Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hier: Widerruf von Allgemeinverfügungen des Landkreises Mittelsachsen

23.04.2021

Der Landkreis Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) folgende

                                                                                                                       A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen über die Zulassung der Öffnung bestimmter Einrichtungen und von Individualsport vom 18. April 2021, Ausgabe 84/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, wird mit Wirkung ab 24. April 2021, 0 Uhr widerrufen.

2. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Genehmigung des Modellprojekts Augustusburg vom 18. April 2021, Ausgabe 87/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, wird mit Wirkung ab 24. April 2021, 0 Uhr widerrufen.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 24. April 2021 um 0 Uhr in Kraft.

                                                                                                                            Gründe:

                                                                                                                                 I.

Am 20. April 2021 lag die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen mit dem Coronavirus auf 100 000 Einwohner des Landkreises Mittelsachsen (Sieben-Tage-Inzidenzwert) ausweislich des Robert Koch-Instituts bei 315,4, am 21. April 2021 bei 271,6, am 22. April 2021 bei 289,1 und am 23. April 2021 bei 277,2.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG um einen meldepflichtigen Krankheitserreger, der die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. t IfSG meldepflichtige Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auslöst.

Mit der unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung genannten Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen (Allgemeinverfügung nach Nummer 1) ließ der Landkreis Mittelsachsen aufgrund § 8 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, abweichend von den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die Öffnung verschiedener Einrichtungen und Betriebe unter Auflagen sowie in gewissen Grenzen Individualsport zu.

Mit der unter Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung genannten Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen (Allgemeinverfügung nach Nummer 2) genehmigte der Landkreis Mittelsachsen aufgrund § 8g der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ein Modellprojekt in der Stadt Augustusburg.

                                                                                                                                          II.

Zu Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlagen in § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.

Mit der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 ließ der Landkreis Mittelsachsen aufgrund § 8 Abs. 1 und Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, abweichend von den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, die Öffnung verschiedener Einrichtungen und Betriebe unter Auflagen sowie in gewissen Grenzen Individualsport zu. Der Landkreis Mittelsachsen erließ damit einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt.

Die in der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 enthaltenen Anordnungen verstoßen jedoch überwiegend ab dem 24. April 2021 gegen § 28b des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, (IfSG). Denn § 28b IfSG untersagt weitestgehend die in der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 enthaltenen Anordnungen, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Mittelsachsen an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 oder 150 überschreitet. Diese Sieben-Tage-Inzidenzwerte sind im Landkreis Mittelsachsen, unter Berücksichtigung der Regelung des § 77 Abs. 6 S. 1 IfSG, mit den oben genannten Sieben-Tage-Inzidenzwerten überschritten. Die in § 28b IfSG enthaltenen Regelungen entfalten gemäß § 77 Abs. 6 S. 2 IfSG ab dem 24. April 2021 ihre Wirkung. Soweit Anordnungen der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 nach § 28b IfSG zulässig sind, wird diese Zulässigkeit bereits in § 28b IfSG geregelt, eines weiteren Vollzugsaktes durch den Landkreis Mittelsachsen (beispielsweise für die Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG) bedarf es nicht.

Insbesondere aus diesem Grund widerruft der Landkreis Mittelsachsen die Allgemeinverfügung nach Nummer 1 zum 24. April 2021. Denn die Allgemeinverfügung nach Nummer 1 wäre ab diesem Datum rechtwidrig, was der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht widerspricht.

In die erforderliche Abwägung des Landkreises Mittelsachsen floss überdies ein, dass durch § 28b IfSG eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen werden soll, welcher die Allgemeinverfügung nach Nummer 1 entgegenstünde.

Des Weiteren steht dem Widerruf der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 kein Vertrauensschutz der Adressaten der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 in den Bestand der Allgemeinverfügung entgegen, denn in Nummer 6 der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 war der Widerruf der Allgemeinverfügung nach Nummer 1 vorbehalten.

Zu Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlagen in § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.

Mit der Allgemeinverfügung nach Nummer 2 genehmigte der Landkreis Mittelsachsen aufgrund § 8g der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ein Modellprojekt in der Stadt Augustusburg. Der Landkreis Mittelsachsen erließ damit einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt.

Die mit dem Modellprojekt einhergehenden Öffnungen bestimmter Einrichtungen verstoßen jedoch überwiegend ab dem 24. April 2021 gegen § 28b IfSG. Denn § 28b IfSG untersagt weitestgehend die in der Allgemeinverfügung nach Nummer 2 enthaltenen Anordnungen, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Mittelsachsen an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. Diese Sieben-Tage-Inzidenzwerte sind im Landkreis Mittelsachsen, unter Berücksichtigung der Regelung des § 77 Abs. 6 S. 1 IfSG, mit den oben genannten Sieben-Tage-Inzidenzwerten überschritten. Eine Ausnahme für Modellprojekte sieht § 28b IfSG nicht vor. Die in § 28b IfSG enthaltenen Regelungen entfalten gemäß § 77 Abs. 6 S. 2 IfSG ab dem 24. April 2021 ihre Wirkung. Soweit Anordnungen der Allgemeinverfügung nach Nummer 2 nach § 28b IfSG weiterhin zulässig sind, wird diese Zulässigkeit bereits in § 28b IfSG geregelt, eines weiteren Vollzugsaktes durch den Landkreis Mittelsachsen bedarf es nicht.

Insbesondere aus diesem Grund widerruft der Landkreis Mittelsachsen die Allgemeinverfügung nach Nummer 2 zum 24. April 2021. Denn die Allgemeinverfügung nach Nummer 2 wäre ab diesem Datum rechtwidrig, was der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht widerspricht.

In die erforderliche Abwägung des Landkreises Mittelsachsen floss überdies ein, dass durch § 28b IfSG eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen werden soll, welcher die Allgemeinverfügung nach Nummer 2 entgegenstünde.

Des Weiteren steht dem Widerruf der Allgemeinverfügung nach Nummer 2 kein Vertrauensschutz der Adressaten der Allgemeinverfügung nach Nummer 2 in den Bestand der Allgemeinverfügung entgegen, denn in Nummer 7 der Allgemeinverfügung nach Nummer 2 war der Widerruf der Allgemeinverfügung nach Nummer 2 vorbehalten.

Zu Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist. Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe wurde hier im Lichte des § 77 Abs. 6 S. 2 IfSG vorgenommen, um dem mit dieser Allgemeinverfügung verfolgten Ziel, rechtswidrigen Regelungen im Landkreis Mittelsachsen vorzubeugen, gerecht zu werden.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Freiberg, den 23.04.2021

                                                                                               (Siegel)

Matthias Damm

Landrat