Artenschutz – verletzte oder tote Tiere

Artenschutz – verletzte oder tote Tiere

Allgemeine Informationen

Nach § 45 Abs. 4 und 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es vorbehaltlich jagd- und fischeierrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere sowie tot aufgefundene Tiere der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen oder bei tot aufgefundenen Tieren an die von der unteren Naturschutzbehörde bestimmte Stelle abzugeben.

Zuständigkeiten

Untere Naturschutzbehörde

Besucheradresse:
Referat Naturschutz
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Merkblätter zum Thema

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.