Abholen und Kremieren von toten Equiden

Abholen und Kremieren von toten Equiden

Allgemeine Informationen

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Sachsen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese haben die Beseitigungspflicht auf den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA Sachsen) übertragen. 

Zuständigkeiten

Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6234
Fax: 03731 799-6488
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Ansprechpartnerin

Frau DVM Herold
Telefon: 03731 799-6261
lueva[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesem Zweckverband (TBA Sachsen) zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12. Februar 2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremation eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.

Verfahrensablauf

Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch machen, ist Nachfolgendes zu beachten:

  1. Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Equiden, handelt der Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.
  2. Der Tierhalter füllt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden aus. Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondernummer und – zumindest bei registrierten Zucht- und Nutzequiden – die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt bescheinigt auf dem Antrag, dass keine Anzeichen auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegen und ordnet anhand der Transpondernummer und/oder auf andere Weise (Diagramm, gegebenenfalls Brandzeichen) das Tier dem Equidenpass zu (Identitätsprüfung).
  3. Der Tierhalter stellt den Antrag bei dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, in dessen Einzugsgebiet sich der Tierkörper befindet. Dies kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Tierkörper kann erst dann der Kremierung zugeführt werden, wenn das örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt dem Antrag stattgegeben hat.
  4. Der tote Equide ist unverzüglich zum Tierkrematorium oder zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu bringen. Eine Zwischenlagerung kann beispielsweise dann notwendig werden, wenn sich auf Grund von Wochenenden oder Feiertagen die Genehmigung verzögert oder noch keine Artikel-48-Genehmigung des Mitgliedstaats bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vorliegt (siehe dazu „Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat“). Ab dem Zwischenbehandlungsbetrieb muss der Transport kanalisiert erfolgen, das heißt, der Tierkörper ist anschließend auf direktem Wege zum Krematorium zu transportieren.
  5. Der Tierhalter beauftragt für den Transport des Tieres in das Tierkrematorium/in den Zwischenbehandlungsbetrieb ein gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriertes Unternehmen, es sei denn, die Zulassung des Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.
  6. Das Transportunternehmen stellt das Handelspapier gemäß Anlage 1 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) aus. Ein Durchschlag des Handelspapiers verbleibt beim Tierhalter und ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  7. Dem Transporteur ist bei Abholung des Tierkörpers eine Kopie der Ausnahmegenehmigung mitzugeben.
  8. Der Tierhalter legt dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärmt, welches die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, innerhalb von 30 Tagen eine Kopie des Handelspapieres und einen Nachweis über die erfolgte Kremierung vor.
  9. Der Equidenpass ist vom Tierhalter innerhalb von 30 Tagen an die Stelle, die den Pass ausgestellt hat, zurück zu senden.

Im Fall der Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Siehe hierzu nachfolgendes Merkblatt.

Sonstiges

Zugelassene Krematorien in Sachsen: keine

Informationen zu Krematorien, die für die Kremierung von Pferden in Deutschland zugelassen sind, stehen im

zur Verfügung.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.