Stationäre Hilfe zur Pflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Stationäre Hilfe zur Pflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Allgemeine Informationen

Es wird um Verständnis gebeten, dass die Inhalte dieser Seiten auf Grund der dynamischen Lageentwicklung bei Bedarf kurzfristig geändert und ergänzt werden.

Darunter versteht man Leistungen für Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder festgestellter Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens einer Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sind und keinen bedarfsdeckenden Versorgungsanspruch aus der Pflegeversicherung haben. 

Zuständigkeiten

Referat Hilfe zur Pflege

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6555
Fax: 03731 799-76243
hilfezurpflege[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Die Leistungen der Pflegekasse nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sind auf gesetzlich festgelegte Beträge begrenzt und stellen lediglich eine Grundabsicherung dar. Die Sozialhilfe hat in diesen Fällen eine Auffangfunktion und muss den anderweitig ungedeckten Bedarf nach den gesetzlichen Vorschriften übernehmen.

Um Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII zu erhalten, sind drei Grundvoraussetzungen notwendig.

Zum einem die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Grundsätzlich örtlich zuständig sind wir dann, wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt – also Ihr Lebensmittelpunkt - im Landkreis Mittelsachsen liegt.

Einen Unterschied gibt es hier bei Pflegeheimen, denn diese begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie kommen also aus einer Stadt/Gemeinde aus Mittelsachsen und ziehen in ein Pflegeheim nach Mittweida? Dann sind wir örtlich zuständig. Kommen Sie jedoch beispielsweise aus dem Landkreis Leipzig und möchten in ein Pflegeheim nach Mittweida, müssten Sie bei dem zuständigen Amt im Landkreis Leipzig den Antrag stellen.

Zudem müssen Sie mindestens das 67. Lebensjahr vollendet haben, um von uns Leistungen in stationären Bereich zu erhalten. Eine Ausnahme gibt es für Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch bei diesem Personenkreis sind wir zuständig. Sind Sie demnach mindestens 18 Jahre alt oder haben das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Überörtliche Träger der Sozialhilfe für Sie zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) unter: www.ksv-sachsen.de/hilfe-zur-pflege-stationaer.html

Zum anderen müssen Sie pflegebedürftig sein. Denn Anspruch hat ein Mensch auf Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII, wenn er pflegebedürftig ist. Dies sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfen durch andere benötigen. Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen.

In der Regel beurteilen dies die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Diese beauftragen nach einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag ist bei den meisten gesetzlichen Pflegekassen online erhältlich) den sogenannten Medizinischen Dienst der Krankenkassen, welcher Sie in Ihrer Häuslichkeit oder in der stationären Pflegeeinrichtung besucht und ein Gutachten erstellt. Im Anschluss erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Aber auch hilfebedürftige Personen, die nicht pflegeversichert sind können Leistungen erhalten. In diesen Fällen tritt das zuständige Sozialamt an die Stelle der Pflegekasse.

Des Weiteren werden die Leistungen nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. In der stationären Hilfe zur Pflege muss grundsätzlich das komplette Einkommen zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden. Jedoch erhalten Sie bei einer Bewilligung der Leistung ein monatliches „Taschengeld“ und eine Bekleidungspauschale. Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, wobei die gesetzlichen Vermögensschongrenzen zu berücksichtigen sind

Verfahrensablauf

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine umfangreichere einkommens- und vermögensabhängige Leistung der Sozialhilfe. Das bedeutet, dass zur Feststellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs das anrechenbare und anzurechnende Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers und -sofern vorhanden- auch seines Ehe-/Lebenspartners zu ermitteln ist. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig mit dem Antragsverfahren zu beschäftigen, erforderliche Unterlagen zu sammeln und ggf. Nachweise zu organisieren mit dem Ziel, dass ein vollständiger Antrag eingereicht werden kann. Nachforderungen verzögern die Bearbeitungszeiten deutlich, aktuell liegen diese bei mehreren Monaten (durchschnittlich sechs Monate).

Der Sozialhilfeantrag (Antrag auf Hilfe zur Pflege) steht nachfolgend zum Download zur Verfügung. Er ist rechtzeitig beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Soziales, Referat Hilfe zur Pflege, zu stellen. Gemäß § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII ) setzt die Sozialhilfe erst ein, wenn dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt gegeben wird.

Gern können Sie den/die Sachbearbeiter(in) der Hilfe zur Pflege zur Fristwahrung auch vorab telefonisch, per E-Mail, per Fax oder mit formlosen Schreiben über die Antragstellung informieren.

Dazu benötigt das Referat Hilfe zur Pflege folgende Angaben des Antragsstellers: Name, Anschrift (Adresse, in welcher Sie vor der Aufnahme ins Pflegeheim gewohnt haben bzw. noch wohnen), Geburtsdatum, Pflegegrad (insofern bereits vorliegend) sowie den Namen und Anschrift des Pflegeheimes. Sollten Sie Bevollmächtigte(r) sein und den Antrag für einen Verwandten/Nachbarn ect. stellen, so benötigen wir ebenfalls Ihre Angaben (Name, Anschrift und Geburtsdatum) sowie eine Kopie der vollständigen Vorsorgevollmacht. Hilfreich ist zudem eine Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse für Rückfragen. Bei dieser vorherigen Information haben Sie dann vier Wochen Zeit die Antragsunterlagen beizubringen ehe das Antragsdatum wieder auf den tatsächlichen Eingang per Post zurückgesetzt wird.

Beachten Sie, dass mit diesen Antragsunterlagen nicht alle persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgebildet sein können und Sie nach Sichtung Ihrer eingereichten Unterlagen weitere Formblätter (zum Beispiel bei Hausgrundstücken, Umbaumaßnahmen, ausländischen Einkommen und Vermögen usw.) von der Abteilung Soziales, Referat Hilfe zu Pflege, erhalten.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.