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Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht durch Leistungen der Pflegkasse nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gesetzlich geregelt. Danach hat ein Mensch Anspruch, wenn er pflegebedürftig ist, das heißt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung regelmäßig Hilfen in der Unterstützung des Alltags benötigt.
Da praktisch alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind, muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen (Auffangfunktion). Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt.
Zum 1. April 2025 führt die Abteilung Soziales das Dokumentenmanagementsystem sukzessive ein. Dies bedeutet, es werden künftig nur noch digitale Akten geführt. Reichen Sie daher ab sofort alle Unterlagen nur noch in Kopie und nicht im Original ein. Originale übersenden Sie nur nach konkreter Aufforderung der Fachreferate. Von Ihnen eingereichte Unterlagen werden nach der Digitalisierung vernichtet und nicht an Sie zurückgesendet.
Das Referat Hilfe zur Pflege ist unter E-Mail
hilfezurpflege@landkreis-mittelsachsen.de oder hilfezurpflege-fax@landkreis-mittelsachsen.de sowie unter Telefon 03731 799-6555 oder Fax 03731 799-76243 erreichbar.