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Damit sind Leistungen für Menschen gemeint, die wegen Krankheit oder Behinderung im Alltag so viel Unterstützung brauchen, dass sie in einem Pflegeheim betreut werden müssen. Diese Hilfe bekommen Sie, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um Ihren Bedarf zu decken.
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kontakt.soziales[at]landkreis-mittelsachsen.de
Damit Sie Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII bekommen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Zuständigkeit des Landkreises
Wir sind zuständig, wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt – also Ihr Lebensmittelpunkt – im Landkreis Mittelsachsen liegt.
Wichtig: Ein Pflegeheim gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. Wenn Sie also vorher in Mittelsachsen gewohnt haben und in ein Pflegeheim nach Mittweida ziehen, sind wir zuständig.
Kommen Sie jedoch zum Beispiel aus dem Landkreis Leipzig und ziehen nach Mittweida ins Pflegeheim, müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amt im Landkreis Leipzig stellen.
2. Alter
Für Leistungen im Pflegeheim müssen Sie mindestens 67 Jahre alt sein. Eine Ausnahme gilt für Personen unter 18 Jahren – auch hier sind wir zuständig. Wenn Sie zwischen 18 und 66 Jahre alt sind, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) zuständig.
3. Pflegebedürftigkeit
Sie müssen pflegebedürftig sein. Das bedeutet: Sie können bestimmte Dinge im Alltag wegen Krankheit oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr selbstständig erledigen und brauchen Hilfe. Das können körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen sein. Ob jemand pflegebedürftig ist, prüfen normalerweise die Kranken- und Pflegekassen. Nach einem Antrag beauftragen sie den Medizinischen Dienst, der ein Gutachten erstellt. Danach erhalten Sie einen Bescheid. Auch Menschen ohne Pflegeversicherung können Leistungen bekommen. Dann übernimmt das Sozialamt diese Prüfung.
Einkommen und Vermögen
Die Hilfe wird nur gewährt, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Im Pflegeheim muss grundsätzlich das gesamte Einkommen für die Heimkosten eingesetzt werden. Bei der Anspruchsermittlung wird ein „Taschengeld“ sowie eine Bekleidungspauschale berücksichtigt.
Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine umfangreichere einkommens- und vermögensabhängige Leistung der Sozialhilfe. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig mit dem Antragsverfahren zu beschäftigen, erforderliche Unterlagen zu sammeln und ggf. Nachweise zu organisieren mit dem Ziel, dass ein vollständiger Antrag eingereicht werden kann. Nachforderungen verzögern die Bearbeitungszeiten deutlich.
Gern können Sie uns zur Fristwahrung auch vorab telefonisch, per E-Mail, per Fax oder mit formlosen Schreiben über die Antragstellung informieren.
Dazu benötigt das Referat Hilfe zur Pflege folgende Angaben des Antragsstellers: Name, Anschrift (Adresse, in welcher Sie vor der Aufnahme ins Pflegeheim gewohnt haben bzw. noch wohnen), Geburtsdatum, Pflegegrad (insofern bereits vorliegend) sowie den Namen und Anschrift des Pflegeheimes. Sollten Sie Bevollmächtigte(r) sein und den Antrag für einen Verwandten/Nachbarn ect. stellen, so benötigen wir ebenfalls Ihre Angaben (Name, Anschrift und Geburtsdatum) sowie eine Kopie der vollständigen Vorsorgevollmacht. Hilfreich ist zudem eine Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse für Rückfragen. Bei dieser vorherigen Information haben Sie dann vier Wochen Zeit die Antragsunterlagen beizubringen ehe das Antragsdatum wieder auf den tatsächlichen Eingang per Post zurückgesetzt wird.
Beachten Sie, dass mit diesen Antragsunterlagen nicht alle persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgebildet sein können und Sie nach Sichtung Ihrer eingereichten Unterlagen weitere Formblätter (zum Beispiel bei Hausgrundstücken, Umbaumaßnahmen, ausländischen Einkommen und Vermögen usw.) von der Abteilung Soziales, Referat Hilfe zu Pflege, erhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.