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Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.
Das Meldeportal steht für Einrichtungen im Landkreis Mittelsachsen zur Verfügung unter: https://img.landkreis-mittelsachsen.de/masernschutz
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Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
Ein ausreichender Masernschutz ist gegeben, wenn
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (sogenannte medizinische Kontraindikation), müssen dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
Der beglaubigte Nachweis über den ausreichenden Masernschutz kann in folgender Form erbracht werden und ist der Leitung der Einrichtung vorzulegen:
Die Nachweise müssen immer in einer beglaubigten Kopie eingereicht werden.
Viele Städte und Gemeinden (gegebenenfalls auch Schulen) bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.
Nachweis über medizinische Kontraindikationen
Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie zum Beispiel Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems, nicht impfen lassen. Personen, bei denen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein. Bei fehlender zeitlicher Begrenzung der Kontraindikation muss ebenfalls vermerkt sein, dass diese dauerhaft besteht.
Ergänzung
„Medizinische Kontraindikationen sind im Gesetz nicht näher beschrieben oder definiert. Hierzu wird auf die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission „E2-Allgemeine Kontraindikationen bei Schutzimpfungen“ verwiesen, die auf der Internetseite der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) veröffentlicht werden.
Zusätzlich wird auf die Hinweise des Robert Koch-Instituts verwiesen, welche auf der Internetseite abrufbar sind.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind zwar keine Detailanforderungen an das ärztliche Zeugnis bezüglich einer medizinischen Kontraindikation zu stellen. Es ist jedoch die derzeitige Rechtsprechung zum Masernschutzgesetz zu Grunde zu legen: Das ärztliche Zeugnis darf sich nicht damit begnügen, lediglich den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen.
Auch wenn sich (aus der Gesamtschau) Anhaltspunkte ergeben, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte oder sonstige berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit des Zeugnisses bestehen, ist das Zeugnis nicht anzuerkennen, zum Beispiel: bei einer pauschalen Verneinung jeglicher Impftauglichkeit unter Verweis auf eine nicht näher benannte Kontraindikation oder bei häufiger Ausstellung derartiger Atteste durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt, welche/r nicht behandelnde/r Ärztin/Arzt ist."
Auszug aus den Hinweisen des Sächs. Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. November 2022
Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Selbstständig tätige Personen sind verpflichtet, den fehlenden Nachweis beim Gesundheitsamt anzuzeigen.
Im Falle des fehlenden Nachweises über den ausreichenden Masernschutz kann das Gesundheitsamt wie folgt vorgehen:
Bis zur Entscheidung durch das Gesundheitsamt dürfen Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Einrichtung tätig waren oder betreut wurden, die Einrichtung weiterhin besuchen. Ein Ausschluss von der Einrichtung muss erst erfolgen, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Erst dann würde die Leitung der Einrichtung bei einer weiterhin bestehenden Tätigkeit oder Betreuung einen Bußgeldtatbestand erfüllen. Gegebenenfalls wird die Einrichtungsleitung im Rahmen der Prüfung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes angehört. Dies gilt grundsätzlich nicht für Personen, die ab dem 1. März 2020 aufgenommen oder tätig werden. Bei diesen darf eine Tätigkeit oder Betreuung in einer Einrichtung gar nicht erst begonnen werden.
► Telefon: 03731 799‐6570