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08.03.2021
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
1. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist die Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4a und 4b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung eingehalten werden.
2. Durch die nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Betriebe sind folgende Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden zu erheben:
a) Name und
b) Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und
c) Postleitzahl und
d) Zeitraum und Ort des Besuchs.
3. Die Erhebung der Kontaktdaten nach Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung ist durch den jeweiligen Betreiber sicherzustellen. Sie dürfen auch von hierfür vom jeweiligen Betreiber bestimmten Personen (wie beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) erhoben werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der aufgrund Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung erhobenen Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden, insbesondere an das Landratsamt Mittelsachsen, verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
4. § 5 Abs. 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt für die Datenerhebung nach Nummer 2 entsprechend.
5. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gehen den Reglungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 09. März 2021 um 0 Uhr in Kraft.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 31. März 2021 und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Gründe:
I.
Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus weiterhin auf hohem Niveau. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) liegt ausweislich des Robert Koch-Instituts (RKI) seit dem 23. Oktober 2020 im Freistaat Sachsen und seit dem 27. Februar 2021 im Landkreis Mittelsachsen über dem Wert von 50. Zugleich hat der Inzidenzwert ausweislich des Robert Koch-Instituts (RKI) im Freistaat Sachsen seit dem 09. Februar 2021 und im Landkreis Mittelsachsen seit dem 10. Februar 2021 jedoch den Wert von 100 unterschritten.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um ein neuartiges Virus, das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind, welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann und wie häufig solche Langzeitfolgen sind. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an - aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, für die manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen. Bislang sind in Deutschland über 71.000 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben (Stand: 08.03.2021). Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln oder bei sehr geringer Symptomatik – das macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Es kommt auch immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen, darunter auch sogenannte Superspreading-Ereignisse, bei denen sich viele Menschen auf einmal anstecken.
Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen sowie in gewissen Umfang auch Aerosolen verringert werden.
Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.
(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 08.03.2021)
Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten infizierter Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr und weiterer Institutionen zur Kontaktnachverfolgung zurückgreifen (Stand: 08.03.2021).
II.
Zuständigkeit:
Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.
Zu den Nummern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO, die Nummern 2 bis 4 finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 8d Abs. 1 S. 1 SächsCoronaSchVO.
Nach § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO kann der Landkreis Mittelsachsen, wenn der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis Mittelsachsen an fünf Tagen in Folge unterschritten wurde, abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Abs. 4a und 4b SächsCoronaSchVO zulassen. Der Inzidenzwert unterschreitet im Freistaat Sachsen seit dem 09. Februar 2021 und im Landkreis Mittelsachsen seit dem 10. Februar 2021 den Wert von 100.
In Betrachtung dieses Umstandes erscheint die Öffnung der unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung genannten Betriebe unter den in dieser Allgemeinverfügung verfügten begleitenden Anordnungen gerade so vertretbar.
Als begleitende Anordnung wird, neben den Vorgaben welche sich bereits aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ergeben, auch die Erhebung von Kontaktdaten durch die Nummern 2 bis 4 dieser Allgemeinverfügung auf Grundlage von § 8d Abs. 1 S. 1 SächsCoronaSchVO angeordnet. Hiernach können die zuständigen kommunalen Behörden abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Mit der Kontaktdatenerhebung soll eine schnelle Verfolgung von Infektionsketten ermöglicht werden und somit das Infektionsgeschehen im Falle eines Ausbruchs von SARS-CoV-2 durch entsprechende Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen von Infizierten (insbesondere durch eine Absonderung nach § 30 IfSG) schnell eingedämmt werden.
In Abwägung zwischen der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG auf der einen Seite und der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung auf der anderen Seite ist angesichts der zurückgegangenen Infektionsgefahren, welche sich in den Inzidenzwerten unter dem Wert von 100 im Landkreis Mittelsachsen und im Freistaat Sachsen widerspiegeln, eine Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung unter den in den Nummern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen gerade so hinnehmbar. In der Abwägung war auch zu berücksichtigen, dass der in § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG genannte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner, welcher die Ergreifung umfangreicher Schutzmaßnahmen verlangt, weiterhin überschritten ist. Nur die Flankierung der Öffnung durch infektiologisch begleitende Anordnungen lässt das mit der Öffnung verbundene Risiko gerade noch so akzeptabel erscheinen.
Für den Landkreis Mittelsachsen war in der Abwägung zudem leitend, dass es sachsenweit Voraussetzung für eine derartige Öffnung ist, dass der Inzidenzwert nicht nur im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt, sondern zusätzlich auch in Bezug auf den gesamten Freistaat Sachsen, den Wert von 100 unterschreiten muss. Nur hierdurch ist das infektiologische Risiko – trotz eventueller Verlagerungseffekte aus anderen Landkreisen oder Kreisfreien Städten, welche keine derartigen Öffnungen vollziehen – insgesamt bezüglich der Öffnungen auf ein gerade so vertretbares Maß gesunken.
Zu Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.
Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.
Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, eine auf die aktuelle Infektionslage abgestimmte Regelung zu schaffen, unterlaufen würde.
Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
Zu Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung:
Die in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.
Die hier vorliegende Belastung ist aufgrund der sich aus § 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ergebenden Befristung der jeweiligen Rechtsgrundlagen dieser Allgemeinverfügung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO, bzw. § 8d Abs. 1 S. 1 SächsCoronaSchVO) gleichlaufend zu dieser befristet.
Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete einem Vorbehalt des Widerrufs folgt aus dem Ziel des Landkreises Mittelsachsen, schnell auf eine veränderte epidemiologische Lage reagieren zu können, indem ein etwaiger, der Bekämpfung des Coronavirus entgegenlaufender, Vertrauensschutz vermieden wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Freiberg, den 08.03.2021
(Siegel)
gez. Matthias Damm
Landrat