Akteneinsicht in abgeschlossene Bauakten

Akteneinsicht in abgeschlossene Bauakten

Allgemeine Informationen

Das Referat Bauantragsbearbeitung gewährt für die im Verwaltungsarchiv befindlichen Bauakten Akteneinsicht. Die Einsichtnahme und der Erhalt von Kopien ist jedoch nur berechtigten Personen möglich. Für Einsichtnahmen in Bauakten aus der Zeit vor dem Jahr 1991 wenden Sie sich bitte an das Kreisarchiv.

Zuständigkeiten

Referat Bauantragsbearbeitung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 20
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1951 und -1949
Fax: 03731 799-1942
bauantrag[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Bitte fügen Sie unten stehendem Formular einen aktuellen Berechtigungsnachweis bei. Das sind beispielsweise

  • die Vollmacht des Eigentümers,
  • der Grundbuchauszug,
  • der notarielle Kaufvertrag.

Ohne Nachweis erfolgt keine Einsicht!

Verfahrensablauf

Akten abgeschlossener Verfahren werden meistens im Verwaltungsarchiv gelagert. Dort kann zukünftig die Einsichtnahme erfolgen, wenn das Referat Bauantragsbearbeitung nach Prüfung der Unterlagen die Akteneinsicht freigibt. Der zuständige Mitarbeiter oder die zuständige Mitarbeiterin wird sich telefonisch oder per E-Mail bezüglich einer Terminabstimmung mit Ihnen in Verbindung setzen und koordiniert mit dem Archiv den Termin der Einsichtnahme. Bitte bringen Sie zur Einsichtnahme im Lesesaal des Archivs Ihren Ausweis mit. Gegebenenfalls können im Archiv für Sie Kopien angefertigt werden.

HINWEIS:
Für die Einsicht in laufende Verfahrensakten setzen Sie sich direkt mit dem zuständigen Bearbeiter beziehungsweise der zuständigen Bearbeiterin in Verbindung.

Kosten

Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt durch Zusendung eines Gebührenbescheides.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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