Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetzes - IfSG)

22.01.2022

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBI. S. 18) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung: 

1. Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

1.1    Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Quellfall) nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige) und weitere enge Kontaktpersonen, die sich auf Anordnung des Gesundheitsamtes absondern müssen.

1.2    Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3    Personen, die sich selbst mittels Antigenschnelltest positiv getestet haben (sog. Selbsttest), der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) als Verdachtsperson nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung.

1.4    Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test oder Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder enge Kontaktpersonen nach Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 dieser Allgemeinverfügung sind.

1.5    Im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten folgende Personen als immunisiert (immunisierte Person) und von der Absonderung als Kontaktperson befreit:

a. für den Zeitraum von 90 Tagen:

aa) „zweifach geimpft“: zweifach gegen COVID-19 geimpfte Personen. Die zugrundeliegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein, aus der dort veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen. Die Impfung mit Johnson und Johnson gilt als eine Impfung und nicht als vollständige Impfung. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis.

bb)    „genesen“: Personen, bei denen eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2- Infektion vorlag und die nicht abgesondert sind. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem 28. Tag nach Abnahme des Tests.

b.    ohne zeitliche Begrenzung:

aa)    „geboostert“: dreifach gegen COVID-19 geimpfte Personen.

bb)    „einfach oder zweifach geimpft und danach genesen (PCR-Test)“: Personen, die nach einer einfachen oder zweifachen Impfung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Zum Nachweis der Infektion ist es erforderlich, dass ein PCR-Testnachweis vorliegt. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem 28. Tag nach Abnahme des Tests.

cc)    „genesen (Antikörpernachweis) und danach einfach oder zweifach geimpft“: einfach oder zweifach gegen COVID-19 geimpfte Personen, bei denen vor der Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorlag, die durch einen positiven Antikörpertest mittels labordiagnostischem Befund nachgewiesen ist. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.

dd)    „genesen (PCR-Test) und danach einfach oder zweifach geimpft“: einfach oder zweifach gegen COVID-19 geimpfte Personen, bei denen vor der Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorlag, die durch einen PCR-Test nachgewiesen ist. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.

2.    Vorschriften zur Absonderung

2.1    Anordnung der Absonderung und Testung:

2.1.1    Enge Kontaktpersonen: Hausstandsangehörige müssen sich eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden positiv getesteten Person im Sinne der Nr. 1.4 dieser Allgemeinverfügung in Absonderung begeben.

Das Gesundheitsamt kann die Absonderung von engen Kontaktpersonen, die nicht im Hausstand der positiv getesteten Person (Quellfall) leben, anordnen.

Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind 

  • Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.
  • zum Zeitpunkt des Kontaktes als immunisiert geltende Person im Sinne der Nr. 1.5 dieser Allgemeinverfügung, die symptomfrei sind

Der Nachweis der Immunisierung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen. 

Trotz der Befreiung von der Absonderung sind als immunisiert geltende Kontaktpersonen verpflichtet, bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zu dem Quellfall ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchzuführen. Ihnen wird dringlich empfohlen, ihre Kontakte zu reduzieren, mindestens einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden und als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) erfolgen. Entwickeln diese Personen COVID-19-typische Symptome, müssen sich diese selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. 

2.1.2    Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Verdachtspersonen, die sich selbst mittels eines Selbsttests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich die Personen in jedem Fall absondern. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

2.1.3    Positiv getestete Personen sind verpflichtet:

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern,
  • im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen,
  • ihren Hausstandsangehörigen das positive Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich absondern müssen, wenn sie nicht als immunisierte Person im Sinne der Nr. 1.5 dieser Allgemeinverfügung gelten,
  • ggf. weitere enge Kontaktpersonen über das positive Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem 3. oder 4. Tag des letzten Kontaktes zu informieren.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Der Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat erstellen zu lassen.

2.2    Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem vergleichbaren anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Absonderungsort).

2.3    Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort ausschließlich nur für die Durchführung der Testung oder zur Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstandsregeln) verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem Garten, auf einer Terrasse oder auf einem Balkon ist ausschließlich alleine und nur dann gestattet, wenn Garten, Terrasse oder Balkon zum Absonderungsort gehören. Im Übrigen gilt Nummer 5.1 dieser Allgemeinverfügung.

2.4    In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung des/der Betroffenen von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsangehörigen aufhält.

2.5    Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

3.    Pflichten der testenden Stelle

3.1 Die testende Stelle informiert die Verdachtsperson und die getestete Person schriftlich oder elektronisch über die in 2.1.2 und 2.1.3 genannten Pflichten. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt und erfolgen grundsätzlich unter Nutzung der Software Schnelltest.click der Simba n³ GmbH.

3.2  Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse der getesteten Person an das Labor der PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten von der getesteten Person erhalten hat. Bei direkter Übermittlung des Testergebnisses an das Gesundheitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesundheitsamt.

4. Maßnahmen während der Absonderung

4.1 Die engen Kontaktpersonen, die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen haben die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreiterung der Infektionen, zu beachten und einzuhalten.

4.2  Positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen haben ein Tagebuch zu führen, in dem der Verlauf von Symptomen festzuhalten ist. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind diesem die Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.

4.3 Enge Kontaktperson und die positiv getestete Person haben ggfs. Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten für Testungen und Blutentnahmen.

5. Weitergehende Regelungen während der Absonderung

5.1 Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung informieren.

5.2 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist für die betroffene Person eine Betreuerin oder ein Betreuer angeordnet, sind die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Betreuer der betroffenen Person, soweit es zum übertragenen Aufgabenkreis gehört, für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.

5.3 Ist die Aufrechterhaltung der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatisch positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben (Arbeitsquarantäne). Dies ist nur zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der positiv getesteten Person unverzüglich zu informieren.

5.4  Liegen die Voraussetzungen der Nr. 5.3 nicht vor, ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe für Personen zulässig, die aufgrund eines positiven Testergebnisses abgesondert wurden, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei sind und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 7. Tag durchgeführter PCR-Test zugrunde liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.

6. Beendigung der Maßnahmen

6.1 Bei Hausstandsangehörigen endet die Absonderung 10 Tage nach dem Tag der Testabnahme des Quellfalls bzw. die Symptome begannen. Ab diesem Tag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Bei den weiteren durch das Gesundheitsamt abgesonderten engen Kontaktpersonen endet die Absonderung 10 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts zu dem Quellfall soweit das Gesundheitsamt nichts Anderes angeordnet hat.  

Die Absonderungszeit enger Kontaktpersonen kann früher beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag der Absonderung vorgenommener PCR-Test oder Antigenschnelltest negativ ausfällt (Freitestung). Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Alle Schülerinnen und Schülern, die an ihrer Schule seriell (regelmäßig) getestet werden, können die Absonderung beenden, wenn ein frühestens am 5. Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Das gilt auch für Kinder in Kindergärten, Kinderkrippen und der Kindertagespflege, wenn in der Einrichtung eine serielle Testung von Kindern stattfindet. Kinder, die Einrichtungen ohne serielle Testung besuchen, können die Absonderung beenden, wenn ein frühestens am 7. Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder ein am 5. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Bei Hausstandsangehörigen verlängert sich ihre Absonderungszeit als enge Kontaktperson nicht, wenn während der Absonderungszeit innerhalb eines Hausstands eine weitere Person positiv getestet wird. Die Voraussetzung ist, dass die Kontaktperson keine Symptome entwickelt hat und nicht positiv getestet wurde.

6.2 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen nach Nr. 6.3 dieser Allgemeinverfügung.

6.3 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grundsätzlich nach 10 Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Zur Beendigung der Absonderung nach 10 Tagen ist kein Testnachweis erforderlich. Die Absonderung beginnt mit dem Auftreten von Symptomen bzw. ab dem Tag, an dem der Test durchgeführt wurde. Ab dem Tag danach wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage).

Die Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.

Bei fortbestehendem Nachweis von SARS-CoV-2 über den Absonderungszeitraum hinaus kann das Gesundheitsamt die Absonderung um längstens sieben Tage verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen.

Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe gilt 5.4 dieser Allgemeinverfügung.

Bei Personen, deren positiver Antigenschnelltest nicht durch den im Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt wird, endet die Absonderung sofort mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses. Dies gilt auch für die zur Absonderung verpflichteten Hausstandsangehörigen.

6.4 Alle Testungen zur Beendigung der Maßnahmen nach Nr. 6 müssen als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV), wie zum Beispiel Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen oder beauftragte Teststellen erfolgen. Bei Schülerinnen und Schülern kann der Antigenschnelltest auch in der Schule unter Aufsicht erfolgen, wenn die Testung bei einem Leistungserbringer nicht möglich ist.

Sofern eine Testung mittels Antigenschnelltest erfolgt, muss dieser die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen.

Der Nachweis des negativen Testergebnisses ist für den Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

7. Zuwiderhandlungen

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i. V. m. Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

8. Inkrafttreten und Adressatenkreis

8.1 Diese Allgemeinverfügung gilt mit Ablauf des 23. Januar 2022 als bekannt gegeben. Sie tritt am 24. Januar 2022 um 0 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 13. März 2022 außer Kraft.

8.2 Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, (VwVfG) im Landkreis Mittelsachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.

8.3 Über Nr. 8.2 dieser Allgemeinverfügung hinaus gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung auch für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Mittelsachsen hervortritt. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das nach § 3 Abs. 1 VwVfG örtlich zuständige Gesundheitsamt, welches vom Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen unverzüglich unterrichtet wird, etwas Anderes entscheidet.

9. Fortgeltung der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2022

Auf Personen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bereits betroffene Personen nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2022, Ausgabe 06/2022e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, (Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2022) waren, sind die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2022, mit Ausnahme der Regelung zum außer Kraft treten nach Nummer 8.1 Satz 2 Halbsatz 2 der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2022, weiterhin anzuwenden, soweit diese Allgemeinverfügung keine abweichenden begünstigenden Regelungen trifft. Auf Personen, welche aufgrund eines Verdachtes oder Nachweises einer Infektion mit der Virusvariante Omikron durch gesonderten Bescheid des Gesundheitsamtes Maßnahmen der Absonderung unterliegen, sind sämtliche abweichenden begünstigenden Regelungen dieser Allgemeinverfügung mit Wirkung ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung ebenfalls anzuwenden.

Gründe:

I.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Mittelsachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Mittelsachsen zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Zunehmend erkranken auch jüngere Menschen schwer.

Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung noch nicht ausreichend hoch ist und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit des ungeimpften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems und der Entwicklung von Virusvarianten unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. kommt es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle. Das kann auch zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche führen.

Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit vollständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Dazu gehört die Absonderung von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden sowie die Testung und ggfs. auch die Absonderung von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen sind verpflichtet, eigenverantwortlich ihre Hausstandsangehörigen auf die Pflicht zur Absonderung hinzuweisen. Kontaktpersonen, die nicht Hausstandsangehörige sind, haben sich nur auf Anordnung des Gesundheitsamts abzusondern.

II.

Zuständigkeit:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 VwVfG örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu Nr. 1:

Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bzw. COVID-19-Erkrankten im Sinn der Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“ des Robert Koch-Instituts in seiner aktuellen Fassung gehabt haben. In der vorgenannten Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt.

Enger Kontakt als Voraussetzung für die Identifizierung als enge Kontaktperson liegt vor,

  • wenn über einen Zeitraum von mindestens 10 Minuten der Abstand zu dem bestätigten Quellfall weniger als 1,5 m betragen hat, ohne dass adäquater Schutz gegeben war. Adäquater Schutz bedeutet, dass Quellfall und Kontaktperson durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) tragen
  • wenn ein Gespräch zwischen Kontaktperson und Quellfall (face-to-face-Kontakt, <1,5 m) stattgefunden hat, unabhängig von der Gesprächsdauer ohne adäquaten Schutz oder mit direktem Kontakt mit dem respiratorischen Sekret
  • wenn sich Kontaktperson und Quellfall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten aufgehalten haben auch wenn durchgehend MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) getragen wurde.

Abzugrenzen ist von den aufgeführten Situationen das Tragen von FFP2-Masken als persönliche Schutzausrüstung im Rahmen des Arbeitsschutzes oder wenn auch außerhalb des Arbeitsbereiches davon auszugehen ist, dass die Maske korrekt getragen wurde (z. B. nach einer Anleitung oder Einweisung in die korrekte Anwendung).

Die Mitglieder eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktpersonen. Deswegen wird ihre Absonderung ohne Einzelfallprüfung angeordnet.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Symptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbsttests getestet haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist.

Die Definitionen, welche Kontaktpersonen von der Absonderung befreit sind, werden sowohl durch das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Zu Nr. 2:

Hausstandsangehörige müssen sich eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person (1.4) in Absonderung begeben. Ausgenommen von der kategorischen Absonderungspflicht der Hausstandsangehörigen sind diejenigen, die um den Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen. Außerdem sind die zum Zeitpunkt des Kontaktes bereits immunisierten Personen (1.5) für einen definierten Zeitraum ausgenommen. Das Gesundheitsamt kann darüber hinaus die Absonderung von engen Kontaktpersonen, die nicht Hausstandsangehörige sind, anordnen. Die Ausnahmen für Hausstandsangehörige gelten hier analog.

Der Nachweis der Impfung erfolgt durch den Impfausweis oder die Impfbescheinigung (§ 22 IfSG). Entsprechende Kopien bzw. digitale Nachweise sind auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Allen Personen, die Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten und nicht abgesondert sind, wird dringlich empfohlen, Maßnahmen des Infektionsschutzes, wie Kontaktreduktion oder Mund-Nasen-Schutz einzuhalten.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben. Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Symptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Absonderung nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Darüber hinaus ist es unabdingbar, dass sich Personen mit einem positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich und ggf. ihre Hausstandsangehörigen unverzüglich absondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.

Personen, die mittels eines Antigentests positiv getestet wurden, müssen auf eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) durchführen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen. Wenn der PCR-Test negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person und ggf. ihre Hausstandsangehörigen. Der Nachweis über das negative Testergebnis ist für einen Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnachweis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes in Apotheken ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden.

Personen, welche die Corona-Warn-App nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, insofern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende Anordnung möglich. Dennoch wird dies in die Allgemeinverfügung aufgenommen, um möglichst viele potenzielle Kontaktpersonen zu warnen, allgemein die Nutzung der Corona-Warn-App zu befördern und das eigenverantwortliche Handeln zu stärken. Der Freistaat Sachsen empfiehlt die Nutzung der Corona-Warn-App.

Zu Nr. 3: 

Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffenen Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen.

Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen, ist die entsprechende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem bedarf es der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse als weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG.

Zu Nr. 4:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Kontaktperson, der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Hausstand lebenden Personen zu.

Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Absonderung bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Zur Bestätigung einer SARS-CoV-2 Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können.

Zu Nr. 5:

Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport mit Kenntnis des Gesundheitsamtes möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Ist die Aufrechterhaltung der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet können asymptomatisch positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben (Arbeitsquarantäne). Dies ist nur zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der positiv getesteten Person unverzüglich zu unterrichten.

Mit dieser Regelung kann auf den Bedarf bei akutem Personalmangel reagiert werden. Der Einsatz darf nur bei an COVID-19 erkrankten Personen erfolgen, um den Schutz der vulnerablen Personengruppen zu gewährleisten.

Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich gilt daher, dass hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen Personengruppen sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem negativem PCR-Testnachweis belegen.

Zu Nr. 6: 

Die Absonderung kann erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person, der zur anschließenden Absonderung geführt hat, mindestens 10 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind. Die Absonderungszeit kann früher beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener PCR-Test oder Antigenschnelltest negativ ausfällt.

Ausnahmen bestehen für Schülerinnen und Schüler, die an ihrer Schule der seriellen Testpflicht unterliegen. Diese können die Absonderung bereits am 5. Tag beenden, wenn ein Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt. Der Begründung dafür ist, dass in den sächsischen Schulen eine serielle Testung stattfindet.

Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Das Dokument des negativen Testergebnisses ist für die Dauer von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Die Testung muss als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV), wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken oder beauftragte Teststellen erfolgen. Der Antigenschnelltest muss die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Der Antigenschnelltest muss die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen und vom Paul-Ehrlich-Institut evaluiert wurden.

Abweichend von vorgenannter Regelung kann die Absonderungszeit von Personen, können Schülerinnen und Schüler den Antigenschnelltest auch unter Aufsicht in der Schule durchzuführen, wenn die Testung nicht bei einem Leistungserbringer erfolgen kann.

Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Bei positivem Ergebnis des PCR-Test muss die Absonderung gemäß den Regelungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden.

Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach 10 Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Die Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Dem negativen Testnachweis ist ein positives PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.

Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe gelten die Regelungen wie in 5.4 dargestellt. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach 5.4 ist hinsichtlich ihrer Voraussetzungen nicht gleichzusetzen mit dem Ende der Absonderung.

Besteht der Verdacht oder der Nachweis, dass die betroffene Person weiterhin SARS-CoV-2- positiv und infektiös ist, kann das Gesundheitsamt die Absonderung verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Verlängerung der Absonderung auf sieben Tage zu beschränken. Hier gilt es bei besonderen Patientengruppen, wie z. B. immunsupprimierten Personen, eine dauerhafte Absonderung zu vermeiden.

Zu Nr. 7: 

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

Zu Nr. 8:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde. Zugleich soll durch die Wahl des Zeitpunkts ein einheitliches Handeln im Freistaat Sachsen gefördert werden – insbesondere, da im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. Januar 2022 eine einheitliche Regelung aller Landkreise und kreisfreien Städte gefordert wird.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Mit der Befristung wird den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die künftige Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend voraussehbar. Daher ist es angezeigt, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird sie befristet.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG).

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Landkreis Mittelsachsen der Anlass für die Absonderung hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Zu Nr. 9:

Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann gem. § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 VwVfG in einer neuen Allgemeinverfügung diese Befristung verkürzt oder verlängert werden oder diese Allgemeinverfügung widerrufen werden. Eine solche Einschätzung dokumentiert sich im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. Januar 2022. Darin wird eine einheitliche Regelung aller Landkreise und kreisfreien Städte gefordert.

Aus diesen Gründen erfolgte der Widerruf in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung.

Diese Allgemeinverfügung folgt auf die in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung genannte Allgemeinverfügung. Mit Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung wird eine Regelung geschaffen, welche die Fortgeltung der in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung genannten Allgemeinverfügung für betroffene Personen anordnet, um eventuelle Rechtsunsicherheiten die mit dem Erlass dieser Allgemeinverfügung einhergehen könnten zu vermeiden. Gleichzeitig finden begünstigenden Regelungen dieser Allgemeinverfügung für in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung genannten Allgemeinverfügung betroffene Personen Anwendung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 22. Januar 2022

                                                                                                          (Siegel)

gez. Matthias Damm

Landrat