Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetzes - IfSG)

01.02.2023

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBI. S. 514) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung

1. Widerruf der Allgemeinverfügung vom 13. Januar 2023

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 13. Januar 2023, Ausgabe 03/2023e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, (Allgemeinverfügung vom 13. Januar 2023) wird widerrufen. Sie tritt daher mit Ablauf des 2. Februar 2023 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Verdachtspersonen und für positiv auf das Coronavirus getestete Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung nach Nr. 2.2 bzw. nach Nr. 2.3 der Allgemeinverfügung vom 13. Januar 2023 in Absonderung befinden, die Absonderungspflicht mit Ablauf des 2. Februar 2023 endet.

2. Inkrafttreten und Adressatenkreis

2.1 Diese Allgemeinverfügung gilt mit Ablauf des 1. Februar 2023 als bekannt gegeben. Sie tritt am 2. Februar 2023 um 0 Uhr in Kraft.

2.2 Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, (VwVfG) im Landkreis Mittelsachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.

2.3 Über Nr. 2.2 dieser Allgemeinverfügung hinaus gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung auch für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Mittelsachsen hervortritt.

Gründe:

I.

Zuständigkeit:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Mittelsachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO.

II.

Zu dieser Allgemeinverfügung

Zu Nr. 1:

Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann gem. § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 VwVfG in einer neuen Allgemeinverfügung diese Befristung verkürzt oder verlängert werden oder diese Allgemeinverfügung widerrufen werden. Eine solche Einschätzung dokumentiert sich im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Februar 2023. Darin wird eine einheitliche Regelung aller Landkreise und kreisfreien Städte gefordert.

Aus diesen Gründen erfolgte der Widerruf in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung.

Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung enthält zudem klarstellende Hinweise, um eventuelle Rechtsunsicherheiten die mit dem Erlass dieser Allgemeinverfügung einhergehen könnten zu vermeiden.

Zu Nr. 2:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zu beenden, unterlaufen würde. Zugleich soll durch die Wahl des Zeitpunkts ein einheitliches Handeln im Freistaat Sachsen gefördert werden – insbesondere, da im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Februar 2023 eine einheitliche Regelung aller Landkreise und kreisfreien Städte gefordert wird.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG).

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sofortige Vollziehung ist in Anbetracht der Beendigung der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen geboten und notwendig. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Freiberg, den 1. Februar 2023

                                                                                                           (Siegel)

gez. Dirk Neubauer
Landrat

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