Voraussetzungen
Die Leistungen der Pflegekasse nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sind auf gesetzlich festgelegte Beträge begrenzt und stellen lediglich eine Grundabsicherung dar. Die Sozialhilfe hat in diesen Fällen eine Auffangfunktion und muss den anderweitig ungedeckten Bedarf nach den gesetzlichen Vorschriften übernehmen.
Um Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII zu erhalten, sind drei Grundvoraussetzungen notwendig.
Zum einem die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Grundsätzlich örtlich zuständig sind wir dann, wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt – also Ihr Lebensmittelpunkt – im Landkreis Mittelsachsen liegt.
Zum anderen müssen Sie pflegebedürftig sein. Denn Anspruch hat ein Mensch auf Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII, wenn er pflegebedürftig ist. Dies sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfen durch andere benötigen. Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen.
In der Regel beurteilen dies die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Diese beauftragen nach einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag ist bei den meisten gesetzlichen Pflegekassen online erhältlich) den sogenannten Medizinischen Dienst der Krankenkassen, welcher Sie in Ihrer Häuslichkeit besucht und ein Gutachten erstellt. Im Anschluss erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Aber auch hilfebedürftige Personen, die nicht pflegeversichert sind können Leistungen erhalten. In diesen Fällen tritt das zuständige Sozialamt an die Stelle der Pflegekasse.
Des Weiteren werden die Leistungen nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, wobei die gesetzlichen Vermögensschongrenzen zu berücksichtigen sind.