Voraussetzungen
Die Leistungen der Pflegekasse nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sind auf gesetzlich festgelegte Beträge begrenzt und stellen lediglich eine Grundabsicherung dar. Die Sozialhilfe hat in diesen Fällen eine Auffangfunktion und muss den anderweitig ungedeckten Bedarf nach den gesetzlichen Vorschriften übernehmen.
Um Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII zu erhalten, sind drei Grundvoraussetzungen notwendig.
Zum einem die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Grundsätzlich örtlich zuständig sind wir dann, wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt – also Ihr Lebensmittelpunkt - im Landkreis Mittelsachsen liegt.
Einen Unterschied gibt es hier bei Pflegeheimen, denn diese begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie kommen also aus einer Stadt/Gemeinde aus Mittelsachsen und ziehen in ein Pflegeheim nach Mittweida? Dann sind wir örtlich zuständig. Kommen Sie jedoch beispielsweise aus dem Landkreis Leipzig und möchten in ein Pflegeheim nach Mittweida, müssten Sie bei dem zuständigen Amt im Landkreis Leipzig den Antrag stellen.
Zudem müssen Sie mindestens das 67. Lebensjahr vollendet haben, um von uns Leistungen in stationären Bereich zu erhalten. Eine Ausnahme gibt es für Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch bei diesem Personenkreis sind wir zuständig. Sind Sie demnach mindestens 18 Jahre alt oder haben das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Überörtliche Träger der Sozialhilfe für Sie zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) unter: www.ksv-sachsen.de/hilfe-zur-pflege-stationaer.html
Zum anderen müssen Sie pflegebedürftig sein. Denn Anspruch hat ein Mensch auf Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII, wenn er pflegebedürftig ist. Dies sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfen durch andere benötigen. Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen.
In der Regel beurteilen dies die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Diese beauftragen nach einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag ist bei den meisten gesetzlichen Pflegekassen online erhältlich) den sogenannten Medizinischen Dienst der Krankenkassen, welcher Sie in Ihrer Häuslichkeit oder in der stationären Pflegeeinrichtung besucht und ein Gutachten erstellt. Im Anschluss erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Aber auch hilfebedürftige Personen, die nicht pflegeversichert sind können Leistungen erhalten. In diesen Fällen tritt das zuständige Sozialamt an die Stelle der Pflegekasse.
Des Weiteren werden die Leistungen nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. In der stationären Hilfe zur Pflege muss grundsätzlich das komplette Einkommen zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden. Jedoch erhalten Sie bei einer Bewilligung der Leistung ein monatliches „Taschengeld“ und eine Bekleidungspauschale. Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, wobei die gesetzlichen Vermögensschongrenzen zu berücksichtigen sind