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol angeordneten Rahmen wird die Anzahl von Zusammenkünften und Ansammlungen und die Gefahr einer Missachtung von Hygiene-Regeln bei Zusammenkünften und Ansammlungen reduziert, wodurch die Zahl der potentiellen Kontaktpersonen sinkt und eine umfassende, gründliche und schnelle Unterbrechung der Infektionsketten gefördert wird.
Die Anordnungen sind auch erforderlich.
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn mildere Mittel, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, nicht zur Verfügung stehen. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar. Angesichts der weiterhin hohen Zahlen an Neuinfizierten können nur durch eine weitere Reduzierung von Kontakten und die strikte Einhaltung von Hygiene-Regeln die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung reduziert werden. Indem Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht gänzlich untersagt werden, muss der Rahmen für solche Zusammenkünfte durch infektiologisch begleitende Anordnungen anderweitig geschaffen werden. Durch die Beschränkung der Abgabe von Alkohol auch des Konsums von Alkohol werden Zusammenkünfte weniger attraktiv. Gleichzeitig wird weder der Konsum von Alkohol, noch die Abgabe von Alkohol vollumfänglich untersagt. Insbesondere ist der Konsum von Alkohol in Gastronomiebetrieben weiterhin möglich.
Vorliegend ist insbesondere mit Blick auf die Wirkungen des Alkoholkonsums und die dennoch bestehende Möglichkeit des Konsums von Alkohol in Gastronomiebetrieben und in den nicht von dieser Allgemeinverfügung umfassten Bereichen der Öffentlichkeit kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar.
Die ergriffenen Maßnahmen sind auch angemessen.
Hier stehen dem Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit – und somit der allgemeinen Handlungsfreiheit von Jedermann sowie der Berufsausübungsfreiheit unter anderem derjenigen Personen, deren Berufsausübung die entgeltliche Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken umfasst – der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung gegenüber.
Angesichts der hohen Inzidenzwerte im Landkreis Mittelsachsen und der erheblichen Belastung des Gesundheitssystems, kommt mit Blick auf die mit dem Coronavirus einhergehenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit dem Schutz der Bevölkerung vor diesen Gefahren ein besonders hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung dieses Stellenwertes müssen die o. g. Berufsausübungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit von Jedermann hinter dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurücktreten.
Hinzu kommt, dass die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten infizierter Personen (Kontaktnachverfolgung) – und somit eine Eindämmung des Infektionsgeschehens im Falle eines Ausbruchs von SARS-CoV-2 durch entsprechende Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen von Infizierten (insbesondere durch eine Absonderung nach § 30 IfSG) – für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich abnimmt. Die Anzahl an Kontaktpersonen steigt in der Regel mit der Anzahl an Neuinfektionen. Die derzeit hohe Anzahl an Neuinfektionen spiegelt sich in den o. g. Sieben-Tage-Inzidenzwerten wieder.
Um die Eingriffsintensität dennoch möglichst gering zu halten, wird der Konsum von Alkohol weder im öffentlichen Raum noch in Gastronomiebetrieben vollumfassend verboten, sondern nur der Konsum von Alkohol in bestimmten Gebieten des öffentlichen Raums untersagt.
Zudem wird auch die Abgabe von Alkohol nicht im gesamten öffentlichen Raum verboten, sondern bleibt sowohl in bestimmten Gebieten des öffentlichen Raums als auch in Gastronomiebetrieben zulässig. Weiterhin bleibt die Abgabe alkoholhaltiger Getränke in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen zulässig.
Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.
Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.
Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, unterlaufen würde. Zugleich wurde ein Zeitpunkt gewählt, der möglichst nah am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (§ 23 Abs. 1 S. 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung) liegt, da diese Allgemeinverfügung auch der Umsetzung des § 1 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung dient.
Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
Zu Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung:
Die in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.
Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, welche die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Da diese Allgemeinverfügung auch der Umsetzung des § 1 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung dient, wurde bei der Befristung ein mit dem Außerkrafttreten der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (§ 23 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung) gleichlaufender Zeitpunkt gewählt.
Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete einem Vorbehalt des Widerrufs folgt aus dem Ziel des Landkreises Mittelsachsen, eine möglichst geringe Eingriffsintensität zu schaffen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG, kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße ist in § 73 Abs. 2 IfSG mit bis zu 25 000,00 Euro angegeben.
Freiberg, den 24.11.2021 (Siegel)
gez. Matthias Damm
Landrat