Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 138/2020e vom 18. August 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Richtlinie über die Gewährung eines Stipendiums für Medizinstudierende


§ 1 – Zweck des Stipendiums

(1) Der Landkreis Mittelsachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, beginnend mit dem Wintersemester 2020/2021, jährlich bis zu drei Studierenden der Humanmedizin ein Stipendium mit dem Ziel, dass die Empfängerinnen und Empfänger:

a) nach Erteilung der Approbation im Landkreis Mittelsachsen ärztlich tätig werden oder

b) ihre Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Landkreis Mittelsachsen absolvieren,

um die medizinische Versorgung im Kreisgebiet zu sichern.

(2) Die Gewährung der Studienbeihilfe ist an die Verpflichtung der Stipendiaten gebunden, nach Erteilung der Approbation ihre Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Landkreis Mittelsachsen zu absolvieren oder eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt auf dem Gebiet des Landkreises Mittelsachsen aufzunehmen.

(3) Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Studienbeihilfe besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Mittelsachsen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 2 – Voraussetzungen

(1) Das Stipendium können Studierende auf Antrag erhalten, die an einer deutschen Universität oder in einem Mitgliedsland der EU, dessen Approbationen in Deutschland anerkannt werden, die Fachrichtung Humanmedizin studieren.

(2) Die Stipendiaten sind verpflichtet, das Medizinstudium zügig zu absolvieren und die Prüfungen möglichst in der Regelstudienzeit abzulegen.

(3) Sie verpflichten sich, alle praktischen Ausbildungsphasen und insbesondere das Praktische Jahr im Landkreis Mittelsachsen zu absolvieren, sofern dazu die entsprechenden Möglichkeiten bestehen.

(4) Die Stipendiaten verpflichten sich am Mentoringprogramm des Landkreises Mittelsachsen teilzunehmen.

(5) Nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung müssen die Stipendiaten entweder im Landkreis Mittelsachsen ärztlich tätig werden oder die komplette Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt an einem Krankenhaus bzw. in einer Weiterbildungspraxis im Landkreis Mittelsachsen absolvieren. Hierbei steht die Niederlassung als Allgemeinmediziner im Landkreis Mittelsachsen im Vordergrund.

(6) Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn nicht alle erforderlichen Weiterbildungsmöglichkeiten im Kreisgebiet vorhanden sind. In diesem Fall sind Weiterbildungsstandorte im Freistaat Sachsen zu präferieren.

(7) Sofern die Stipendiaten keine unmittelbare Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin anstreben, sind sie verpflichtet, nach Erteilung der Approbation:

  1. innerhalb von sechs Monaten im Landkreis Mittelsachsen ohne Unterbrechung als angestellte/r Arzt/Ärztin in der unmittelbaren Patientenversorgung oder
  2. in der Regel nach drei Jahren ärztlicher Tätigkeit entsprechend Punkt 1 als Arzt/Ärztin beim Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen tätig zu werden und hier eine Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen zu absolvieren.

Die Arzttätigkeit ist für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auszuüben.

(8)  Über die Vereinbarungen zur Beihilfe wird ein Stipendienvertrag geschlossen.

§ 3 – Art, Dauer und Höhe des Stipendiums

(1) Das Stipendium wird vorbehaltlich der Regelungen des § 5 als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

(2) Das Stipendium wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren gewährt und beträgt 400 EURO (in Worten: vierhundert EURO) monatlich.

§ 4 – Nachweispflichten der Stipendiaten

Die Stipendiaten haben gegenüber dem Landkreis Mittelsachsen die folgenden Nachweispflichten:

a) Während des Studiums haben die Stipendiaten in jedem Semester durch Vorlage einer Original-Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass sie das Medizinstudium ordnungsgemäß absolvieren.

b) Nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung haben die Beihilfeempfangenden das Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses nach § 33 ÄApprO nachzuweisen.

c) Der Beginn der Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist durch die Stipendiaten in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Stipendiaten haben jährlich nachzuweisen, dass das Weiterbildungsverhältnis noch besteht.

d) Die Stipendiaten haben alle Änderungen (z. B. Abbruch des Medizinstudiums), die sich auf die Zahlung der Studienbeihilfe auswirken können, unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 – Rückzahlungsverpflichtungen

(1) Das Stipendium ist zurückzuzahlen, wenn der Stipendiat das Medizinstudium abbricht, vom Medizinstudium ausgeschlossen wird oder die Ärztliche Prüfung endgültig nicht besteht. Das gleiche gilt, wenn der Stipendiat die Facharztausbildung abbricht ohne eine andere ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 7 im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen aufzunehmen.

(2) Das Stipendium ist weiterhin zurückzuzahlen, wenn der Stipendiat seine Pflichten gemäß § 2 Abs. 2 oder § 2 Abs. 7 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Sofern der Empfänger seine Pflichten gemäß § 2 Abs. 7 nur anteilig erfüllt, ist das Stipendium anteilig zurückzuzahlen.

(3) Die Rückzahlungsverpflichtung besteht ebenfalls, wenn der Stipendiat seine Nachweispflichten nach § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt und eine zur Abhilfe bestimmte Frist abgelaufen sowie eine Mahnung erfolglos geblieben sind.

(4) Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung auf Gründen beruht, die der/die Beihilfeempfangende zu vertreten hat und in seinem/ihren Verhalten liegen.

(5) Die Rückzahlungsbedingungen werden im Stipendienvertrag geregelt.

§ 6 – Aussetzung der Zahlung des Stipendiums

(1) Die Zahlung des Stipendiums wird so lange ausgesetzt, wie der Stipendiat trotz Mahnung seine Nachweispflichten gemäß § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Das Recht zur Rückforderung des bereits gezahlten Stipendiums gemäß § 5 dieser Richtlinie bleibt unberührt.

(2) Die Zahlung des Stipendiums wird für den Zeitraum einer Unterbrechung des Medizinstudiums
(z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit) ausgesetzt, sofern diese Unterbrechung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt.

§ 7 – Antragstellung

Das Stipendium ist beim Landrat des Landkreises Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg bis zum 31.07. eines jeden Jahres schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • Bewerbungsbogen,
  • ein Lebenslauf,
  • eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Universität und
  • ggf. Empfehlungsschreiben.

§ 8 – Entscheidung über die Anträge

(1) Der Landrat beruft ein Auswahlgremium, in dem der 2. Beigordnete des Landkreises, ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie potentielle Mentoren aus regionalen Krankenhäusern und dem Bereich niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte vertreten sind.

(2) Das Auswahlgremium sichtet die Bewerbungen und führt ein Gespräch mit den Bewerberinnen/Bewerbern. Anhand einer regionalen Priorisierung und einer leistungsbezogenen Rangfolge wird dem Landrat ein Vorschlag zur Vergabe der Stipendien unterbreitet.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Stipendien trifft der Landrat des Landkreises Mittelsachsen auf Vorschlag des Auswahlgremiums.

(4) Die Entscheidung über die Bewilligung der Stipendien steht im pflichtgemäßen Ermessen des Landrates.

§ 9 – Sonstiges

Medizinstudierende, die bereits Leistungen vergleichbarer Förderprogramme beziehen, können keine Leistungen nach diesem Programm in Anspruch nehmen. Die steuerrechtliche Behandlung der Ausbildungsbeihilfe haben die Stipendiaten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 10 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, 16.07.2020

gez. Matthias Damm
Landrat

Anlagen
Bewerbungsbogen Stipendium
Stipendiumsvertrag