Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetzes – IfSG)

22.12.2022

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2235) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBI. S. 514) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung:

1. Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

1.1 Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Quellfall) nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige) und vergleichbare enge Kontaktpersonen. 

1.2 Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3 Personen, die sich selbst mittels Antigen-Schnelltest (sog. Selbsttest) positiv getestet haben, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) oder eines Antigentests (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 mittels Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Coronavirus-Testverordnung – TestV) als Verdachtsperson nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung.

1.4 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test oder Antigentest ein positives Ergebnis aufweist sind positiv getestete Personen. Das gilt auch dann, wenn sie bisher Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 dieser Allgemeinverfügung waren.

1.5 Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) ist die Diagnostik mit weiteren Methoden des Nukleinsäurenachweises, wie zum Beispiel PoC-NAT-Tests, gleichgestellt.

1.6 Als betroffene Personen gelten auch betroffene Personen nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 30. November 2022 – Ausgabe 154/2022e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen (Allgemeinverfügung vom 30. November 2022).

2. Absonderung

2.1 Engen Kontaktpersonen wird dringlich empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigen-Schnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln diese Personen COVID-19-typische Symptome, müssen sich diese selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

2.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Die Isolation gilt aufgrund dieser Allgemeinverfügung als angeordnet. Verdachtspersonen, sollen unverzüglich einen Bestätigungstest durchführen lassen. Ein Bestätigungstest ist als PCR-Test oder Antigentest durch einen Leistungserbringer durchzuführen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Bestätigungstests müssen sich diese Personen absondern. Im Fall eines positiven Bestätigungstests gilt die Person als positiv getestete Person. Aus wichtigen Gründen kann auf eine Bestätigungstestung verzichtet werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine ärztliche Krankschreibung wegen Verdacht auf die COVID-19-Erkrankung oder aufgrund der Diagnose der COVID-19-Erkrankung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn das Aufsuchen der testenden Stelle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Hinweis: Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Absatz 1 IfSG ist ein Bestätigungstest weiterhin erforderlich. Für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikat ist ein PCR-Test erforderlich.

Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

2.3 Positiv getestete Personen sind verpflichtet:

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern, sofern sie sich noch nicht in Absonderung befinden. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt auf Grund dieser Allgemeinverfügung als angeordnet,
  • ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen im Sinne der Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt testen sollen.

Mittels Antigentest positiv getesteten Personen wird empfohlen einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen zu lassen, auch um sich bei Bedarf ein COVID-19-Genesenenzertifikat ausstellen zu lassen.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Der Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellen zu lassen. Der PCR- oder Antigentest-Testnachweis dient als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten und ist für etwaige Anträge auf Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen.

2.4 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem vergleichbaren anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Absonderungsort).

2.5 Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort ausschließlich nur für die Durchführung der Testung, die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen oder zur Sterbebegleitung unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstandsregeln) verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem Garten, auf einer Terrasse oder auf einem Balkon ist ausschließlich alleine und nur dann gestattet, wenn Garten, Terrasse oder Balkon zum Absonderungsort gehören. Im Übrigen gilt Nummer 5.1 dieser Allgemeinverfügung.

2.6 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung des/der Betroffenen von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsangehörigen aufhält.

2.7 Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

3. Pflichten der testenden Stelle

3.1 Die testende Stelle informiert die Verdachtsperson und die getestete Person schriftlich oder elektronisch über die in 2.2 und 2.3 genannten Pflichten. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. Positive Testergebnisse, die im Rahmen von „Freitestungen“ erbracht wurden, sollen nicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Hierzu ist es notwendig, dass die testende Stelle den Bestätigungstest-Nachweis, auf dem die Absonderung beruht, einsieht.

3.2 Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse der getesteten Person an das Labor der PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten von der getesteten Person erhalten hat. Bei direkter Übermittlung des Testergebnisses an das Gesundheitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesundheitsamt.

4. Maßnahmen während der Absonderung

4.1 Die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen haben die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreiterung der Infektionen, zu beachten und einzuhalten.

4.2 Positiv getestete Person haben ggfs. Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten für Testungen und Blutentnahmen.

5. Weitergehende Regelungen und Tätigkeit während der Absonderung bzw. zur Wiederaufnahme der Tätigkeit

5.1 Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung informieren.

5.2 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist für die betroffene Person eine Betreuerin oder ein Betreuer angeordnet, sind die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Betreuer der betroffenen Person, soweit es zum übertragenen Aufgabenkreis gehört, für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.

5.3 Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatisch positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben (Arbeitsquarantäne). Dies ist nur zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der positiv getesteten Person unverzüglich zu informieren.

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe müssen Personen, die aufgrund eines positiven Testergebnisses oder als Verdachtsperson abgesondert wurden, 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 5. Tag der Absonderung durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder als Fremdtestung im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts zugrunde liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt. Nach dem 10. Tag der Absonderung ist kein Testnachweis notwendig.

5.4 Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Absonderung gefährdet, so gilt Folgendes: Es ist im dringenden Einzelfall bei asymptomatischen positiv getesteten Personen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Absonderungsortes unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen zum Schutz anderer Mitarbeiter möglich. Das Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich per E-Mail: infektionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de zu informieren.

6. Beendigung der Maßnahmen, Übergangsregelung

6.1 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest, erbracht durch Leistungserbringer). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen nach Nr. 6.2 dieser Allgemeinverfügung. Kann aus einem wichtigen Grund gem. Nr. 2.2 dieser Allgemeinverfügung keine Bestätigungstestung erfolgen, endet die Absonderung wie bei positiv getesteten Personen nach Nr. 6.2 dieser Allgemeinverfügung.

6.2. Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach fünf- Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag.

Zur Beendigung der Absonderung ist kein Testnachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde zu legen, an dem der Test durchgeführt wurde. Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage).

Die Berechnung der Absonderungsdauer erfolgt eigenverantwortlich. Hierzu kann der Quarantänerechner unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/corona zur Hilfe genutzt werden.

Nach Beendigung der Absonderung wird den betroffenen Personen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in geschlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und nicht erforderliche Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

Bei Personen, deren positiver Antigenschnelltest nicht durch den im Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt wird, endet die Absonderung sofort mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

7. Zuwiderhandlungen

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i. V. m. Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

8. Inkrafttreten und Adressatenkreis

8.1 Diese Allgemeinverfügung gilt mit Ablauf des 22. Dezember 2022 als bekannt gegeben. Sie tritt am 1. Januar 2023 um 0 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 15. Januar 2023 außer Kraft.

8.2 Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, (VwVfG) im Landkreis Mittelsachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.

8.3 Über Nr. 8.2 dieser Allgemeinverfügung hinaus gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung auch für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Mittelsachsen hervortritt. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das nach § 3 Abs. 1 VwVfG örtlich zuständige Gesundheitsamt, welches vom Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen unverzüglich unterrichtet wird, eine abweichende Entscheidung trifft.

Gründe:
I.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Mittelsachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Mittelsachsen zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Auch jüngere Menschen können schwer erkranken und von Langzeitfolgen betroffen sein.

Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung noch nicht ausreichend hoch ist und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit teilweise erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit insbesondere des vulnerablen und ungeimpften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems und kritischen Infrastruktur, sowie der Entwicklung von Virusvarianten unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr ernst zu nehmende Situation mit Infektionszahlen auf hohem Niveau. Aufgrund der Verbreitung von Omikronvarianten, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreiten als die bisherigen Virusvarianten und bestehenden Immunschutz teilweise umgehen können, kommt es zu einem weiterhin hohen Infektionsgeschehen.

Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit vollständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Dazu gehört die Absonderung von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden sowie die Testung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit bei Beschäftigten, die mit vulnerablen Personen arbeiten. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen und die Verdachtspersonen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich abzusondern.

II.

Zuständigkeit:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 VwVfG örtlich zuständig. Auf eine Anhörung konnte gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verzichtet werden, da die Allgemeinverfügung eine Vielzahl von Beteiligten betrifft und sich erhebliche praktische Schwierigkeiten bei einer Einzelanhörung ergeben würden, welche dem Regelungszweck dieser Allgemeinverfügung, einer Verhinderung der raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung, zuwiderlaufen würde.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu Nr. 1:

Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bzw. COVID-19-Erkrankten gehabt haben.

Die Mitglieder eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktpersonen.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Symptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbsttests getestet haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigen-Schnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist.

Zu Nr. 2:

Enge Kontaktpersonen müssen sich grundsätzlich nicht absondern. Aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Virus wird jedoch allen engen Kontaktpersonen empfohlen, auf Symptome zu achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu testen und Kontakte, insbesondere zu vulnerablen Personen, zu minimieren. Daher ist es auch weiterhin notwendig, dass Personen erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten.

Die Absonderung von engen Kontaktpersonen kann durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben. Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt.

Darüber hinaus ist es unabdingbar, dass sich Personen mit einem positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich unverzüglich absondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.

Personen, die sich mittels Antigen-Selbsttest positiv getestet haben, sollen eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) oder Antigentest (Fremdtestung durch Leistungserbringer nach § 6 TestV) durchführen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen.

Personen, die mittels eines Antigentests (Fremdtestung durch Leistungserbringer nach § 6 TestV) positiv getestet wurden, wird empfohlen auf eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) durchführen zu lassen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Wenn Bestätigungstest negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person. Der Nachweis über das negative Testergebnis ist für einen Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnachweis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § 22a Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes in Apotheken ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden. Die Gesundheitsämter sind nicht zur Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikat verpflichtet. Der PCR- oder Antigentest-Testnachweis muss bei der Beantragung von Entschädigungsleistungen aufgrund von Verdienstausfall eingereicht werden. Beide Testverfahren werden von der zuständigen Entschädigungsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, anerkannt.

Personen, welche die Corona-Warn-App nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, insofern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende Anordnung möglich.

Zu Nr. 3:

Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffenen Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen.

Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen, ist die entsprechende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem bedarf es der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse als weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG.

Zu Nr. 4:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Hausstand lebenden Personen zu.

Zur Bestätigung einer SARS-CoV-2 Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können.

Zu Nr. 5:

Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport mit Kenntnis des Gesundheitsamtes möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung, der Eingliederungshilfe oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatisch positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben (Arbeitsquarantäne). Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der positiv getesteten Person unverzüglich zu unterrichten.

Mit dieser Regelung kann auf den Bedarf bei akutem Personalmangel reagiert werden.  

Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe gilt, dass hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen Personengruppen sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem negativen Testnachweis belegen.

Zu Nr. 6.:

Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest). Bei positivem Ergebnis des PCR-Test oder Antigentest muss die Absonderung gemäß den Regelungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden.

Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach fünf Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten.

Zur Beendigung der Absonderung nach zehn Tagen ist kein Testnachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen, an dem der Test durchgeführt wurde. Dies ist der erste Testnachweis des Erregers (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Das heißt beispielsweise, der Testtag ist Montag, der erste volle Tag ist der Dienstag und die Absonderung endet mit Ablauf des Samstags. Falls vorher schon Symptome aufgetreten sind, kann der Beginn der Absonderungszeit um maximal zwei Tage vorverlegt werden, d. h. der erste volle Tag wäre der Sonntag vor dem Test. Die Absonderung endet mit Ablauf des Donnerstags.

Zu Nr. 7:

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

Zu Nr. 8:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde. Zugleich soll durch die Wahl des Zeitpunkts ein einheitliches Handeln im Freistaat Sachsen gefördert werden – insbesondere, da im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. Dezember 2022 eine einheitliche Regelung aller Landkreise und kreisfreien Städte gefordert wird.

Mit der Befristung wird den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die künftige Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend voraussehbar. Daher ist es angezeigt, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird sie befristet.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG).

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Landkreis Mittelsachsen der Anlass für die Absonderung hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 22. Dezember 2022

gez. Dirk Neubauer                                   (Siegel)
Landrat