Masern-Impfpflicht


Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.  

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. 

Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen galt zunächst eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2021. Diese wurde nun ein weiteres Mal verlängert auf den 31. Juli 2022.

Meldeportal Impfpflicht

Das Meldeportal steht für Einrichtungen im Landkreis Mittelsachsen zur Verfügung unter: https://img.landkreis-mittelsachsen.de/masernschutz

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Fragen & Antworten

Für wen gilt die Masern-Impfpflicht?

Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

  1. in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,
  2. die bereits vier Wochen
    a) in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder
    b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind,
  3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2)  tätig sind.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Wann besteht ein ausreichender Masernschutz?

Ein ausreichender Masernschutz ist gegeben, wenn

  • ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern besteht oder
  • ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (sogenannte medizinische Kontraindikation), müssen dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.

Wie ist der Nachweis zu erbringen?

Der beglaubigte Nachweis über den ausreichenden Masernschutz kann in folgender Form erbracht werden und ist der Leitung der Einrichtung vorzulegen:

  • Impfausweis oder Impfbescheinigung oder ein ärztliches Zeugnis über die erfolgten Masernschutzimpfungen (es muss ersichtlich sein, dass zwei Impfungen durchgeführt wurden),
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern besteht oder aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist oder
  • die Bestätigung durch eine staatliche Stelle oder die Leitung einer obengenannten Einrichtung, dass einer der vorgenannten Nachweise bereits vorgelegt wurde.

Die Nachweise müssen immer in einer beglaubigten Kopie eingereicht werden.

Viele Städte  und Gemeinden (gegebenenfalls auch Schulen) bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.

Nachweis über medizinische Kontraindikationen 
Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie zum Beispiel Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems, nicht impfen lassen. Personen, bei denen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein. Bei fehlender zeitlicher Begrenzung der Kontraindikation muss ebenfalls vermerkt sein, dass diese dauerhaft besteht.

Ergänzung
„Medizinische Kontraindikationen sind im Gesetz nicht näher beschrieben oder definiert. Hierzu wird auf die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission „E2-Allgemeine Kontraindikationen bei Schutzimpfungen“ verwiesen, die auf der Internetseite der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) veröffentlicht werden

Zusätzlich wird auf die Hinweise des Robert Koch-Instituts hingewiesen, welche auf der Internetseite abrufbar sind.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind zwar keine Detailanforderungen an das ärztliche Zeugnis bezüglich einer medizinischen Kontraindikation zu stellen. Es ist jedoch die derzeitige Rechtsprechung zum Masernschutzgesetz zu Grunde zu legen:

Das ärztliche Zeugnis darf sich nicht damit begnügen, lediglich den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen.

Auch wenn sich (aus der Gesamtschau) Anhaltspunkte ergeben, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte oder sonstige berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit des Zeugnisses bestehen, ist das Zeugnis nicht anzuerkennen, z. B.: bei einer pauschalen Verneinung jeglicher Impftauglichkeit unter Verweis auf eine nicht näher benannte Kontraindikation oder bei häufiger Ausstellung derartiger Atteste durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, welche/r nicht behandelnde/r Ärztin/Arzt ist"

Auszug aus den Hinweisen des Sächs. Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. November 2022

Mehr dazu im Internetauftritt www.gesunde.sachsen.de

Wie wird der Nachweis kontrolliert?

Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Selbstständig tätige Personen sind verpflichtet, den fehlenden Nachweis beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Wie geht das Gesundheitsamt vor?

Im Falle des fehlenden Nachweises über den ausreichenden Masernschutz kann das Gesundheitsamt wie folgt vorgehen:

  • Aufforderung zur Vorlage des Nachweises binnen einer angemessenen Frist
    • Sollten noch zwei Impfungen erforderlich sein, so ist der Nachweis für die erste Impfung bereits innerhalb von vier Wochen zu erbringen.
    • Der Nachweis über die zweite Impfung ist spätestens nach drei Monaten vorzulegen.
    • Fehlt nur eine Impfung zur vollständigen Immunisierung, ist diese Impfung innerhalb dieser vier Wochen nachzuweisen.
  • Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Masernvirus geimpft werden kann.
  • Verfügung eines:
    • Betretungsverbotes für Betreute, außer für schulpflichtige Personen oder Personen, bei denen eine gesetzliche Unterbringungspflicht besteht (beispielsweise bei Inobhutnahme im Sinne des SGB VIII) oder
    • eines Tätigkeitsverbotes für Beschäftigte
    • jeweils bis zur Vorlage des Nachweises.
    • Ein Anspruch auf Entschädigung, beispielsweise wegen entgangenem Lohn, besteht nicht.
  • Einleitung von Bußgeldverfahren von bis zu 2 500,00 Euro je Fall.

Bis zur Entscheidung durch das Gesundheitsamt dürfen Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Einrichtung tätig waren oder betreut wurden, die Einrichtung weiterhin besuchen. Ein Ausschluss von der Einrichtung muss erst erfolgen, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Erst dann würde die Leitung der Einrichtung bei einer weiterhin bestehenden Tätigkeit oder Betreuung einen Bußgeldtatbestand erfüllen. Gegebenenfalls wird die Einrichtungsleitung im Rahmen der Prüfung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes angehört. Dies gilt grundsätzlich nicht für Personen, die ab dem 1. März 2020 aufgenommen oder tätig werden. Bei diesen darf eine Tätigkeit oder Betreuung in einer Einrichtung gar nicht erst begonnen werden.