Allgemeine Informationen
Nach § 45 Abs. 4 und 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es vorbehaltlich jagd- und fischeierrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere sowie tot aufgefundene Tiere der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen oder bei tot aufgefundenen Tieren an die von der unteren Naturschutzbehörde bestimmte Stelle abzugeben.