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24.11.2020
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19. Juni 2020; (BGBl. I S. 1328, 1342), wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Datum vom 22. Juni 2020 wurde gemäß § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2012, zuletzt geändert am 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) eine Genehmigung zur Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf den Flurstücken 920/30, 922/9, 926/3 und 934/1 in der Gemarkung Penig der Stadt Penig beantragt.
Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 8 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 9. November 2020
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Matthias Damm
Landrat