Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Nach § 45 Abs. 4 und 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es vorbehaltlich jagd- und fischeierrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere sowie tot aufgefundene Tiere der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen oder bei tot aufgefundenen Tieren an die von der unteren Naturschutzbehörde bestimmte Stelle abzugeben.
Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg
Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Merkblätter zum Thema
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.