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Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht durch Leistungen der Pflegkasse nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gesetzlich geregelt. Danach hat ein Mensch Anspruch, wenn er pflegebedürftig ist, das heißt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung regelmäßig Hilfen in der Unterstützung des Alltags benötigt.
Da praktisch alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind, muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen (Auffangfunktion). Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt.
Die Abteilung Soziales hat das Dokumentenmanagementsystem eingeführt. Damit werden künftig nur digitale Akten geführt. Alle Unterlagen sind ausschließlich in Kopie einzureichen. Originale übersenden Sie nur nach konkreter Aufforderung der Fachreferate. Eingereichte Unterlagen werden nach Digitalisierung vernichtet. Es erfolgt keine Rücksendung an Sie.
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