Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 126/2019e vom 19. November 2019 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Mittelsachsen – Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013

vom 10.10.2019


Der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen hat in seiner Sitzung am 09.10.2019 auf der Grundlage

  • der §§ 1, 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418; ber. GVBl. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  • des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542),
  • des § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodschG) vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187),
  • des § 29 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mittelsachsen (Aws) vom 26.09.2013,

folgende Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungs-gebühren im Landkreis Mittelsachsen - Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 14.12.2017, beschlossen:

Artikel 1
Änderungen

1. Der § 1 wird wie folgt gefasst

§ 1
Gebührenerhebung und Verwaltungshelfer

(1)  Der Landkreis Mittelsachsen – nachfolgend Landkreis genannt – erhebt für die Entsorgung von Abfällen im gesamten Entsorgungsgebiet und der damit verbundenen Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung und zur Deckung des ihm dabei und beim Vorhalten und der Inanspruchnahme von Leistungen entstehenden Aufwandes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gebühren.

(2)  Die EKM Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen GmbH (EKM) wird als Verwaltungshelfer im Sinne von § 4 SächsKAG ermächtigt, im Namen des Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Abfallgebühren nach dieser Satzung die jeweils erforderlichen Abfallgebührenbescheide nach Maßgabe dieser Satzung zu erlassen sowie Mahnschreiben im Namen des Landkreises zu erstellen und zu versenden. Zur Vornahme von Vollstreckungsakten ist die EKM nicht ermächtigt.

2. Der § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Gebührensätze

(1) Die behälterbezogene Festgebühr für Restabfallbehälter gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung beträgt als Monatsanteil der Jahresgebühr für:

(a) MGB                  80 l                       3,20 Euro/Monat
(b) MGB                 120 l                      4,80 Euro/Monat
(c) MGB                 240 l                      9,60 Euro/Monat
(d) MGB              1100 l                    44,00 Euro/Monat.

(2)  Die Behälterentleerungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Entleerung eines Restabfallbehälters für:

(a) MGB                   80 l                      4,20 Euro/Entleerung
(b) MGB                 120 l                      6,30 Euro/Entleerung
(c) MGB                 240 l                    12,60 Euro/Entleerung
(d) MGB               1100 l                    57,75 Euro/Entleerung.

(3) Die Umstellungsgebühr für die Umstellung von Abfallbehältern nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung beträgt 7,50 Euro pro Behälter.

(4) Die Gebühr für einen zur Entsorgung zugelassenen 80 l - Restabfallsack gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung beträgt pro Restabfallsack 4,50 Euro.

(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Mehrmengen an Sperrmüll gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung beträgt 39,67 Euro/m³.

(6) Die Gebühr für die Entsorgung von Garten- und Grünabfällen bei der Abgabe an den Wertstoffhöfen gemäß § 2 Abs. 6 dieser Satzung beträgt 20,50 Euro/m³.

(7) Die gesonderte Entsorgungsgebühr gemäß § 2 Abs. 7 dieser Satzung wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung bemessen. Unberührt davon bleibt die Befugnis des Landkreises, im Rahmen des rechtlich Zulässigen zusätzlich Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und Bußgelder zu erheben.

(8) Bei branchenüblichen Sonderformen der Entsorgung gemäß § 10 Abs. 3 der Aws bei Behälterstellung durch den Landkreis werden folgende Gebühren erhoben:

  • Festgebühr für jeweils 10 l aufgestelltes Restabfallbehältervolumen 0,40 Euro/Monat als Monatsanteil der Jahresgebühr;
  • Entleerungsgebühr für jeweils 10 l Restabfallbehältervolumen 0,53 Euro/Entleerung.

Bei von Satz 1 abweichenden branchenüblichen Sonderformen wird nach den tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten abgerechnet.

(9) Der auszukehrende Erlös für, an Schulen und Kindergärten per Vereinbarung mit der EKM, separat eingesammelten Altpapier gemäß § 14 Abs. 3 der Aws beträgt pro Entleerung eines Papierbehälters:

MGB 1.100l      10,00 Euro/Entleerung.

Der auszukehrende Erlös wird nach Maßgabe des „Index der Großhandelsverkaufspreise - Altpapier und Altmetalle - Lange Reihen“, darin Index für „Zeitungen und Illustrierte sowie Deinkingware“ angepasst, was dem Statistischen Bundesamt (Wiesbaden) zugrunde liegt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Freiberg, 10.10.2019

gez. Matthias Damm                                            Siegel
Landrat

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder 
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach dem Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.