Auskunft aus dem Altlastenkataster

Auskunft aus dem Altlastenkataster

Allgemeine Informationen

Als sogenannte „altlastenverdächtige Flächen" oder „Altlasten" werden Flächen bezeichnet, von denen heute Gefahren für den Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Dies können ehemalige Müllplätze (Altablagerungen) sein, ehemals industriell oder gewerblich genutzte Grundstücke (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, sowie alle Flächen, auf denen mit Schadstoffen in Böden gerechnet werden muss.

Neben den Gefahren, die vom Grundstück ausgehen, sinkt dessen Wert, wenn sich herausstellt, dass es mit Schadstoffen belastet ist.

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Zuständigkeiten

Referat Recht, Abfall und Bodenschutz

Besucheradresse:
Leipziger Straße 4
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-4050
Fax: 03731 799-4024
umwelt.forst[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Sächsisches Altlastenkataster (SALKA)

Anfragen und Auskünfte über
salka_auskunft[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Die vorgenannte Stelle kann Ihnen Auskünfte zu solchen Verdachtsflächen geben und Ihnen bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Kataster gewähren. Des Weiteren hilft sie bei der Beurteilung von Flächen hinsichtlich der Gefährdung von Boden, Pflanzen, Mensch und Grundwasser und kann Sie bei Bauvorhaben auf Verdachtsflächen beraten.

Sind Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich, kann sie Sie ebenfalls fachlich und rechtlich begleiten.

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Kosten

Die allgemeine Beratung ist kostenfrei. Kosten entstehen hingegen bei schriftlichen Auskünften aus dem Altlastenkataster.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.