Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 10/2019e vom 29. Januar 2019 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Kreiswahlleiter


Bekanntmachung des Kreiswahlleiters der Wahlkreise 18 Mittelsachsen 1, 19 Mittelsachsen 2, 20 Mittelsachsen 3, 21 Mittelsachsen 4 und 22 Mittelsachsen 5

über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019


Am 1. September 2019 findet die Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag statt.

Die Wahl ist nach den Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, und der Landeswahlordnung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung vom 6. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkreiseinteilung für die Wahlkreise 18 Mittelsachsen 1, 19 Mittelsachsen 2, 20 Mittelsachsen 3, 21 Mittelsachsen 4 und 22 Mittelsachsen 5 ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes.

Aufgrund von § 28 der Landeswahlordnung fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Beteiligungsanzeigen und von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019 öffentlich auf.

1. Beteiligungsanzeige

Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 03. Juni 2019 (90. Tag vor der Wahl) bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin (Haus- und Postanschrift: Die Landeswahlleiterin des Freistaates Sachsen, Statistisches Landesamt, Macherstraße 63, 01917 Kamenz) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).

Die Anzeige muss gemäß § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes enthalten:

  1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und
  2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Nachweis soll durch ein Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand gewählt wurde, erfolgen.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 21. Juni 2019 (72. Tag vor der Wahl) für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
  2. für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
  3. welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

2. Wahlvorschläge, Wählbarkeit

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 des Sächsischen Wahlgesetzes von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).

Gemäß § 14 des Sächsischen Wahlgesetzes sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten. Gemäß § 15 Sächsisches Wahlgesetz ist nicht wählbar, wer nach § 12 des Sächsischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.1 Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 18 Mittelsachsen 1, 19 Mittelsachsen 2, 20 Mittelsachsen 3, 21 Mittelsachsen 4 und 22 Mittelsachsen 5 sind gemäß § 19 des Sächsischen Wahlgesetzes beim Kreiswahlleiter, Herrn Peter Schubert im Landratsamt Mittelsachsen, Hauptsitz: Frauensteiner Straße 43, Zimmer 233/234, 09599 Freiberg spätestens bis zum 27. Juni 2019 (66. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, schriftlich einzureichen.

2.2 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 zur Landeswahlordnung (§ 30 Absatz 1 der Landeswahlordnung) beim Kreiswahlleiter eingereicht werden und muss enthalten:

  1. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
  2. den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von einander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem § 30 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 8 zur Landeswahlordnung) selbst zu leisten. § 30 Absatz 5 Nummer 3 und 4 der Landeswahlordnung gelten entsprechend.

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes) und andere Kreiswahlvorschläge, müssen außerdem nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 beziehungsweise § 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein.

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 zur Landeswahlordnung unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§ 30 Absatz 5 der Landeswahlordnung):

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift seiner Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Kreiswahlvorschlages, sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in § 30 Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 4 der Landeswahlordnung genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.  Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
  4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen.
  5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen (§ 30 Absatz 4 der Landeswahlordnung):

  1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
  3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 zur Landeswahlordnung über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Muster der Anlage 10 A zur Landeswahlordnung),
  4. die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes).

Die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 30 Absatz 6 der Landeswahlordnung).

Informationen, Rechtsgrundlagen sowie Formblätter zum Wahlvorschlagsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Landeswahlleiterin (www.statistik.sachsen.de) bzw. auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen (www.landkreis-mittelsachsen.de).

Freiberg, den 28. Januar 2019

gez. Peter Schubert
Kreiswahlleiter