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Der Begriff Frühförderung umfasst im Rahmen der Eingliederungshilfe alle medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die eine Behinderung haben oder davon bedroht sind. Kinder mit (drohenden) Behinderungen, die eine Frühförderung erhalten, bekommen diese Leistungen über interdisziplinäre Frühförderstellen oder sozialpädiatrische Zentren.
Die Früherkennung und Frühförderung umfasst
Die Leistungen können – unabhängig von der Art der Behinderung – vom Zeitpunkt der Geburt an bis zum Schuleintritt gewährt werden. Grundlage dafür ist ein Förder- und Behandlungsplan.
Folgende Einrichtungen bieten mit unterschiedlichen medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Schwerpunkten Leistungen der Früherkennung und Frühförderung an:
Auskunft erhalten Sie außerdem
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Fax: 03731 799-76423
eingliederungshilfe[at]landkreis-mittelsachsen.de
Das Angebot richtet sich an behinderte und von Behinderung bedohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, mit beispielsweise
und an deren Eltern beziehungsweise Bezugspersonen.
Wenn Sie sich hinsichtlich der Entwicklung Ihres Kindes Sorgen machen oder wenn eine Entwicklungsbeeinträchtigung oder Behinderung Ihres Kindes vorliegt, können Sie sich an Ihren Kinderarzt oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle wenden. Dort werden Sie beraten und bei der Antragstellung unterstützt.
Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung können mit der Geburt oder bei Auffälligkeiten während der frühkindlichen Entwicklung beginnen und enden spätestens mit der Aufnahme in die Schule.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder konkrete Hilfe benötigen, wenden Sie sich einfach an Ihren Kinderarzt oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle.
Die Kosten für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung werden von den Rehabilitationsträgern übernommen. Rehabilitationsträger sind der örtliche Sozialhilfeträger (in Kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in Landkreisen das Landratsamt) und die gesetzlichen Krankenkassen. Bei gesetzlich versicherten Kindern entstehen für die Eltern keine Kosten.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.