Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

29.12.2020

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist (IfSG), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, (IfSGZuVO) und § 8 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 686), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 720) geändert worden ist, (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) folgende

                                                                                                A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

  1. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F 2, F 3 und F 4 im öffentlichen Raum, insbesondere auf Straßen, Fußwegen und Plätzen, sowie auf öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken ist untersagt.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 01. Januar 2021.

                                                                                                       Gründe:

                                                                                                           I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf sehr hohem Niveau.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich ausweislich des Robert-Koch-Instituts um ein neuartiges Virus (Stand 29.12.2020), das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind und welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an - aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, für die manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen.

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen sowie in gewissen Umfang auch gegenüber Aerosolen verringert werden.

Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln. Dies macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Im Verlauf des bisherigen Pandemiegeschehens kam es immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen.

(Vgl. zur Übertragung des Coronavirus: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 29.12.2020)

Die Anzahl der zu behandelnden COVID-19-Fälle ist im Landkreis Mittelsachsen, wie auch im gesamten Freistaat Sachsen, sehr hoch. Dies führt zu einer sehr angespannten Lage des Gesundheitssystems im Freistaat Sachsen.

Mit Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 17. Dezember 2020 (Az.: 34-5012/97) verpflichtete das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt alle Allgemeinkrankenhäuser und Fachkrankenhäuser, unter maximaler Ausschöpfung der jeweiligen personellen und strukturellen Ressourcen, an der Bewältigung der Corona-Pandemie mitzuwirken und – um Aufnahmekapazität für die Notfallbehandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten zu schaffen – planbare Aufnahmen, soweit medizinisch vertretbar, auf unbestimmte Zeit zu verschieben und auszusetzen.

In den Krankenhäusern des Landkreises Mittelsachsen sind mit Stand vom 29.12.2020 alle Intensivbetten belegt. Landkreisweit sind von derzeit 764 verfügbaren Krankenhausbetten lediglich 136 Betten auf der Normalstation frei.

In Deutschland sind mit Stand vom 29.12.2020 seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Februar dieses Jahres 30.978 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben. Fast die Hälfte dieser Todesfälle (14.855 Personen) wurden im Zeitraum vom 29.11.2020 bis zum 29.12.2020 verzeichnet.

Der Anteil an Neuinfektionen mit dem Coronavirus innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner (Inzidenzwert) liegt im Landkreis Mittelsachsen mit Stand vom 29.12.2020 bei 426,2. Der Landkreis Mittelsachsen belegt in der Liste der höchsten Inzidenzwerte der deutschen Landkreise und Kreisfreien Städte bundesweit Platz acht (Stand: 29.12.2020). Sechs der zehn deutschen Landkreise und Kreisfreien Städte mit den höchsten Inzidenzwerten in dieser Liste liegen mit Stand vom 29.12.2020 im Freistaat Sachsen, zwei weitere Landkreise grenzen unmittelbar an den Freistaat Sachen an.

Durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18.12.2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) wurde in § 22 Abs. 1 S. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 an Verbraucher im Jahr 2020 verboten.

                                                                                                                    II.

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei dem angeordneten Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um eine solche notwendige Schutzmaßnahme.

Denn mit dem angeordneten Verbot soll zum einen die Attraktivität von Kontakten in der Silvesternacht (insbesondere im öffentlichen Raum) verringert und dadurch die Übertragung des Coronavirus verlangsamt werden (a.) und zum anderen eine weitere Belastung des Gesundheitssystems durch das unsachgemäße Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verhindert werden (b).

a.

Mit dem angeordneten Verbot soll zunächst die Attraktivität von Kontakten in der Silvesternacht (insbesondere im öffentlichen Raum) verringert werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist traditionell ein fester Bestandteil der Silvesterfeierlichkeiten. Indem das Abbrennen untersagt wird, verlieren Silvesterfeierlichkeiten an Attraktivität. Hierdurch soll die Anzahl infektiologisch bedenklicher Kontakte reduziert und somit die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass es durch das angeordnete Verbot möglicherweise nur in einem geringen Umfang zu weniger Kontakten kommt.

Aufgrund der derzeitigen Pandemielage soll nach Möglichkeit jeder einzelne Kontakt, der nicht unbedingt erforderlich ist, reduziert werden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 B 357/20 –, Rn. 61, juris).

Mit Blick auf die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG rechtfertigen es insbesondere die noch immer sehr schnelle Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung des Landkreises Mittelsachsen – welche sich in den hohen Inzidenzwerten widerspiegelt – und die Infektiosität selbst symptomfrei erkrankter Personen, auch Maßnahmen zu ergreifen, deren Wirkung möglicherweise nur gering ist.

b.

Mit dem angeordneten Verbot soll darüber hinaus eine weitere Belastung des Gesundheitssystems durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verhindert werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es beim Abbrennen von Feuerwerksartikeln nach § 23 Abs. 2 S. 2 der 1. SprengV immer wieder zur unsachgemäßen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen kommt, wie beispielsweise zu einem gegenseitigen Beschießen oder einem in der Hand halten von Feuerwerksbatterien.

Mit der unsachgemäßen Verwendung gehen häufig entsprechende Verletzungen einher, welche in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle einer medizinischen Behandlung im Krankenhaus bedürfen. Mit Blick auf die angespannte Lage im Gesundheitswesen des Landkreises Mittelsachsen und des Freistaates Sachsen, welche sich unter anderem in der o. g. Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und den genannten Belegungszahlen der Krankenhäuser im Landkreis Mittelsachsen widerspiegelt, ist es zwingend notwendig, die in Krankenhäusern verfügbaren sehr knappen Ressourcen für die Behandlung von COVID-19-Fällen und anderen unvermeidbaren Notfällen bereitzuhalten. Durch das angeordnete Verbot werden vermeidbare Verletzungen im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in der Silvesternacht bzw. am Neujahrsmorgen vermieden.

c.

Mit dem Verbot wird ein legitimer Zweck verfolgt. Zweck des Verbots ist es, die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten zu verlangsamen oder zu verhindern und das stark belastete Gesundheitssystem vor weiteren Belastungen zu schützen. Dabei stellt insbesondere auch der Schutz des Gesundheitssystems einen legitimen Zweck dar. Denn gemäß § 28a Abs. 3 S. 1 Var. 2 IfSG sind bei Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Dies zeigt sich auch am Sinn und Zweck der Regelung. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG heißt es: „Dieser [Satz] dient zur Klarstellung der mit den Schutzmaßnahmen verfolgten Zwecke. Die Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) dienen der Umsetzung der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für Leben und körperlichen Unversehrtheit und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems“ (BT-Drucksache 19/24334, S. 81). Dass der Gesetzgeber diese Klarstellung nicht nur auf die Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG beziehen wollte, zeigt sich nicht nur am Verweis auf § 28 Abs. 1 und 2 IfSG in § 28a Abs. 3 S. 1 Var. 2 IfSG, sondern auch an der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 1 IfSG, denn dort wird ausgeführt: „Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert“ (BT-Drucksache 19/23944, S. 31).

Für die verfolgten Zwecke stellt das Verbot ein geeignetes Mittel dar. Ein geeignetes Mittel liegt vor, wenn der verfolgte Zweck gefördert oder erreicht wird. Durch das angeordnete Verbot werden vermeidbare Verletzungen im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in der Silvesternacht bzw. am Neujahrsmorgen vermieden und die Attraktivität von infektiologisch bedenklichen Kontakten in der Silvesternacht verringert.

Die Anordnungen sind auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn mildere Mittel, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, nicht zur Verfügung stehen. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar.

Angesichts der hohen Zahl an Neuinfektionen im Landkreis Mittelsachsen kann nur durch eine Reduzierung von Kontakten das Infektionsgeschehen unter Kontrolle gebracht werden und kann das Gesundheitssystem nur durch die Verhinderung vermeidbarer Verletzungen vor weiteren Belastungen geschützt werden.

Die ergriffene Maßnahme ist auch angemessen. Voraussetzung der Angemessenheit einer Maßnahme ist, dass der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Hier stehen das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F 2, F 3 und F 4 im öffentlichen Raum – und somit die allgemeine Handlungsfreiheit von Jedermann sowie die Berufsausübungsfreiheit von Betrieben, welche gewerblich Feuerwerke abbrennen – dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung gegenüber.

Angesichts der hohen Inzidenzwerte im Landkreis Mittelsachsen und der momentan sehr hohen Belastung des Gesundheitssystems, kommt mit Blick auf die mit dem Coronavirus einhergehenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein besonders hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung dieses Stellenwertes müssen sowohl die allgemeine Handlungsfreiheit von Jedermann, als auch die Berufsausübungsfreiheit von Betrieben, die gewerblich Feuerwerke abbrennen, hinter dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurücktreten.

Zwar ist bei Betrieben, welche gewerblich Feuerwerke abbrennen, von einer entsprechenden Sachkunde im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen auszugehen, sodass eine Gefahr für das Gesundheitssystem durch eine unsachgemäße Verwendung nicht oder nur in geringem Maße besteht. Gerade bei professionellen Feuerwerken ist aber davon auszugehen, dass von diesen eine besondere Anziehungswirkung auf die Bevölkerung ausgeht, welche zu Ansammlungen führen kann, die die Übertragung des Coronavirus begünstigen.

Mit Blick auf das mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einhergehende besonders geschützte Recht auf Privatsphäre wird das Verbot auf den öffentlichen Raum beschränkt, um so einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Schutzgüter zu erreichen. Hierdurch wird die Eingriffsintensität des Verbots im Übrigen verringert.

Die Eingriffsintensität des Verbots ist des Weiteren auch dadurch eher gering, dass § 22 Abs. 1 S. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 an Verbraucher im Jahr 2020 verbietet. Denn indem das Inverkehrbringen solcher pyrotechnischen Gegenstände hierdurch jedenfalls erschwert wird, dürfte sich das Verbot gegenüber Verbrauchern lediglich auf etwaige noch vorhandene Bestände aus den Vorjahren beschränken.

Zu Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Inhalt der Allgemeinverfügung ins Leere liefe.

Zu Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:

Die in Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihres Regelungsinhalts befristet. Neben dem generellen Erlaubnisvorbehalt für Feuerwerke der Kategorien F 3 und F 4 steht gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 der 1. SprengV auch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 ab dem 02. Januar 2021 vorerst wieder unter Erlaubnisvorbehalt.

                                                                                                     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweise:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit und somit nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Freiberg, den 29.12.2020

gez. Matthias Damm

(Siegel)