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Die Abfallerzeugernummer wird bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Rahmen des Nachweisverfahrens zur Führung von Nachweisen und Registern benötigt. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Abfallerzeuger, bei denen nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen.
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Die Kennnummer kann formlos schriftlich per Post, Fax oder E-Mail beantragt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.