Artenschutz – Handel und Haltung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (Handelsrelevanter Artenschutz)

Artenschutz – Handel und Haltung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (Handelsrelevanter Artenschutz)

Allgemeine Informationen

Der dramatische Artenrückgang weltweit ist neben der Lebensraumzerstörung und Umweltverschmutzung vor allem auch auf die wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, der ein rücksichtsloses Fangen und Töten der Tiere oder die Entnahme der Pflanzen aus ihrem natürlichen Lebensraum vorausgeht. Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit in Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht.

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Um dieser Gefährdung begegnen zu können, ist eine internationale Zusammenarbeit erforderlich. Diese Erkenntnis führte 1973 zum Abschluss des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) – englisch: Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora (CITES).

Folgende, von Haltern und Züchtern besonders geschützter Arten zu beachtende Maßgaben ergeben sich aus den EU-rechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von CITES sowie aus den artenschutzrechtlichen Schutzbestimmungen für die bei uns heimischen Arten.

Besonders (streng) geschützte Arten sind:

  • Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
  • Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
  • alle europäischen Vogelarten
  • Arten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Der besondere Schutz erstreckt sich hierbei auch auf tote Exemplare, Präparate, Teile und Erzeugnisse. Eine Auflistung der besonders beziehungsweise streng geschützten Arten finden Sie auch unter www.wisia.de (unter „Recherche“ Artname eingeben).

Verfahrensablauf

Meldepflicht 

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält (Papageien, Greifvögel, Eulen, Landschildkröten, Boa´s, Pythons, Warane, uvm.), hat der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Auch die Verlegung des regelmäßigen Standortes ist unverzüglich anzuzeigen. Bestandsanzeige-Formular (Wichtig: Datum und Unterschrift nicht vergessen!)

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführten Arten. 

Nachweispflicht zur legalen Herkunft 

Der Besitzer hat der Bestandsanzeige Nachweise über die rechtmäßige Herkunft des Exemplares beizufügen (z. B. Herkunftsnachweise Herkunftsnachweis-Formular, EU-Bescheinigungen, CITES-Bescheinigungen, Kaufverträge, Nachzuchtbestätigungen, Kassenbon), um die Besitzberechtigung gemäß § 46 BNatSchG belegen zu können.  

Kennzeichnungspflicht

Für einen Großteil der geschützten Tierarten ist eine Kennzeichnung gemäß §§ 12 ff. BArtSchV vorgeschrieben. Sie dient der Identifizierung des jeweiligen Tieres und ist Voraussetzung zum Nachweis der rechtmäßigen Herkunft.Die in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten sind entsprechend der dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen (dort gelistete gezüchtete Vögel sind beispielsweise prinzipiell mit geschlossenen Artenschutzringen zu kennzeichnen.).

Die Ausgabe von Artenschutzkennzeichen erfolgt ausschließlich durch:

  • Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.
  • Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V.

Sollte eine vorgeschriebene Kennzeichnung aufgrund körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere in Ausnahmefällen nicht möglich sein, kann auf einen begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die Untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. 

Buchführungspflicht

Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat gemäß § 6 BArtSchV ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.

Weitere wichtige Bestimmungen, die sich aus den Ge- und Verboten des Artenschutzrechtes ergeben, sind von den Besitzern geschützter Arten ebenfalls zwingend zu beachten.

Vermarktung der besonders geschützten Arten

  • Anhang A (EG) VO 338/97
    Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 338/97 ist der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf,  Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A (lebende und tote Exemplare bzw. Teile und Erzeugnisse) grundsätzlich verboten (Vermarktungsverbot).
    Eine Vermarktung darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung (Vermarktungsbescheinigung) gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 erfolgen. Diese Vermarktungsbescheinigung (EU-Bescheinigung) kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden.
    Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des Exemplares sowie die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht ist  dabei Voraussetzung.
  • Anhang B (EG) VO 338/97
    Exemplare der Arten des Anhangs B dürfen gemäß Art. 8 Abs. 5 VO (EG) 338/97 nur vermarktet werden, wenn die rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.
  • Sonstige besonders geschützte Arten
    Die Ausnahmen vom Vermarktungsverbot (z. B. rechtmäßige Zucht oder Herkunft) für sonstige geschützte Arten sind in § 45 BNatSchG geregelt. 

Ein- und Ausfuhr geschützter Arten 

Für die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren besonders geschützter Arten aus bzw. in Drittländer (Staaten, die nicht der EU angehören) ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN), Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, zuständig. 

Wird für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung beim BfN eine sogenannte Vorlagebescheinigung erforderlich, kann diese Bescheinigung nach Prüfung der Voraussetzungen auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.