Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 124/2020e vom 22. Juli 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Büro Kreistag


Richtlinie des Landratsamtes Mittelsachsen zur Umsetzung der Richtlinie des SMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Umsetzungsrichtlinie RLFw)


Der Kreistag Mittelsachsen hat zur 5. Sitzung am 15.07.2020 mit Beschluss Nr. KT 105/05./2020 nachfolgende Umsetzungsrichtlinie RLFw beschlossen:

Richtlinie des Landratsamtes Mittelsachsen

zur Umsetzung der Richtlinie des SMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens

(Umsetzungsrichtlinie RLFw)

Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

Die dem Landkreis Mittelsachsen vom Freistaat Sachsen auf Grundlage der §§ 23, 44 und 44a der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) und der Richtlinie des Sächsischen Staatsminist-eriums des Inneren über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Richtlinie Feuerwehrförderung - RLFw) vom 7. März 2012 (SächsABl. 2012 Nr. 13, S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gewährten jährlichen Zuwendungen werden den kreisangehörigen Gemeinden (Zuwendungsempfänger) zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sowie zur Förderung der Jugendfeuerwehren zweckgebunden für das jeweils laufende Haushaltsjahr als Zuschuss gewährt.

Grundlage der Vergabe und Abrechnung der Zuwendungen sind die Sächsische Haushaltsordnung (SäHO), die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körper-schaften (VVK) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförder-ungen an kommunale Körperschaften (ANBest-K).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) entscheidet unter Beachtung der ihm übertragenen Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung von Zuwendungen an die Städte/Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zur Konkretisierung und zur einheitlichen Anwendung wird diese Umsetzungsrichtlinie erlassen.

Allgemeines

Beschaffungs- und Baumaßnahmen müssen feuerwehrtechnisch geeignet, notwendig und angemessen sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten oder zu verbessern.

Zur Beschaffung vorgesehene Fahrzeuge und Gegenstände sollen den jeweils geltenden Normen, Prüfbestimmungen und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren entsprechen.

Sofern es zweckmäßig ist und Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden, kann im Einzelfall von technischen Vorschriften abgewichen werden. Der Abweichungsantrag für Fördergegenstände nach Ziffer II Nr. 1 RLFw ist entsprechend Nr. 1.3 der VwV zu § 44 SäHO vor Vorhabensbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Eine Entscheidung über die beantragte Abweichung erfolgt spätestens mit Zugang des Zuwendungsbescheides.

Zuwendungen, insbesondere für Baumaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen, werden grundsätzlich nur gewährt, wenn deren Bedarfsnotwendigkeit im Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde, welcher der Bewilligungsbehörde vorgelegt wurde, ausgewiesen ist.

Fördergegenstand

Gefördert werden die unter Ziffer II Nr. 1 RLFw genannten Einzelmaßnahmen, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Nicht förderfähig sind die unter Ziffer II Nr. 2 RLFw aufgeführten Maßnahmen.

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Fahrzeuge

Grundlage für die Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Forderungen an Feuerwehr-fahrzeuge entsprechend der unter Ziffer V Nr. 3 i. V. m. Anlage 2 RLFw genannten Einzelnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist es möglich, bei der Neu- oder Ersatzbeschaffung von Feuerwehrfahrzeugen die feuerwehrtechnische Beladung aus vorhandenen Beständen zu nutzen, sofern diese noch den geltenden Normen und sonstigen gesetzlichen Forderungen entsprechen.

Baumaßnahmen

Feuerwehrgerätehäuser müssen der DIN 14092-1 entsprechen. Eine Über- oder Unterschreitung der angegebenen Mindestflächen ist zu begründen. Zusätzlich notwendig anerkannte Stellplätze, z.B. für die Technik des überörtlichen Einsatzes, Katastrophenschutzfahrzeuge oder zur Schaffung der Möglichkeit für den Transport der Gruppe bei Staffelfahrzeugen, führen grundsätzlich nicht zur Anerkennung als Gerätehaus mit der nächsthöheren Stellplatzanzahl, auch wenn der Stellplatz als förderfähig anerkannt wird.

Das Raumprogramm (Formblatt 2) ist spätestens bei Antragstellung mit dem Kreisbrandmeister abzustimmen und von diesem zu bestätigen. Das Raumprogramm bildet die Grundlage für die Planung bzw. Bemessung der Zuwendung.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die entsprechend DIN 276 den Kostengruppen 100 und 200 zuzuordnen sind sowie Kosten für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen.

Zuwendungen für den Um- und Anbau von Gebäuden dürfen grundsätzlich nur in der Höhe eines zuwendungsfähigen Neubaus gewährt werden.

Ausrüstungsgegenstände

Die feuerwehrtechnischen Ausrüstungsgegenstände müssen den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen und soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.

Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

Gefördert werden die Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der notwendigen Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Ausrüstung für Mitglieder der Jugendfeuerwehr, wobei die Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung vorrangig priorisiert werden.

Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als projektgebundene Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt.

Zuwendungen für Baumaßnahmen und Feuerwehrfahrzeuge werden grundsätzlich als Festbetrags-finanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Anlage 2 RLFw. Mit der Zuwendung sind auch die Kosten für betriebliche Einbauten und Geräte in Gebäuden und Fahrzeugen abgedeckt.

Im Rahmen einer Sammelbeschaffung von Fahrzeugen ist es möglich, die zuvor nach Anlage 2 RLFw festgestellten Festbeträge um 20 Prozent zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist eine gemeinsame Beschaffung von drei und mehr gleichartigen Feuerwehrfahrzeugen auf Grundlage eines einheitlichen Leistungsverzeichnisses für mindestens zwei Gemeinden. Eine Erhöhung der Festbeträge bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

Für folgende Einsatzfahrzeuge ist auf Grund ihrer Ausrüstung davon auszugehen, dass sie gemeindeübergreifend eingesetzt werden:

RW nach DIN 14555 Teil 3

GW-G nach DIN 14555 Teil 12

GW-L2 nach DIN 14555 Teil 22 ohne Module

DLA(K) 18-22 nach DIN EN 14043

DLA(K) 23-12 nach DIN EN 14043

HAB nach DIN EN 1777

WLF 26/6900 nach DIN 14505

Die Festsetzung im Einzelfall obliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 SächsBRKG der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

Die Förderung der nicht in Anlage 2 RLFw enthaltenen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich mit einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 40 von Hundert der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Dies sind speziell folgende Maßnahmen:

  • Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie von Notsignalgebern für Atemschutz-geräteträger
  • Beschaffung von Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Ausrüstung für Mitglieder der Jugendfeuerwehr
  • Beschaffung und Einbau von Funk- und Alarmierungseinrichtungen sowie einsatzunter-stützender Hard- und Software
  • Neuerrichtung oder Herstellung der DIN-Konformität bereits bestehender künstlich angelegter Löschwasserentnahmestellen
  • Kommunale Modellprojekte im Brandschutz, die der Verbesserung der Tageseinsatz-bereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr dienen

Weiterhin können Zuwendungen für die Mitgliedschaft in den Jugendfeuerwehren, für die Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sowie für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C bzw. CE gemäß Ziffer V Nr. 7 bis 9 RLFw beantragt werden.

Verfahren

Antragstellung

Zuwendungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 5 000 EUR übersteigen.

Bei gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen mehrerer Gemeinden bedarf es keiner Einzelanträge. Die Zuwendung beantragt in diesem Falle die Stelle, die die Kaufverhandlungen für alle beteiligten Gemeinden führt.

Jeder Zuwendungsantrag soll nur einen Fördergegenstand gemäß Ziffer II Nr. 1 RLFw beinhalten, wonach beispielsweise Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände nicht in einem Antrag zusammenzufassen sind. Das bedeutet, für die Beschaffung von Bekleidung ist ein Antrag zu stellen und getrennt davon soll für die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen ein gesonderter Antrag eingereicht werden.

Zuwendungsanträge werden grundsätzlich erst dann abschließend bearbeitet, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen.

Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Muster 1a zu § 44 SäHO (im Original)
  • Preisangebot (Bruttopreise)
  • Begründung der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme
  • Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammen-hängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung)

Zusätzlich bei Ausrüstungsgegenständen / Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutz-ausrüstung:

  • Aufstellung der zur Beschaffung vorgesehenen Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände (Formblatt 1)

Zusätzlich bei Fahrzeugbeschaffungen:

  • Angabe zum Stationierungsort
  • Mitteilung über notwendige Erst- oder Ersatzbeschaffung
    • bei Ersatzbeschaffungen: Mitteilung zum auszusondernden Fahrzeug
  • Aufstellung Fahrzeugbestand in den jeweiligen Ortsfeuerwehren
  • eventuell notwendige Anträge auf Ausnahmegenehmigung
  • fortgeschriebene und mit Gemeinderatsbeschluss bestätigte Brandschutzbedarfsplanung

Zusätzlich bei Baumaßnahmen:

  • fortgeschriebene und mit Gemeinderatsbeschluss bestätigte Brandschutzbedarfsplanung
  • Nachweis über Eigentumsverhältnisse des Grundstückes (Grundbuchauszug, Erbbaurecht,

Abschrift Baulastenverzeichnis, Kopie Nutzungsvereinbarung, etc.)

  • Übersichtsplan, Lage- und Baupläne, die Art und Umfang der Maßnahme eindeutig darlegen
  • Vorbescheide oder sonstige Nachweise über baurechtliche Zulässigkeit
  • Erläuterungsbericht zur Baumaßnahme
  • Kostenermittlung nach Muster 5 zu § 44 SäHO (detaillierte Kostenermittlung nach DIN 276,

Flächenübersicht nach DIN 277)

  • Formblatt 2 – vom Kreisbrandmeister bestätigtes Raumprogramm
  • eventuell notwendige Anträge auf Ausnahmegenehmigung
  • Stellungnahme der Unfallkasse Sachsen zur vorgesehenen Baumaßnahme bei Feuerwehr-gerätehäusern
  • bei Um- und Anbaumaßnahmen: Vergleichsübersicht zu einem entsprechenden Neubau

Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge auf Vollständigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Der Zuwendungsantrag muss einen Finanzierungsplan über die beabsichtigte Maßnahme enthalten. Der Kreisbrandmeister nimmt zu den Zuwendungsanträgen der kreisangehörigen Gemeinden Stellung. Er überprüft die Förderfähigkeit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der beantragten Vorhaben.

Die Anträge werden in einer Vorhabenliste zusammengefasst, über welche das Benehmen mit dem Kreisverband Mittelsachsen des Sächsischen Städte- und Gemeindetages herzustellen ist.

Das Formblatt 1 bildet die Grundlage bei Beschaffungsmaßnahmen von Ausrüstungsgegenständen/ Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung. Dieses Formblatt ist vor der Beschaffung durch die Bewilligungsbehörde zu genehmigen. Änderungen sind rechtzeitig vor der Auftragserteilung der Bewilligungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid verbeschieden. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt, soweit nicht schon der Festbetrag aus Anlage 2 RLFw gewährt wird.

Eine Erhöhung des Festbetrages ist unter den Voraussetzungen nach Ziffer V Nr. 3 RLFw möglich.

In den Zuwendungsbescheid werden die Zweckbindung und der Rückforderungsanspruch für den Fall einer zweckfremden oder nicht termingerechten Verwendung aufgenommen.

Auszahlung

Auszahlungen setzen einen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers an die Bewilligungs-behörde voraus. Dazu ist das Muster 3 zu § 44 SäHO zu nutzen.

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu § 44 SäHO unverzüglich nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum genannten Termin im Zuwendungsbescheid, in einfacher Ausführung der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Bestandteile:

- Muster 4 zu § 44 SäHO

- Sachbericht

- Zahlenmäßiger Nachweis.

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel entsprechend dem Finanzierungsplan) und die Ausgaben (entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans beziehungsweise der Kostengliederung) summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.

Die erhaltene Zuwendung ist durch die Vorlage eines Kontoauszuges in Kopie nachzuweisen. Zusätzlich ist der Zahlenmäßige Nachweis (Formblatt 3) über die Ausgabenseite auszufüllen. In diesem Formblatt sind die Angaben über den Überweisungstag, Rechnungsbetrag und Auszahlungsbetrag darzustellen.

Bei Beschaffungen von Ausrüstungsgegenständen / Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung ist die Aufstellung der zur Beschaffung vorgesehenen Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände (Formblatt 1) aktualisiert einzureichen. Abweichungen des Formblattes 1 im Vergleich zur genehmigten Aufstellung werden im Verwendungsnachweisverfahren nicht berücksichtigt.

Bei Fahrzeugen ist der Abnahmebericht des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr beizufügen.

Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung (vgl. Nr. 6.5 ANBest-K) führen. Ein Bauausgabebuch ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.

Weiterhin muss der Zuwendungsempfänger seiner Publizitätspflicht gemäß § 44a SäHO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift nachkommen. Ein entsprechender Nachweis ist via Fotodokumentation zu erbringen.

Eventuelle Auflagen oder weitere in den Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides geforderten Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis bzw. innerhalb der angegebenen Frist zu übergeben.

Die Bewilligungsbehörde sowie der Sächsische Rechnungshof sind berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat hierfür die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden. Der Kreisbrandmeister bestätigt, dass die Beschaffungen den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfvermerk zu dokumentieren. Bei der Prüfung ist auf die Übereinstimmung mit den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen zu achten.

Im Falle einer nicht zweckentsprechenden oder nicht termingerechten Verwendung der Zuwendung sowie einer im Auszahlungsantrag nicht berücksichtigten Kosteneinsparung erfolgt eine Rück-forderung und Verzinsung entsprechend der Vorschriften der VVK.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landratsamtes Mittelsachsen zur Umsetzung der Richtlinie des SMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens vom 01.01.2014 außer Kraft.

Freiberg, den 16.07.2020

gez. Matthias Damm

Landrat