Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hier: Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen

21.03.2021

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBI. I S. 3136), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, (IfSGZuVO) und § 8e Abs. 2; 8d Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische      Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 05. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) folgende

                                            A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. In öffentlichen Gebieten, welche innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegen sind, ist der Konsum von Alkohol untersagt.

2. Ergänzend zu Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung ist der Konsum von Alkohol in folgenden außerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegenen öffentlichen Gebieten untersagt:

a.) an Bushaltestellen und am Ort von Sitzmöglichkeiten sowie im Umkreis von zehn Metern um Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen,

b.) in Bahnhöfen, außer in Zügen,

c.) sowie auf Parkplätzen.

3. Öffentliche Gebiete im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind der öffentliche Raum – insbesondere Straßen, Gehwege und Parks – sowie der öffentlich zugängliche Teil von Privatgrundstücken.

a.)  Bei einem Privatgrundstück sind diejenigen Teile öffentlich zugänglich, welche wie ein öffentlicher Raum wirken oder genutzt werden. Hierunter fallen beispielsweise Supermarktplätze. Bei Wohnanlagen fallen hierunter insbesondere Bereiche, welche mehrmals in der Woche von Personen betreten werden, die dort keine Mieter, Pächter oder Eigentümer sind, diese besuchen oder dort Dienstleistungen für die Mieter, Pächter oder Eigentümer (zum Beispiel als Handwerker, Hausmeister oder Paketboten) vornehmen.

b.) Ist bei einem öffentlichen Gebiet unklar, ob es innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, dass es innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung liegt. Zusammenhängende öffentlich zugängliche Teile von Privatgrundstücken sind als Ganzes zu betrachten.

4. Sitzmöglichkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung sind alle dem Sitzen gewidmeten ortsfesten Sachen, wie beispielsweise Parkbänke.

5. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gehen den Reglungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt mit Ablauf des 22. März 2021 als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 23. März 2021 um 0 Uhr in Kraft.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 31. März 2021 und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

                                                         Gründe:

                                                                I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf hohem Niveau. Am 19. März 2021 lag die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen mit dem Coronavirus auf 100 000 Einwohner des Landkreises Mittelsachsen (Sieben-Tage-Inzidenzwert) ausweislich des Robert Koch-Instituts (RKI) bei 101,9, am 20. März 2021 bei 115,8 und am 21. März 2021 bei 128,6.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um ein neuartiges Virus, das sehr ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind, welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann und wie häufig solche Langzeitfolgen sind. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an - aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, für die manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen. Bislang sind in Deutschland über 74.000 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben (Stand: 21.03.2021). Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln oder bei sehr geringer Symptomatik – das macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Es kommt auch immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen, darunter auch sogenannte Superspreading-Ereignisse, bei denen sich viele Menschen auf einmal anstecken.

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen sowie in gewissen Umfang auch Aerosolen verringert werden.

Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, abrufbar unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/
gesamt.html, Stand: 21.03.2021)

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten infizierter Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr und weiterer Institutionen zur Kontaktnachverfolgung zurückgreifen (Stand: 21.03.2021).

                                                                              II.

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu den Nummern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei der angeordneten Untersagung des Konsums von Alkohol handelt es sich um eine solche notwendige Schutzmaßnahme. Sie dient der Verhinderung der Verbreitung von Coronaviren und der Krankheit COVID-19.

Die Coronaviren werden insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen.

Mit dem angeordneten Verbot soll im öffentlichen Raum und in mit dem öffentlichen Raum vergleichbaren Räumen (Bereiche der Öffentlichkeit) an Orten, an welchen Menschen üblicherweise zusammenkommen, die Attraktivität von Kontakten verringert werden. Indem der Konsum von Alkohol untersagt wird, verlieren Kontakte an Attraktivität. Hierdurch soll die Anzahl infektiologisch bedenklicher Kontakte reduziert und somit die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.

Durch das Verbot des Konsums von Alkohol soll zudem der mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Enthemmung, welche zu einer damit einhergehenden Missachtung von Hygiene-Regeln – insbesondere bei einer Zusammenkunft von Menschen – führen kann, vorgebeugt werden. Der Alkoholkonsum kann im Einzelfall eine enthemmende Wirkung entfalten, welche zu infektiologisch problematischen Verhaltensweisen (wie beispielsweise lautem Reden bei einer geringeren Distanz zwischen mehreren Personen) führt.

Im Landkreis Mittelsachsen lag der Sieben-Tage-Inzidenzwert am 19. März 2021 bei 101,9, am 20. März 2021 bei 115,8 und am 21. März 2021 bei 128,6. § 28a Abs. 3 S. 2 und 5 sehen vor, dass insbesondere auf Ebene der Landkreise bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

Dieser Schwellenwert ist an drei aufeinanderfolgenden Tagen um mehr als das Doppelte überschritten.

Der Bundesgesetzgeber hat bei Einführung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) die Auffassung vertreten, dass als eine weitere Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 der Erlass von Alkoholabgabe- und -konsumverboten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig werden kann und hat diese daher mit § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG ins IfSG aufgenommen.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33 f.) zu der am 3. November 2020 vorgesehenen Fassung der Norm (damals noch § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG: „Verbot […] des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten“) wird u. a. ausgeführt: „Die Untersagung […] des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen […] kann erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. […] Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist ferner einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern.“

Die o. g. Nummer 12 wurde durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zu Nummer 9, „klarstellend präzisiert“ (BT-Drs. 19/24334 S. 72) und in dieser Fassung letztlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Die ausgeführten Erwägungen des Bundesgesetzgebers waren auch für den Landkreis Mittelsachsen tragend beim Erlass der obigen Anordnungen.

Nach § 8e Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist zudem der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt, wenn der Inzidenzwert von 100 im Landkreis Mittelsachsen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

In der Begründung zu § 8e Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung heißt es: „Diese Verordnung zielt in ihrer Gesamtheit darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen und damit einer weiteren Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. Der Konsum von Alkohol in Gemeinschaft mit anderen trägt wesentlich zur Ausbreitung des Coronavirus bei.“

Hieran zeigt sich, dass auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung darauf abzielt, Kontakte möglichst umfassend zu vermeiden und deren Attraktivität durch ein Verbot des Konsums von Alkohol möglichst gering zu halten.

Die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Örtlichkeiten haben sich als Orte herauskristallisiert, an denen sich Menschen außerhalb geschlossener gastronomischen Einrichtungen typischerweise treffen, weshalb das Verbot des Konsums von Alkohol auf dem Gebiet des Landkreises Mittelsachsen auf diese Orte festgelegt wurde.

Mit den Anordnungen wird ein legitimer Zweck verfolgt.

Zweck dieser Allgemeinverfügung ist die Reduzierung von Zusammenkünften und Ansammlungen und die Vorbeugung der Gefahr einer Missachtung von Hygiene-Regeln bei solchen, wodurch die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten verlangsamt oder verhindert werden soll.

Für die verfolgten Zwecke stellt das Verbot ein geeignetes Mittel dar. Ein geeignetes Mittel liegt vor, wenn der verfolgte Zweck gefördert oder erreicht wird. Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Durch das Verbot des Konsums von Alkohol in o. g. Bereichen der Öffentlichkeit wird die Anzahl von Zusammenkünften und Ansammlungen und die Gefahr einer Missachtung von Hygiene-Regeln bei Zusammenkünften und Ansammlungen reduziert, wodurch die Zahl der potentiellen Kontaktpersonen sinkt und eine umfassende, gründliche und schnelle Unterbrechung der Infektionsketten gefördert wird.

Die Anordnungen sind auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn mildere Mittel, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, nicht zur Verfügung stehen. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar. Angesichts der weiterhin hohen Zahlen an Neuinfizierten können nur durch eine weitere Reduzierung von Kontakten und die strikte Einhaltung von Hygiene-Regeln die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung reduziert werden. Indem – trotz gemäß § 8e Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zeitgleich zu dieser Allgemeinverfügung in Kraft tretender Ausgangsbeschränkungen – Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht gänzlich untersagt werden, muss der Rahmen für solche Zusammenkünfte durch infektiologisch begleitende Anordnungen anderweitig geschaffen werden. Vorliegend ist insbesondere mit Blick auf die Wirkungen des Alkoholkonsums kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar.

Die ergriffenen Maßnahmen sind auch angemessen.

Hier stehen dem Verbot des Konsums von Alkohol in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit – und somit der allgemeinen Handlungsfreiheit von Jedermann – der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen, ihrer Kontaktpersonen und der Gesamtbevölkerung gegenüber.

Angesichts der hohen Inzidenzwerte im Landkreis Mittelsachsen, kommt mit Blick auf die mit dem Coronavirus einhergehenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit dem Schutz der Bevölkerung vor diesen Gefahren ein besonders hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung dieses Stellenwertes muss die allgemeine Handlungsfreiheit von Jedermann hinter dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurücktreten.

In dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der in § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG genannte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner, welcher die Ergreifung umfangreicher Schutzmaßnahmen verlangt, um mehr als das Doppelte überschritten ist.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten infizierter Personen (Kontaktnachverfolgung) – und somit eine Eindämmung des Infektionsgeschehens im Falle eines Ausbruchs von SARS-CoV-2 durch entsprechende Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen von Infizierten (insbesondere durch eine Absonderung nach § 30 IfSG) – für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich abnimmt. Die Anzahl an Kontaktpersonen steigt in der Regel mit der Anzahl an Neuinfektionen. Die derzeit hohe Anzahl an Neuinfektionen spiegelt sich in den o. g. Sieben-Tage-Inzidenzwerten wider.

Um die Eingriffsintensität in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit durch diese Allgemeinverfügung dennoch möglichst gering zu halten, wird der Konsum von Alkohol – auch im öffentlichen Raum – nicht vollumfassend verboten, sondern nur in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit untersagt.

Zu Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde. Dabei wurde ein mit § 8e Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gleichlaufender Zeitpunkt gewählt, da diese Allgemeinverfügung auch der Umsetzung des § 8e Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung dient.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung:

Die in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, die die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft.

Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete einem Vorbehalt des Widerrufs folgt aus dem Ziel des Landkreises Mittelsachsen, eine möglichst geringe Eingriffsintensität zu schaffen.

                                                           Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 21.03.2021

                                                                                                        (Siegel)

Matthias Damm

Landrat