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Die Landesdirektion Sachsen hat am 13. Juli 2023 die Allgemeinverfügung zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28 verkündet
Die Allgemeinverfügung kann im Internetauftritt der Landesdirektion Sachsen nachgelesen werden.
Perspektivisch sollen in den BVD-freien Gebieten die virologischen Untersuchungen aller neugeborenen Kälber auf eine BVDV-Infektion mittels Ohrgewebeuntersuchung durch geeignete serologische Untersuchungsverfahren abgelöst werden, da durch die Tilgung der persistent infizierten Tiere und das geltende Impfverbot davon auszugehen ist, dass sukzessive eine antikörperfreie Rinderpopulation entsteht. Da in Sachsen jedoch in einer Vielzahl der Rinder haltenden Betriebe die BVD-Impfung zum Schutz der Tiere vor einer Infektion umgesetzt wurde und häufig die einzeltierbezogene Impfdokumentation im HI-Tier nicht hinreichend eingepflegt wurde, ist die Umstellung auf rein serologische Untersuchungsverfahren derzeit noch beeinträchtigt. Aus den benannten Gründen soll das BVD-Überwachungskonzept auf betrieblicher Ebene in zwei Phasen umgestellt werden.
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In der ersten Phase wird zunächst an der Fortführung der virologischen Untersuchung aller neugeborenen Kälber, nicht später als 20 Tage nach der Geburt, mittels Ohrstanze festgehalten. Allerdings können die Rinder haltenden Betriebe freiwillig ihren serologischen Herdenstatus ermitteln. Dafür bestimmt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) auf Anzeige des Rinderhalters hin, unter Beachtung der epidemiologischen Situation das betriebsspezifische Untersuchungsverfahren
(siehe Anlage 1 der Allgemeinverfügung).
Voraussetzung für die Umstellung auf eine ausschließlich auf serologischen Untersuchungen basierte Überwachung in der zweiten Phase ist ein in der ersten Phase erlangter „stabil negativer“ Herdenstatus.
Das Formular zur Anzeige zur Ermittlung des serologischen Herdenstatus BVD – Phase 1 steht nachfolgend zur Verfügung.
Betriebsbezogen erfolgt nach der Übermittlung des ausgefüllten Anzeigeformulars an das LÜVA dann die Festlegung des geeigneten BVD-Untersuchungsverfahrens.
Die Kosten für die Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen werden vom Freistaat Sachsen getragen.
Die Kosten der Probennahme sind vom Tierhalter zu tragen, sofern sie nicht im Rahmen des Beihilfe- und Leistungsverzeichnisses der Sächsischen Tierseuchenkasse übernommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.