Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

18.04.2021

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, (IfSGZuVO) und § 8e Abs. 2; 8d Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, folgende

                                                                                                                        A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Ergänzend zu Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung ist der Konsum von Alkohol in folgenden außerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegenen öffentlichen Gebieten untersagt:

2.In öffentlichen Gebieten, welche innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegen sind, ist der Konsum von Alkohol untersagt. 

a) an Bushaltestellen und am Ort von Sitzmöglichkeiten sowie im Umkreis von zehn Metern um Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen,

b) in Bahnhöfen, außer in Zügen,

c) sowie auf Parkplätzen.

3. Öffentliche Gebiete im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind der öffentliche Ra um– insbesondere Straßen, Gehwege und Parks – sowie der öffentlich zugängliche Teil von Privatgrundstücken.

a)  Bei einem Privatgrundstück sind diejenigen Teile öffentlich zugänglich, welche wie ein öffentlicher Raum wirken oder genutzt werden.
Hierunter fallen beispielsweise Supermarktplätze. Bei Wohnanlagen fallen hierunter insbesondere Bereiche, welche mehrmals in der Woche von Personen betreten werden, die dort keine Mieter, Pächter oder Eigentümer sind, diese besuchen oder dort Dienstleistungen für die Mieter, Pächter oder Eigentümer (zum Beispiel als Handwerker, Hausmeister oder Paketboten) vornehmen.

b) Ist bei einem öffentlichen Gebiet unklar, ob es innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, dass es innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung liegt. Zusammenhängende öffentlich zugängliche Teile von Privatgrundstücken sind als Ganzes zu betrachten.

4. Sitzmöglichkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung sind alle dem Sitzen gewidmeten ortsfesten Sachen, wie beispielsweise Parkbänke.

5. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gehen den Reglungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 19. April 2021 um 0 Uhr in Kraft.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 09. Mai 2021 und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

                                                                                                                Gründe:

                                                                                                                     I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf hohem Niveau. Die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen mit dem Coronavirus auf 100 000 Einwohner des Landkreises Mittelsachsen (Sieben-Tage-Inzidenzwert) lag ausweislich des Robert Koch-Instituts (RKI) am 16. April 2021 bei 230,8, am 17. April 2021 bei 295,6 und am 18. April 2021 bei 297,9.

Im Freistaat Sachsen liegt der Sieben-Tage-Inzidenzwert am 18. April 2021 ausweislich des Robert Koch-Instituts bei 233,6.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG um einen meldepflichtigen Krankheitserreger, der die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. t IfSG meldepflichtige Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auslöst.

Diese Allgemeinverfügung folgt auf die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen vom 31. März 2021, Ausgabe 68/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, (Allgemeinverfügung vom 31. März 2021).

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die unter Ziffer I. der Gründe der Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 dargestellten Sachverhaltsangaben sinngemäß verwiesen.

                                                                                                                                                    II.

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu den Nummern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG.

Tragend für die Anordnungen der Nummern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung waren nach umfassender erneuter Abwägung und unter Berücksichtigung der unter Ziffer I. der Gründe dieser Allgemeinverfügung genannten Sieben-Tage-Inzidenzwerte dieselben Erwägungen welche bereits in den Gründen zu den Nummern 1 bis 4 der Allgemeinverfügung vom 05. April 2021 dargelegt wurden, auf diese wird daher sinngemäß verwiesen. Soweit an der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung seit dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 Änderungen vorgenommen wurden, sind diese in dieser neuerlichen Abwägung berücksichtigt worden, hatten jedoch keinen nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis dieser erneuten Abwägung.

Zu Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist. Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1 und 4 der der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde. Dabei wurde ein mit der Regelung zum Inkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (§ 12 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung) gleichlaufender Zeitpunkt gewählt, da diese Allgemeinverfügung auch der Umsetzung des § 8e Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung dient.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung:

Die in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, die die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Da diese Allgemeinverfügung auch der Umsetzung des § 8e Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung dient, wurde bei der Befristung ein mit dem Außerkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (§ 12 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung) gleichlaufender Zeitpunkt gewählt.

Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete einem Vorbehalt des Widerrufs folgt aus dem Ziel des Landkreises Mittelsachsen, eine möglichst geringe Eingriffsintensität zu schaffen.

                                                                                                                                                Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 18.04.2021

                                                                                                         (Siegel)

Matthias Damm

Landrat