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Im Referat Eingliederungshilfe werden Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Teil 2 bearbeitet. Nachfolgend Erläuterungen zu möglichen Leistungsansprüchen im Referat:
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach §§ 90 ff. SGB IX Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung, die auf Grund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Dies gilt auch, wenn der Personenkreis von Behinderung bedroht ist.
Mit der Eingliederungshilfe soll dem Leistungsberechtigtem eine individuelle Lebensführung ermöglicht werden, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame Teilhabe sichergestellt werden. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und zu mildern und den Menschen mit Behinderungen so die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es gilt hier der Grundsatz der Nachrangigkeit. Das bedeutet, dass Eingliederungshilfe nur geleistet werden kann, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht werden können.