Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 99/2018e vom 30. Oktober 2018 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation


Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Verbindung mit der Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)¹

für die Stadt Leisnig, Gemarkung Fischendorf, Gemarkung Korpitzsch, Gemarkung Polditz, Gemarkung Polkenberg

Aktenzeichen 22.2-3478/16


Betroffene Flurstücke

Stadt Leisnig
Gemarkung Fischendorf: 207/1
Gemarkung Korpitzsch: 61, 72, 73, 74, 62/1, 62/2, 62/4, 62/5, 62/6, 63/2, 63/3, 63/4, 63/5, 63/6, 65/1, 68/1, 69/1, 76/1, 89/3
Gemarkung Polditz: 77
Gemarkung Polkenberg: 30/5, 30/6, 31/2, 31/4, 31/5, 31/6, 31/7, 32/2

Art der Änderung

  1. Entfernung fehlerhafter Abmarkungen
  2. Grenzwiederherstellung
  3. Abmarkung von Grenzpunkten
  4. Absehen von der Abmarkung

Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen werden den Betroffenen durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)2.

Den Grenzbestimmungen und Abmarkungen liegen die Vorschriften der § 16 und 17 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen liegen ab dem 5. November 2018 bis zum 04. Dezember 2018 in der Geschäftsstelle des Referates Katasterfortführung und Datenbereitstellung, Straße des Friedens 9a, Gebäude II, 04720 Döbeln in der Zeit

  • Mo. 09:00 – 12:00 Uhr
  • Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Mi. nach Vereinbarung
  • Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Fr. 09:00 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme bereit. Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in der Geschäftsstelle weitere Unterlagen zu den Ergebnissen der Grenzbestimmungen und Abmarkungen einzusehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg zu erheben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.   

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis: 
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html.

Döbeln, den 29. Oktober 2018

gez. i.A. Petra Kunzmann

Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)

2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die durch die Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist