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Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Sachsen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese haben die Beseitigungspflicht auf den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA Sachsen) übertragen.
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09599 Freiberg
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Frau DVM Herold
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lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de
Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesem Zweckverband (TBA Sachsen) zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12. Februar 2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremation eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.
Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch machen, ist Nachfolgendes zu beachten:
Im Fall der Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Siehe hierzu nachfolgendes Merkblatt.
Zugelassene Krematorien in Sachsen: keine
Informationen zu Krematorien, die für die Kremierung von Pferden in Deutschland zugelassen sind, stehen im
zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.