Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 31/2020e vom 16. März 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation


Bekanntgabe des Landratsamtes Mittelsachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Aufstellung des „Plan nach § 41 FlurbG“ der Teilnehmergemeinschaft Hirschfeld

Aktenzeichen 22.4-511201-40/1.48


Die Teilnehmergemeinschaft Hirschfeld (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Hirschfeld, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg) hat gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Flurbereinigung Hirschfeld aufgestellt und zur Prüfung eingereicht.

Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist – AGFlurbG –.

Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.

Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.

Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:

Insbesondere waren folgende

  • Merkmale des Vorhabens/des Standortes bzw.
  • folgende Vorkehrungen für die Einschätzung

maßgebend:

1. Merkmale der Vorhaben

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst eine ca. 143,8 ha große Teilfläche der Gemarkung Hirschfeld.

Durch die Teilnehmergemeinschaft ist der Ausbau von zwei Wegen geplant. Dies führt zu einer zusätzlichen Vollversiegelung von 1.572 m² bisher teilversiegelter Fläche und einer Teilversiegelung von 75 m² bisher unversiegelter Fläche.

Zudem ist die Errichtung eines Rückhaltebeckens geplant, welches für sich betrachtet zu einer zusätzlichen Vollversiegelung von 567 m² bisher unversiegelter Flächen und einer Teilversiegelung von 1.090 m² bisher unversiegelter Flächen führt. Das zu errichtende Rückhaltebecken befindet sich im Einzugsgebiet der Freiberger Mulde. In diesem Einzugsbereich befinden sich ebenfalls die Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch und Mulda in der Planfeststellung bzw. in der Vorbereitung.

Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe sind als Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen auf insgesamt 2.760 m² wegbegleitende Pflanzungen an der „Plattenstraße“ und der K 7794 geplant.

Durch den Bau der geplanten Anlagen kommt es zu einer Beschleunigung des Niederschlagsabflusses auf den zusätzlich versiegelten Flächen und einer geringfügigen Minderung des Wasserabflusses in den Eulabach. Zudem wird das Landschaftsbild lokal, bspw. durch das Dammbauwerk, einerseits beeinträchtigt, aber andererseits durch die geplanten Wegbegleitpflanzungen positiv aufgewertet.

2. Standort der Vorhaben

Für die Baufelder der im Rahmen des aufzustellenden Planes nach § 41 FlurbG umzusetzenden Maß-nahmen bestehen keine besonders zu beachtenden Nutzungs- oder Qualitätskriterien.

Das Flurbereinigungsgebiet ist gekennzeichnet durch große, unstrukturierte Ackerflächen und eine weitgehend ausgeräumte Feldflur bei hoher Bodenerosionsgefährdung. Am Standort des Rückhaltebeckens befindet sich Grünland, das aktuell als Pferdekoppel genutzt wird.

Da das Verfahrensgebiet den Charakters einer weitgehend ausgeräumten und intensiv, vor allem ackerbaulich genutzten Agrarlandschaft mit nur geringen Flächenanteilen von Wald und Offenland-Biotopen hat, ist es wenig artenreich. Besonders geschützte und/oder gefährdete Pflanzenarten waren nicht nachweisbar.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Mit den geplanten Eingriffen durch die Wegebaumaßnahmen und die Errichtung des Rückhaltebeckens sind Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft verbunden.

Die geplanten Maßnahmen führen lediglich zu lokalen Veränderungen der Landschaft ohne Fernwirkungen. Für die auszubauenden Wege wird die bisherige Trassenführung beibehalten, so dass Eingriffe lediglich in bereits überprägte Bodenbereiche erfolgen. Im Bereich des Rückhaltebeckens wird in gewachsenen Boden eingegriffen. Dieses Becken ist jedoch als Grünbecken geplant, so dass sich der Boden nahezu vollständige regenerieren kann.

Die Versiegelung insbesondere auf der Plattenstraße und anteilig dem Hohlweg führt zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung und einem erhöhten Niederschlagsabfluss. Die davon betroffenen Flächen sind relativ klein, so dass auch die darüber abfließenden Wassermengen sind relativ gering sind.

Da das von der Teilnehmergemeinschaft zu errichtende Rückhaltebecken als lokale Hochwasserschutzmaßnahme errichtet wird, erbringt es zur Minderung des Abflusses der Freiberger Mulde in Nossen nur einen Beitrag von weniger als 1%, so dass es auch in keinem besonderen Zusammenhang mit den weiterhin in Planung befindlichen Vorhaben betrachtet werden muss. Zudem wird durch die Rückhaltewirkung des Beckens die natürliche Dynamik des unterstrom anschließenden Eulabaches verändert. Da dieser Bach in seinem Lauf überwiegend naturfern ausgebaut und in Siedlungen gelegen ist, besteht auch ohne das neu zu errichtende Becken ein sehr geringes Potential zur natürlichen Dynamik, so dass die Auswirkungen unerheblich sind.

4. Vorkehrungen

Über die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung umzusetzenden landschaftspflegerische Maßnahmen sind keine weiteren Vorkehrungen zur Umsetzung angezeigt.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß der Regelungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.

Döbeln, den 16. März 2020
Obere Flurbereinigungsbehörde

gez. Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation