Artenschutz – Abriss und Sanierung

Artenschutz – Abriss und Sanierung

Allgemeine Informationen

Nach § 44 Abs. 1 Nr. I BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (sogenannte Zugriffsverbote). 

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Verfahrensablauf

Da wiederholt festzustellen war, dass die Durchführung von Abrissvorhaben mit diesen Vorgaben kollidierten und nachträgliche Maßnahmen den Bauablauf unvorhergesehen beeinflussten, bittet das Referat Naturschutz und Landwirtschaft des Landratsamtes Mittelsachsen alle Vorhabenträger, Abrissvorhaben, für die gemäß § 61 Absatz 3 Satz 1 Sächsische Bauordnung keine Genehmigung bzw. Anzeige erforderlich ist, zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften bei diesem Referat rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Nach Eingang der Anzeige prüft das Referat Naturschutz und Landwirtschaft, welche artenschutzrechtliche Belange betroffen sind und ob die Erteilung einer Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten zu beantragen ist. Im Zuge der Prüfung kann gegebenenfalls auch eine gemeinsam abzustimmende Modifizierung des Vorhabens zur Vereinbarkeit mit den rechtlichen Vorgaben führen. 

Damit es während der Vorhabendurchführung nicht erst zu Verzögerungen kommt, soll der Vorhabenträger bereits während der Planungsphase die Bausubstanz von einer fachlich geeigneten Person hinsichtlich vorhandener Lebensstätten besonders und streng geschützter Tierarten untersuchen lassen, um ggf. rechtzeitig eine artenschutzrechtliche Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen zu können. Die sich aus der Entscheidung der Naturschutzbehörde ergebenden Bedingungen oder Auflagen können dann frühzeitig in die Planungen einfließen.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Rückfragen sind unter den im nachfolgenden Merkblatt angeführten Telefonnummern möglich.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.